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257. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 215, werden mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

nachstehende Richtlinien erlassen.

Form und Gegenstand der Haftungen

§ 1. (1) Die Haftungen werden in schriftlicher

Form übernommen

a) als Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung

der Rechtsgeschäfte durch ausländische

Vertragspartner sowie als Garantien

für den aufrechten Bestand der Rechte von

Exportunternehmen gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz

hinsichtlich wirtschaftlicher

und/oder politischer Risken sowie des Kursrisikos;

b) als Wechselbürgschaftszusagen für Wechsel,

welche der Erleichterung der Finanzierung

von Rechtsgeschäften und Rechten gemäß

§ 1 Ausfuhrförderungsgesetz dienen.

(2) Die Erteilung einer Garantie kann in Aussicht

gestellt werden (Promesse). Wird eine Promesse

erteilt, ist der Bund verpflichtet, diese in

eine Garantie umzuwandeln, wenn die im Antrag

auf Promessenerteilung genannten Vertragsbedingungen

im endgültigen Vertrag nicht ungünstiger

sind und während der Laufzeit keine wesentliche

Änderung der für die Garantieerteilung

maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden

ist (§ 936 ABGB).

(3) Den Garantien, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine

Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen,

die zusammen mit dem Inhalt der bezüglichen

Garantien deren Vertragsinhalt bilden.

Haftungsarten

§ 2. (1)

1. Garantien zur Deckung von Risken aus

a) Verträgen über die Lieferung und die

Herstellung von Gütern und die Erbringung

von Leistungen durch Exportunternehmen

an ausländische Vertragspartner

(Garantien für direkte Lieferungen und

Leistungen);

b) Lizenz- und Patentverwertungsverträgen,

Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen

auf gewerblichem Gebiet,

Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen

und Verlagsverträgen von

Exportunternehmen sowie Verträgen betreffend

die Erbringung sonstiger Leistungen

mit ausländischen Vertragspartnern;

c) Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen

über Güter von Exportunternehmen, die

sich im Ausland im Besitz ausländischer

Vertragspartner befinden und der Herstellung

anderer Güter dienen;

d) Verträgen über die Lieferung und die

Herstellung von Gütern und die Erbringung

von Leistungen von Unternahmen

mit Sitz im Ausland, soweit der Erlös

direkt oder indirekt der Bezahlung von

Rechtsgeschäften von Exportunternehmen

dient.

2. Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen

über die Lieferung und die Herstellung

von Gütern und die Erbringung von

Leistungen von Unternehmen mit Sitz im

Ausland in dem Ausmaß, als Exportunternehmen

an der Erfüllung des betreffenden

Rechtsgeschäftes mitwirken (Garantien für

indirekte Lieferungen und Leistungen).

3. Garantien zur Deckung von Risken aus

folgenden Verträgen oder Verpflichtungen

von Kreditunternehmungen mit Sitz im In-

oder Ausland

a) Darlehens- oder Kreditverträgen, welche

mit Unternehmen mit Sitz im Ausland

geschlossen werden und der Bezahlung

von Rechtsgeschäften dienen (Garantien

für gebundene Finanzkredite);

b) Verpflichtungen aus Wechseln oder

Schuldverschreibungen, deren Erlös zur

Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet

wird.

4. Garantien zur Deckung von Risken aus Beteiligungen

oder beteiligungsähnlichenRechtsgeschäften

von Exportunternehmen an Unternehmen

mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).

5. Garantien zur Deckung von Risten aus

einem Saldorahmen für Verträge über die

Lieferung und die Herstellung von Gütern

und die Erbringung von Leistungen durch

Exportunternehmen an ein bestimmtes Unternehmen

mit Sitz im Ausland (Rahmengarantien).

6. Garantien zur Deckung von Risiken aus

Saldorahmen für sämtliche Verträge von

Exportunternehmen über die Lieferung und

die Herstellung von Gütern und die Erbringung

von Leistungen an Unternehmen

mit Sitz im Ausland, und zwar entweder

in einem oder in mehreren Abnehmerländern

(Länderrahmen- oder Pauschalgarantien).

