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257_2001 AT

257. Verordnung: Aufhebung der Verordnung über die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern der Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Aufhebung der Verordnung über die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern der Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks

Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen

Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 32/2001, wird verodnet

§ 1. Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Juli 1974 über die Erstattung von Vorschlägen für

die Bestellung von Mitgliedern der Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks, BGBl.

Nr. 398/1974, wird aufgehoben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

BGBlPdf 257. Kundmachung: Änderung der Anhänge zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 30. September 1993 wurden die Anhänge

zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl.

Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1990) durch Belgien wie folgt geändert

(Übersetzung)

Anhänge 2, 3 und 7 zur Zusatzvereinbarung

Die Bezeichnung „Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon

belge“ (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute)“ wird durch „Caisse

de secours et de prévoyance en faveur des marins“ (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute)“ ersetzt.

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