257. Verordnung: 4. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 189/1996, wird wie folgt geändert
1. § 18 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung
ist die Anlieferung jenes Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen, in dem die höhere Anlieferung
erfolgt ist.“
2. § 18a Abs. 2 lautet
„(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 11. Juni 1996 im Wege des
zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.“
3. § 18b Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 der Milch-
Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995 ermittelte
Fettgehalt heranzuziehen.“
4. § 18c Abs. 5 lautet
„(5) Der repräsentative Fettgehalt
1. bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-
Referenzmenge unverändert,
2. entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß
Abs. 1 dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 gelieferten
Milch.“
5. Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Abweichend von Abs. 1 können im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 nicht genutzte Direktverkaufs
-Referenzmengen auch Milcherzeugern ohne zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß
Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen werden, soweit eine entsprechende Meldung nach
Abs. 1 erfolgt ist.“