7. Garantien zur Deckung politischer Risken

aus

a) der Errichtung von Warenlagern durch

Exportunternehmen im Ausland, und

zwar für die Unversehrtheit der sich in

diesen Warenlagern befindlichen Güter

(Konsignationslagergarantien);

b) der Verwendung von Maschinen und Anlagen

durch Exportunternehmen zur Erfüllung

von Rechtsgeschäften im Ausland,

und zwar für die Unversehrtheit solcher

Maschinen und Anlagen {Maschineneinsatzgarantien);

c) Vorleistungen von Exportunternehmen

{Bietgarantien und Bardepots), die im

Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften

erbracht werden (Vorleistungsgarantien).

8. Garantien zur Deckung von Risken aus Garantie-

oder Versicherungsverträgen, die Exportkreditinstitutionen

abschließen (Rückgarantien).

9. Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen

von Kreditunternehmungen mit Sitz

im In- oder Ausland, welche den Erwerb von

Forderungen aus Rechtsgeschäften zum Gegenstand

haben (Garantien für Forderungsankäufe).

10. Garantien zur Deckung des Bestandes eines

bestimmten Austauschverhältnisses zwischen

Schilling und der vertraglich vereinbarten

frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren

Währung oder Verrechnungswährung

(Kursrisikogarantien).

(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den

Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen

oder von Exportunternehmen zur

Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt

werden.

Übernahme der Haftung

§ 3. (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie

oder Wechselbürgschaftszusage sind in

schriftlicher Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft einzureichen.

(2) Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen

zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können

auf Schilling, auf eine frei konvertierbare,

nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine

Verrechnungswährung lauten.

(3) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen

können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(4) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen

können für das gesamte zugrunde liegende

Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil

desselben erteilt werden (Teildeckung).

(5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 9

kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer

eine Selbstentscheidungsgrenze eingeräumt werden,

soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt

wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze

kann die Haftung des Bundes

davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer

sich der Bonität des ausländischen

Vertragspartners vergewissert hat.

(6) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 können

unibedingt übernommen werden.

Selbstbehalt

§ 4. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 kann ein Selbstbehalt des

Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen

und/oder politischen Tatbestandes

festgesetzt werden.

(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z 10 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers

festgesetzt werden.

{3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser

mindestens 10%, höchstens jedoch 50% von dem

in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag

zu betragen.

Besondere Verpflichtungen des Garantie- und

Wechselbürgschaftsnehmers

§ 5. (1) Es ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen

insbesondere vorzusehen, daß

1. der Garantienehmer den zu erwartenden

Stand seiner Ansprüche aus den der Garantie

zugrunde liegenden Rechtsgeschäften und

Rechten (Deckungserfordernis) bei Antragstellung

und in der Folge jeweils spätestens

zehn Tage vor Beginn eines jeden Kalenderquartals

für das nächstfolgende Quartal dem

Bund schriftlich bekanntzugeben hat. Soweit

im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird,

sind Forderungen bis zu ihrer Fälligkeit,

überfällige Forderungen bis zur Anerkennung

des Haftungsfalles in das Deckungserfordernis

einzurechnen;

2. der Garantienehmer über Einzelheiten und

Stand des der Garantie zugrunde liegenden

Rechtsgeschäftes oder Rechtes über Anfrage

dem Bund jederzeit Auskunft zu erteilen

und Einsicht in seine Bücher und Unterlagen

in dem für die Beurteilung des Geschäftsfalles

notwendigen Umfang zu gewähren

hat;

3. der Garantienehmer vor einer wesentlichen

Änderung der vertraglichen Grundlagen des

der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes

oder Rechtes die Zustimmung des

Bundes einzuholen hat; als wesentliche Änderung

ist insbesondere die Erstreckung des

Zahlungs-/Gesamtzahlungszieles oder die

Änderung von Sicherheiten anzusehen;

4. der Garantienehmer die Betreibung einer

offenen Forderung nach Ablauf einer bestimmten

Frist durch ein Inkassobüro oder

durch einen im Land des ausländischen Vertragspartners

ansässigen Rechtsanwalt zu

veranlassen hat, sofern der Bund keine andere

Vorgangsweise genehmigt.

