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257_1998 AT

257. Verordnung: Änderung der Süßungsmittelverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Änderung der Süßungsmittelverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet

Die Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt

„(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig

a) – unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten

Ware zugelassen sein muß –

in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,

in zusammengesetzten diätetischen Lebensmitteln, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, und

in zusammengesetzten Waren mit langer Haltbarkeitsdauer;

b) wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware

bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

Für Lebensmittel, die unter § 3 fallen, findet lit. a keine Anwendung.“

2. § 1 Abs. 4 wird zu § 1 Abs. 5.

3. § 3 lautet

„§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet

werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl.

Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für

Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, für Säuglinge und

Kleinkinder, einschließlich solcher, deren Gesundheit beeinträchtigt ist, bestimmt sind.“

4. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt

„(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht

entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“

5. Anhang I lautet

6. In Anhang II, unter E 950 – Acesulfam-K ist Gehalt wie folgt anzugeben

„Nicht weniger als 99% von C4H4NO4SK, bezogen auf die Trockensubstanz“

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