257. Verordnung: Änderung der Süßungsmittelverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
Die Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt
„(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
a) – unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten
Ware zugelassen sein muß –
in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
in zusammengesetzten diätetischen Lebensmitteln, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, und
in zusammengesetzten Waren mit langer Haltbarkeitsdauer;
b) wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware
bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
Für Lebensmittel, die unter § 3 fallen, findet lit. a keine Anwendung.“
2. § 1 Abs. 4 wird zu § 1 Abs. 5.
3. § 3 lautet
„§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet
werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl.
Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, für Säuglinge und
Kleinkinder, einschließlich solcher, deren Gesundheit beeinträchtigt ist, bestimmt sind.“
4. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt
„(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht
entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“
5. Anhang I lautet
6. In Anhang II, unter E 950 – Acesulfam-K ist Gehalt wie folgt anzugeben
„Nicht weniger als 99% von C4H4NO4SK, bezogen auf die Trockensubstanz“