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257_1987 AT

257. Verordnung: Verlegung der Zollämter Ach und Saming

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Verlegung der Zollämter Ach und Saming

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981 und 115/1984 wird

verordnet

Artikel I

1. Das Zollamt Ach (Anlage 3 Abschnitt B zum

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) wird

nach Burghausen, Bundesrepublik Deutschland

verlegt, und seine Bezeichnung wird in „Zollamt

Burghausen-Alte Brücke" geändert.

2. Das Zollamt Burghausen-Alte Brücke wird der

Gemeinde Hochburg-Ach zugeordnet.

Artikel II

1. Das Zollamt Saming (Anlage 3 Abschnitt B

zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) wird

nach Passau, Ortsteil Saming, Bundesrepublik

Deutschland verlegt, und seine Bezeichnung wird

in „Zollamt Passau-Saming" geändert.

2. Das Zollamt Passau-Saming wird der

Gemeinde Freinberg zugeordnet.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

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