257. Verordnung: Aufhebung der Verordnung über die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern der Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen
Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 32/2001, wird verodnet
§ 1. Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Juli 1974 über die Erstattung von Vorschlägen für
die Bestellung von Mitgliedern der Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks, BGBl.
Nr. 398/1974, wird aufgehoben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 30. September 1993 wurden die Anhänge
zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl.
Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1990) durch Belgien wie folgt geändert
(Übersetzung)
Anhänge 2, 3 und 7 zur Zusatzvereinbarung
Die Bezeichnung „Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon
belge“ (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute)“ wird durch „Caisse
de secours et de prévoyance en faveur des marins“ (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute)“ ersetzt.