257. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
1. Für Waren der Tarifnummer 13.02 „Schellack,
auch gebleicht; Gummen; Gummiharze; natürliche
Harze und Balsame" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, die den hergestellten Waren die
Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen, die
keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert
50 vH des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.
2. Für „Erzeugnisse der chemischen Industrie
und verwandter Industrien, ausgenommen: Schwefelsäureanhydrid
(aus Nr. 28.13), Tannine (aus
Nr. 32.01), ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige
Nebenerzeugnisse (aus Nr. 33.01), zubereitete
Enzyme, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen (aus Nr. 35.07)" aus den Kap. 28 bis 37
ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als
Be- oder Verarbeitungsregel anzusehen, die den
hergestellten Waren die Eigenschaft von
Ursprungserzeugnissen verleiht
Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen, die
keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert
20 vH des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.
3. Für „zubereitete Enzyme, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen (aus Nr. 35.07)" ist folgende
Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be-
oder Verarbeitungsregel anzusehen, die den hergestellten
Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Enzymen oder zubereiteten
Enzymen, die keine Ursprungserzeugnisse sind und
deren Wert 50 vH des Wertes der Fertigware nicht
übersteigt.
Artikel II
Während der Geltung dieser Verordnung sind
die in der Anlage E, Liste B, zum Präferenzzollgesetz
für Waren aus Kap. 28 bis 37 und aus Tarifnummer
35.07 vorgesehenen Ursprungsregeln nicht
anzuwenden.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.