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257_1989 AT

257. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Durchführung des

Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz

1984), BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert mit

Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1988, wird wie folgt

geändert

1. Im § 4 Abs. 1 hat der Ausdruck „§ 3 Abs. 1

oder 2" zu lauten „§ 3 Abs. 1".

2. Im § 4 Abs. 1 lit. a hat der Ausdruck „des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der geltenden Fassung"

zu lauten „des Zollgesetzes 1988, BGBl.

Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung".

3. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von in der Anlage D angeführten

Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der

Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn sie

die Ausfuhr von Waren betreffen, die sich im

Zustand der Zollhängigkeit oder in einer Zollfreizone

befinden, ausgenommen Waren des inländischen

freien Verkehrs oder Waren aus einem Vormerkverkehr,

die durch Einlagerung in ein Zollager

oder Verbringung in eine Zollfreizone zu ausländischen

Waren geworden sind."

4. Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 des § 4

erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)", „(5)",

„(6)" und „(7)".

5. Im § 6 lit. a wird der Ausdruck „Anlagen A 1,

B 1 und C" durch „Anlagen A 1, B 1, C und D"

ersetzt.

6. Im § 7 Abs. 3 wird der Begriff „Pro-Forma-

Rechnung" durch „Proforma.-Rechnung" ersetzt.

7. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt

„(4) Die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche Waren

der Anlage D zum Gegenstand haben, ist nicht

zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht,

daß diese Waren zur Herstellung von chemischen

Waffen bestimmt sind."

8. § 9 Abs. 1 lautet

„§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und

Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung

der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare

einzubringen. Der Antrag hat alle für eine

Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung,

die eine Aus- oder Einfuhr von Waren zum

Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten,

insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz

des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Mengen-

und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer

des Zolltarifes, Ursprungsland, Handelsland,

Bestimmungsland, Zahlungsart, Zahlungs- und Liefertermin,

Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners

sowie die Unterschrift des Antragstellers.

Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen."

9. Im § 10 Abs. 1 lit. b hat der Ausdruck „des

Zollgesetzes 1955" zu lauten „des Zollgesetzes

1988".

10. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Wer dem Abs. 1 Z 1 bis 4, wenn auch nur

fahrlässig, zuwiderhandelt, ist vom Gericht mit

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann,

oder nur mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen, wenn der Wert der Waren, die aus- oder

eingeführt wurden oder auf die sich eine Verfügung

oder Anordnung nach § 10 Abs. 1 lit. a oder

ein Bewilligungsbescheid bezieht, 500000 S übersteigt

oder wenn es sich um Waren handelt, die in

den Anlagen C oder D angeführt sind."

11. Im § 23 Abs. 8 werden die Worte „Ausfuhr

gebrauchter Brennelemente aus Kernkraftwerken"

durch die Formulierung „Ausfuhr von ausgebrauchten

(bestrahlten) Brennelementen von Kernreaktoren"

ersetzt.

12. Die Anlage A 1 wird wie folgt geändert

13. Nach der Anlage C wird eingefügt

„Anlage D

Bewilligungsliste für die Ausfuhr

Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter

diese Anlage fallen, den Anmelder zu verhalten, eine Bestätigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten vorzulegen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

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