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257_1988 AT

257. Kundmachung: Zypriotische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Kundmachung: Zypriotische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in

der Anlage angeführten zypriotischen amtlichen

Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export

bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte

Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung

des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 12. August 1987, BGBl.

Nr. 474, betreffend ein zypriotisches amtliches Prüfungs-

und Gewährzeichen für zum Export

bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte ihre

Wirksamkeit.

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