257. Bundesgesetz: Erwerbsgesellschaftengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Eingetragene Erwerbsgesellschaft
§ 1. Eine Gesellschaft, die auf einen gemeinschaftlichen
Erwerb unter gemeinsamer Firma
gerichtet ist, zu deren Zweck jedoch eine offene
Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft
nicht gegründet werden kann, ist
1. eine offene Erwerbsgesellschaft, wenn bei
keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern beschränkt
ist, und
2. eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn
bei einem oder bei einigen der Gesellschafter
die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
auf den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten),
während bei dem anderen Teil der
Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung
nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
Firma
§ 2. (1) Die Firma der offenen Erwerbsgesellschaft
hat die Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft",
die Firma der Kommandit-Erwerbsgesellschaft
hat die Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft"
zu enthalten. Diese Bezeichnungen
dürfen mit „OEG" oder „KEG" abgekürzt werden.
(2) Die Firma eines Einzelkaufmanns oder einer
Handelsgesellschaft darf nur unter Aufnahme der
im Abs. 1 vorgesehenen Bezeichnung fortgeführt
werden. Vollkaufleute oder Handelsgesellschaften
dürfen die Firma einer offenen Erwerbsgesellschaft
oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft nur
unter Weglassung dieser Bezeichnung oder mit
einem die Nachfolge andeutenden Zusatz, andere
Einzelunternehmer dürfen sie nicht fortführen.
Eintragung
§ 3.(1) Gesellschaften nach § 1 Z 1 und 2 sind zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Vor
der Eintragung bestehen sie als solche nicht.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über das
Handelsregister mit der Maßgabe, daß für Gesellschaften,
die nicht einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft angehören, an die Stelle der Handelskammer
(der Organe des Handelsstandes) die
zuständige gesetzliche Interessenvertretung tritt.
Gibt es eine solche nicht, so sind die Bestimmungen
über die Mitwirkung der Handelskammer (der
Organe des Handelsstandes) nicht anzuwenden.
Anzuwendende Bestimmungen des Handelsrechts
§ 4. (1) Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften
sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und
der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch
über die offene Handelsgesellschaft und
die Kommanditgesellschaft sowie — unter Bedachtnahme
auf die §§ 2 und 6 — die für . diese
Gesellschaften geltenden Vorschriften über die
Firma anzuwenden.
(2) Zur Führung von Handelsbüchern sind
eingetragene Erwerbsgesellschaften als solche nicht
verpflichtet.
Gewerberecht
§ 5. Die Bestimmungen des Gewerberechts über
Personengesellschaften des Handelsrechts und
andere Bestimmungen, die den Erwerb und die
Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften
des Handelsrechts regeln, gelten auch für
eingetragene Erwerbsgesellschaften.
Freie Berufe
§ 6. (1) Ist Zweck einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft
die Ausübung eines freien Berufs, so
darf diese Berufsausübung nur im Einklang mit den
berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.
(2) Soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für
die Firma nicht anderes vorsehen, hat die Firma
einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu
enthalten. An die Stelle der Bezeichnung „offene
Erwerbsgesellschaft" kann die Bezeichnung „Partnerschaft"
oder — sofern die Firma nicht die
Namen aller Gesellschafter enthält — der Zusatz
„und (&) Partner", an die Stelle der Bezeichnung
„Kommandit-Erwerbsgesellschaft" kann die Bezeichnung
„Kommandit-Partnerschaft" treten.
Änderung des Handelskammergesetzes
§ 7. Das Handelskammergesetz, BGBl.
Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 663/1983, wird geändert wie
folgt
1. (Verfassungsbestimmung) Im § 1 Abs. 1 sind
nach den Worten „offener Handelsgesellschaften
(Kommanditgesellschaften)" die Worte „und eingetragener
Erwerbsgesellschaften" einzufügen.
2. Im § 3 Abs. 2 sind nach den Worten „offenen
Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften)"
vor dem Beistrich die Worte „und eingetragenen
Erwerbsgesellschaften" einzufügen.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 8. Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 660/1989, wird geändert wie folgt
1. Der bisherige Inhalt des § 5 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)".
2. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften
nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung
zur Buchführung nach § 125 BAO besteht."
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
§ 9. Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl.
Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 654/1989, wird geändert wie
folgt
In der Tarifpost 10 I Buchstabe a, Buchstabe b
und Buchstabe d hat die Z 2 jeweils zu lauten
„2. bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und eingetragenen Erwerbsgesellschaften,"
Übergangsbestimmung
§ 10. Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehende Gesellschaft
bürgerlichen Rechts innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das
Handelsregister als offene Erwerbsgesellschaft oder
Kommandit-Erwerbsgesellschaft angemeldet, so
werden
1. durch den Gesellschaftsvertrag eine Gebührenpflicht
nach § 33 TP 16 Abs. 1 oder 2 GebG
und
2. wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit
dem Unternehmen auf die eingetragene
Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen
nach § 12 Abs. 3 dritter Satz MRG
keinesfalls ausgelöst.
Inkrafttreten, Vollziehung
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung
1. der §§ 5 und 7 dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. des § 8 und des § 10 Z 1 dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen,
3. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.