257. Verordnung: Änderung der Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz- Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung
in der Sanitär- und Klimatechnik (Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II
Nr. 269/1997, wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, treten
unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 1999, die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf
Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1981 treten
unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“
2. § 15 Abs. 4 lautet
„(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl.
Nr. 209/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des
30. Juni 1999, die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur,
BGBl. Nr. 210/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 355/1976 und BGBl.
Nr. 595/1992 tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“
3. Im § 15 Abs. 6 wird in der ersten Zeile nach dem Wort „oder“ das Datum „30. Juni 2001“ eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.