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257_1990 AT

257. Bundesgesetz: Erwerbsgesellschaftengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Bundesgesetz: Erwerbsgesellschaftengesetz — EGG

Der Nationalrat hat beschlossen

Eingetragene Erwerbsgesellschaft

§ 1. Eine Gesellschaft, die auf einen gemeinschaftlichen

Erwerb unter gemeinsamer Firma

gerichtet ist, zu deren Zweck jedoch eine offene

Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft

nicht gegründet werden kann, ist

1. eine offene Erwerbsgesellschaft, wenn bei

keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber

den Gesellschaftsgläubigern beschränkt

ist, und

2. eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn

bei einem oder bei einigen der Gesellschafter

die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern

auf den Betrag einer bestimmten

Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten),

während bei dem anderen Teil der

Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung

nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

Firma

§ 2. (1) Die Firma der offenen Erwerbsgesellschaft

hat die Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft",

die Firma der Kommandit-Erwerbsgesellschaft

hat die Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft"

zu enthalten. Diese Bezeichnungen

dürfen mit „OEG" oder „KEG" abgekürzt werden.

(2) Die Firma eines Einzelkaufmanns oder einer

Handelsgesellschaft darf nur unter Aufnahme der

im Abs. 1 vorgesehenen Bezeichnung fortgeführt

werden. Vollkaufleute oder Handelsgesellschaften

dürfen die Firma einer offenen Erwerbsgesellschaft

oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft nur

unter Weglassung dieser Bezeichnung oder mit

einem die Nachfolge andeutenden Zusatz, andere

Einzelunternehmer dürfen sie nicht fortführen.

Eintragung

§ 3.(1) Gesellschaften nach § 1 Z 1 und 2 sind zur

Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Vor

der Eintragung bestehen sie als solche nicht.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über das

Handelsregister mit der Maßgabe, daß für Gesellschaften,

die nicht einer Kammer der gewerblichen

Wirtschaft angehören, an die Stelle der Handelskammer

(der Organe des Handelsstandes) die

zuständige gesetzliche Interessenvertretung tritt.

Gibt es eine solche nicht, so sind die Bestimmungen

über die Mitwirkung der Handelskammer (der

Organe des Handelsstandes) nicht anzuwenden.

Anzuwendende Bestimmungen des Handelsrechts

§ 4. (1) Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften

sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und

der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch

über die offene Handelsgesellschaft und

die Kommanditgesellschaft sowie — unter Bedachtnahme

auf die §§ 2 und 6 — die für . diese

Gesellschaften geltenden Vorschriften über die

Firma anzuwenden.

(2) Zur Führung von Handelsbüchern sind

eingetragene Erwerbsgesellschaften als solche nicht

verpflichtet.

Gewerberecht

§ 5. Die Bestimmungen des Gewerberechts über

Personengesellschaften des Handelsrechts und

andere Bestimmungen, die den Erwerb und die

Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften

des Handelsrechts regeln, gelten auch für

eingetragene Erwerbsgesellschaften.

Freie Berufe

§ 6. (1) Ist Zweck einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft

die Ausübung eines freien Berufs, so

darf diese Berufsausübung nur im Einklang mit den

berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

(2) Soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für

die Firma nicht anderes vorsehen, hat die Firma

einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu

enthalten. An die Stelle der Bezeichnung „offene

Erwerbsgesellschaft" kann die Bezeichnung „Partnerschaft"

oder — sofern die Firma nicht die

Namen aller Gesellschafter enthält — der Zusatz

„und (&) Partner", an die Stelle der Bezeichnung

„Kommandit-Erwerbsgesellschaft" kann die Bezeichnung

„Kommandit-Partnerschaft" treten.

Änderung des Handelskammergesetzes

§ 7. Das Handelskammergesetz, BGBl.

Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 663/1983, wird geändert wie

folgt

1. (Verfassungsbestimmung) Im § 1 Abs. 1 sind

nach den Worten „offener Handelsgesellschaften

(Kommanditgesellschaften)" die Worte „und eingetragener

Erwerbsgesellschaften" einzufügen.

2. Im § 3 Abs. 2 sind nach den Worten „offenen

Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften)"

vor dem Beistrich die Worte „und eingetragenen

Erwerbsgesellschaften" einzufügen.

Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 8. Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.

Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 660/1989, wird geändert wie folgt

1. Der bisherige Inhalt des § 5 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)".

2. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften

nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung

zur Buchführung nach § 125 BAO besteht."

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

§ 9. Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl.

Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 654/1989, wird geändert wie

folgt

In der Tarifpost 10 I Buchstabe a, Buchstabe b

und Buchstabe d hat die Z 2 jeweils zu lauten

„2. bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften

und eingetragenen Erwerbsgesellschaften,"

Übergangsbestimmung

§ 10. Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehende Gesellschaft

bürgerlichen Rechts innerhalb von sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das

Handelsregister als offene Erwerbsgesellschaft oder

Kommandit-Erwerbsgesellschaft angemeldet, so

werden

1. durch den Gesellschaftsvertrag eine Gebührenpflicht

nach § 33 TP 16 Abs. 1 oder 2 GebG

und

2. wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit

dem Unternehmen auf die eingetragene

Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen

nach § 12 Abs. 3 dritter Satz MRG

keinesfalls ausgelöst.

Inkrafttreten, Vollziehung

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung

1. der §§ 5 und 7 dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. des § 8 und des § 10 Z 1 dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen,

3. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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