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257_1986 AT

257. Verordnung: Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere

der §§ 6 und 126 a, wird verordnet

Für die Lehrgänge an Pädagogischen Instituten

für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen

und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes

(ausgenommen für Bekleidungsgewerbe) an

mittleren und höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten wird der in der Anlage enthaltene

Lehrplan erlassen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände

des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafel der Lehrpläne

angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in

Kraft.

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