Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257_1996 AT

257. Verordnung: 4. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: 4. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 189/1996, wird wie folgt geändert

1. § 18 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung

ist die Anlieferung jenes Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen, in dem die höhere Anlieferung

erfolgt ist.“

2. § 18a Abs. 2 lautet

„(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 11. Juni 1996 im Wege des

zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.“

3. § 18b Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 der Milch-

Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995 ermittelte

Fettgehalt heranzuziehen.“

4. § 18c Abs. 5 lautet

„(5) Der repräsentative Fettgehalt

1. bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-

Referenzmenge unverändert,

2. entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß

Abs. 1 dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 gelieferten

Milch.“

5. Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Abweichend von Abs. 1 können im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 nicht genutzte Direktverkaufs

-Referenzmengen auch Milcherzeugern ohne zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß

Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen werden, soweit eine entsprechende Meldung nach

Abs. 1 erfolgt ist.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →