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257_1984 AT

257. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

1. Für Waren der Tarifnummer 13.02 „Schellack,

auch gebleicht; Gummen; Gummiharze; natürliche

Harze und Balsame" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, die den hergestellten Waren die

Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen, die

keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert

50 vH des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.

2. Für „Erzeugnisse der chemischen Industrie

und verwandter Industrien, ausgenommen: Schwefelsäureanhydrid

(aus Nr. 28.13), Tannine (aus

Nr. 32.01), ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige

Nebenerzeugnisse (aus Nr. 33.01), zubereitete

Enzyme, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen (aus Nr. 35.07)" aus den Kap. 28 bis 37

ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als

Be- oder Verarbeitungsregel anzusehen, die den

hergestellten Waren die Eigenschaft von

Ursprungserzeugnissen verleiht

Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen, die

keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert

20 vH des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.

3. Für „zubereitete Enzyme, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen (aus Nr. 35.07)" ist folgende

Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be-

oder Verarbeitungsregel anzusehen, die den hergestellten

Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Enzymen oder zubereiteten

Enzymen, die keine Ursprungserzeugnisse sind und

deren Wert 50 vH des Wertes der Fertigware nicht

übersteigt.

Artikel II

Während der Geltung dieser Verordnung sind

die in der Anlage E, Liste B, zum Präferenzzollgesetz

für Waren aus Kap. 28 bis 37 und aus Tarifnummer

35.07 vorgesehenen Ursprungsregeln nicht

anzuwenden.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.

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