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257_1985 AT

257. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Telematik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Telematik

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung

mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Telematik ist an der

Technischen Universität Graz gemeinsam an der

Fakultät für Elektrotechnik und der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät unter Bedachtnahme

auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele

ab dem Wintersemester 1985/86 für die Dauer von

fünf Jahren einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. Das Studium der Telematik besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert einschließlich der

für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste

Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen zwischen 75 und 100

Wochenstunden aus den Prüfungsfächern zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten 'Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 10 zu

betragen; doch kann eine geringere Zahl von

Wochenstunden in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden in

einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfung für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Zur ersten Diplomprüfung ist aus dem

Fach Physik eine Vorprüfung abzulegen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind sinngemäß

anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für die betreffende Prüfung

in Betracht kommenden Lehrveranstaltung

(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter

Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe der

Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des

Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Die Zulassung zu einem der beiden Teile der

kommissionellen Prüfung der ersten Diplomprüfung

setzt voraus

1. die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

2. die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu

prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung

des ersten Teiles dieser Prüfung und die

erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfung

voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. Mathematik;

2. Elektrotechnik;

3. Elektronik;

4. Informationsverarbeitung.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger

erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal

ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzulegen. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich

durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung

von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben

vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der

Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht

möglich ist, sind auf Beschluß des zuständigen Universitätsorgans

schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten

anzuordnen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen zwischen 90 und 140

Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und

zehn Wochenstunden aus den Freifächern zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat im ersten bis vierten Semester des zweiten

Studienabschnittes mindestens je zehn, im fünften

und sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens je fünf zu betragen; doch

kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in

einem Semester durch Inskription einer größeren

Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester

des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen

werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes ist

zu inskribieren

(3) Die in § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer

anzubieten.

Vorprüfung für die zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung ist aus dem

Fach „Statistik und Operations Research" eine

Vorprüfung abzulegen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind sinngemäß

anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen herabzusetzen

ist;

3. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

4. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

5. die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Elektronik;

2. Nachrichten- und Übertragungstechnik;

3. Informationsverarbeitung;

4. Regelungstechnik.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene

Gebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß § 7

Abs. 2 Z 5 und 6 gewählt hat.

(2) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3

sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten

Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(3) Für die Wiederholung des zweiten Teiles der

zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Telematik wird der akademische Grad „Diplom-

Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing." verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und eines zuständigen

Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu

machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung

Telematik handelt.

(4) Absolventen der Studienrichtung Telematik

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der technischen

Wissenschaften zuzulassen.

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