257_1988
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257. Kundmachung: Zypriotische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 257. Kundmachung: Zypriotische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte
1988_257_0 257. Kundmachung: Zypriotische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der
Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in
der Anlage angeführten zypriotischen amtlichen
Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export
bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte
Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 12. August 1987, BGBl.
Nr. 474, betreffend ein zypriotisches amtliches Prüfungs-
und Gewährzeichen für zum Export
bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte ihre
Wirksamkeit.