257. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Telematik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung
mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Telematik ist an der
Technischen Universität Graz gemeinsam an der
Fakultät für Elektrotechnik und der Technisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät unter Bedachtnahme
auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele
ab dem Wintersemester 1985/86 für die Dauer von
fünf Jahren einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. Das Studium der Telematik besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert einschließlich der
für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste
Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen zwischen 75 und 100
Wochenstunden aus den Prüfungsfächern zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten 'Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 10 zu
betragen; doch kann eine geringere Zahl von
Wochenstunden in einem Semester durch Inskription
einer größeren Zahl von Wochenstunden in
einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfung für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Zur ersten Diplomprüfung ist aus dem
Fach Physik eine Vorprüfung abzulegen.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind sinngemäß
anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil
einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für die betreffende Prüfung
in Betracht kommenden Lehrveranstaltung
(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter
Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe der
Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Die Zulassung zu einem der beiden Teile der
kommissionellen Prüfung der ersten Diplomprüfung
setzt voraus
1. die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
2. die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu
prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung
des ersten Teiles dieser Prüfung und die
erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfung
voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. Mathematik;
2. Elektrotechnik;
3. Elektronik;
4. Informationsverarbeitung.
(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger
erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal
ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzulegen. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich
durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung
von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben
vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der
Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht
möglich ist, sind auf Beschluß des zuständigen Universitätsorgans
schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten
anzuordnen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen zwischen 90 und 140
Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und
zehn Wochenstunden aus den Freifächern zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat im ersten bis vierten Semester des zweiten
Studienabschnittes mindestens je zehn, im fünften
und sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens je fünf zu betragen; doch
kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in
einem Semester durch Inskription einer größeren
Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester
des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen
werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes ist
zu inskribieren
(3) Die in § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer
anzubieten.
Vorprüfung für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung ist aus dem
Fach „Statistik und Operations Research" eine
Vorprüfung abzulegen.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind sinngemäß
anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen herabzusetzen
ist;
3. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
4. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
5. die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Elektronik;
2. Nachrichten- und Übertragungstechnik;
3. Informationsverarbeitung;
4. Regelungstechnik.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene
Gebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 Z 5 und 6 gewählt hat.
(2) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3
sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten
Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(3) Für die Wiederholung des zweiten Teiles der
zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Telematik wird der akademische Grad „Diplom-
Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing." verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und eines zuständigen
Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu
machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung
Telematik handelt.
(4) Absolventen der Studienrichtung Telematik
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der technischen
Wissenschaften zuzulassen.