257. Verordnung: Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere
der §§ 6 und 126 a, wird verordnet
Für die Lehrgänge an Pädagogischen Instituten
für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen
und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes
(ausgenommen für Bekleidungsgewerbe) an
mittleren und höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten wird der in der Anlage enthaltene
Lehrplan erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände
des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafel der Lehrpläne
angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in
Kraft.