257. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Durchführung des
Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz
1984), BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1988, wird wie folgt
geändert
1. Im § 4 Abs. 1 hat der Ausdruck „§ 3 Abs. 1
oder 2" zu lauten „§ 3 Abs. 1".
2. Im § 4 Abs. 1 lit. a hat der Ausdruck „des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der geltenden Fassung"
zu lauten „des Zollgesetzes 1988, BGBl.
Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung".
3. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von in der Anlage D angeführten
Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der
Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn sie
die Ausfuhr von Waren betreffen, die sich im
Zustand der Zollhängigkeit oder in einer Zollfreizone
befinden, ausgenommen Waren des inländischen
freien Verkehrs oder Waren aus einem Vormerkverkehr,
die durch Einlagerung in ein Zollager
oder Verbringung in eine Zollfreizone zu ausländischen
Waren geworden sind."
4. Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 des § 4
erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)", „(5)",
„(6)" und „(7)".
5. Im § 6 lit. a wird der Ausdruck „Anlagen A 1,
B 1 und C" durch „Anlagen A 1, B 1, C und D"
ersetzt.
6. Im § 7 Abs. 3 wird der Begriff „Pro-Forma-
Rechnung" durch „Proforma.-Rechnung" ersetzt.
7. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt
„(4) Die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche Waren
der Anlage D zum Gegenstand haben, ist nicht
zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht,
daß diese Waren zur Herstellung von chemischen
Waffen bestimmt sind."
8. § 9 Abs. 1 lautet
„§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und
Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung
der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare
einzubringen. Der Antrag hat alle für eine
Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung,
die eine Aus- oder Einfuhr von Waren zum
Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten,
insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz
des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Mengen-
und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer
des Zolltarifes, Ursprungsland, Handelsland,
Bestimmungsland, Zahlungsart, Zahlungs- und Liefertermin,
Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners
sowie die Unterschrift des Antragstellers.
Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen."
9. Im § 10 Abs. 1 lit. b hat der Ausdruck „des
Zollgesetzes 1955" zu lauten „des Zollgesetzes
1988".
10. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Wer dem Abs. 1 Z 1 bis 4, wenn auch nur
fahrlässig, zuwiderhandelt, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann,
oder nur mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, wenn der Wert der Waren, die aus- oder
eingeführt wurden oder auf die sich eine Verfügung
oder Anordnung nach § 10 Abs. 1 lit. a oder
ein Bewilligungsbescheid bezieht, 500000 S übersteigt
oder wenn es sich um Waren handelt, die in
den Anlagen C oder D angeführt sind."
11. Im § 23 Abs. 8 werden die Worte „Ausfuhr
gebrauchter Brennelemente aus Kernkraftwerken"
durch die Formulierung „Ausfuhr von ausgebrauchten
(bestrahlten) Brennelementen von Kernreaktoren"
ersetzt.
12. Die Anlage A 1 wird wie folgt geändert
13. Nach der Anlage C wird eingefügt
„Anlage D
Bewilligungsliste für die Ausfuhr
Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter
diese Anlage fallen, den Anmelder zu verhalten, eine Bestätigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten vorzulegen.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.