Ferner kann der Garantienehmer verpflichtet

werden, den Bund innerhalb einer bestimmten

Frist von der Nichterfüllung oder Verletzung

des der Garantie zugrunde liegenden

Rechtsgeschäftes oder Rechtes, vom Eintritt

eines Haftungsfalles gemäß § 6 sowie von der

Einschaltung des Inkassobüros oder des

Rechtsanwaltes schriftlich zu verständigen;

5. der Bund den Garantienehmer jederzeit bei

Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen

durch den ausländischen Vertragspartner oder

bei Eintritt eines Tatbestandes gemäß § 6

anweisen kann, ob und in welcher Weise

der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen

aus dem der Garantie zugrunde

liegenden Rechtsgeschäft oder Recht zu erfüllen

hat. Für Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z 2 gilt das Weisungsrecht nur gegenüber

dem Garantienehmer.

Ferner ist vorzusehen, daß bei Garantien gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 5 und 6 der Bund dem Garantienehmer

überdies den Abschluß weiterer

Rechtsgeschäfte mit dem säumigen ausländischen

Vertragspartner im Rahmen des

Garantievertrages untersagen kann;

6. bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 sich

der Garantienehmer in der Regel der Bonität

aller ausländischen Vertragspartner, für welche

keine Einzelgenehmigung erteilt wurde,

durch schriftliche Auskunftseinholung (zB

Bank, Auskunftei) oder Überprüfung der

ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch

den ausländischen Vertragspartner vergewissert

hat;

7. der Garantienehmer alle zur Durchsetzung

seiner vertraglichen Rechte gegen den ausländischen

Vertragspartner notwendigen

Maßnahmen vorzunehmen hat. Sind Güter

zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des

Garantienehmers bereits hergestellt und befinden

sie sich noch in der Verfügungsgewalt

des Garantienehmers, hat er diese bestmöglich

zu verwerten;

8. Kosten oder Verluste, welche im Zusammenhang

mit Maßnahmen gemäß Z 4, 5 und 7

entstehen, dem Garantienehmer anteilig ersetzt

werden.

(2) Der Garantienehmer ist zu verpflichten,

alles vorzukehren, um den Bund vor Schaden zu

bewahren.

(3) Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte aus

einer Wechselbürgschaftszusage (Akzeptant) seinen

Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf

Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in

der Folge jeweils zehn Tage vor Beginn eines

jeden Kalenderquartals für das nächstfolgende

Quartal dem Bund schriftlich bekanntzugeben

hat.

Haftungsfälle

§ 6. (1) Als Voraussetzung für den Eintritt des

Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z 1 bis 3, 5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß

1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen

erfüllt hat oder bereit ist, diese

zu erfüllen,

2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen

Verpflichtungen nicht erfüllt oder

nicht erfüllen kann und

3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand

gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen

oder eingetreten ist.

(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind

1. schriftliche Mahnung des Garantienehmers

an seinen ausländischen Vertragspartner, den

Vertrag zu erfüllen; dem steht die Vorlage

von Wertpapieren zur Zahlung gleich;

2. Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners,

sofern diese durch Einleitung

eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist;

3. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Garantienehmer

oder seine Erfüllungsgehilfen

aus Umständen, die von ihnen nicht zu vertreten

und die im Ausland eingetreten sind.

(3) Politische Tatbestände sind

1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;

2. Aufruhr oder Revolution;

3. behördliche Maßnahmen, durch die der

Transfer oder die freie Verfügung über die

dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung

beschränkt oder gehindert wird;

4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen

politischen Ereignissen.

(4) Als Voraussetzung für den Eintritt des

Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z 4 ist vorzusehen, daß ein wirtschaftlicher oder

politischer Tatbestand gemäß Z 1 oder 2 nachgewiesen

oder eingetreten ist

1. Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor,

wenn über das Unternehmen, an welchem

Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen

Rechtsgeschäften erworben

wurden, das Ausgleichs- oder Konkursverfahren

oder ein diesen gleichzuhaltendes

Verfahren eröffnet wird.

2. Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn

a) Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen

Rechtsgeschäften direkt

oder indirekt, ganz oder teilweise entzogen

werden,

b) Vermögenswerte des ausländischen Unternehmens

zerstört oder entzogen werden;

einer solchen Zerstörung oder Entziehung

ist gleichzusetzen, wenn ein so

wesentlicher Teil der Vermögenswerte

zerstört oder entzogen wird, daß das

Unternehmen ohne Verlust nicht mehr

weitergeführt werden kann, oder

c) der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf

oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten,

der Kapitalrückzahlungen

und Zinsenzahlungen aus beteiligungsähnlichen

Rechtsgeschäften, der Transfer

einer Entschädigung oder die freie Verfügung

über solche Vermögenswerte beschränkt

oder gehindert wird.

(5) Als Voraussetzung für den Eintritt des

Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1

Z 7 ist vorzusehen, daß die in einem Konsignationslager

im Ausland gehaltenen Güter oder

die im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen

oder die im Hinblick auf Rechtsgeschäfte

von Exportunternehmen im Ausland erbrachten

Vorleistungen des Garantienehmers aus direktem

oder indirektem politischen Anlaß zerstört oder

entzogen werden.

§ 7. Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist

vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles

gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen

Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in

der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu

schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum

Nachteil des Garantienehmers verändert hat.

§ 8. Die Verträge, die mit Exportkreditinstitutionen

geschlossen werden, haben vorzusehen,

daß Haftungsfälle aus Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z 8 gegeben sind, wenn Exportkreditinstitutionen

aus übernommenen Haftungen und

Riückgarantien eine Leistung erbringen.

Ausschluß der Haftung

§ 9. (1) Es ist vorzusehen, daß die Haftung

aus den Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7,

9 und 10 für folgende Fälle auszuschließen ist

1. wenn Schäden eingetreten sind, die der Garantienehmer

oder seine Erfüllungsgehilfen

zu vertreten haben;

2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung

des Garantievertrages vorsätzlich oder grob

fahrlässig verletzt;

3. wenn der Garantienehmer gesetzliche Bestimmungen

des In- oder Auslandes verletzt,

es sei denn er beweist, daß die Nichterfüllung

der vertraglichen Verpflichtungen des

ausländischen Vertragspartners mit jener

Rechtsverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang

steht;

4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der

Antragstellung auf Übernahme der Garantie

bereits bekannt war, daß

a) die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen

Vertragspartner unmöglich

ist,

b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung

des Garantienehmers mit dem

ausländischen Vertragspartner durch letzteren

im Verlaufe der letzten zwei Jahre

vor Antragstellung eine Vertragsverletzung

erfolgt ist,

c) der ausländische Vertragspartner zahlungsunfähig

ist, insbesondere über das

Vermögen des ausländischen Vertragspartners

ein Insolvenzverfahren eingeleitet

wurde, oder

d) gegen das Vermögen des ausländischen

Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren

gerichtlich eröffnet

wurde;

5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf

Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder

grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht

hat;

6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom

Garantienehmer handelsüblicherweise bei

Versicherungsunternehmungen mit Sitz im

Inland — ausgenommen die Versicherung

des Zahlungsausfalles — Versicherungen eingegangen

werden können;

7. wenn bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6

bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes

die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6

nicht eingehalten wurden.

(2) Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer

die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen

zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß

auf Umstände gründet, die erst nach

Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder

hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt

der Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den

Garantienehmer; der Zinssatz liegt 3% über dem

jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank.

Fälligkeit des Garantiebetrages

§ 10. (1) Die Fälligkeit des dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7

und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, vorzusehen

1. für garantierte Forderungen des Garantienehmers,

die vor Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig waren oder

für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig

mit der Anerkennung des Haftungsfalles;

2. für garantierte Forderungen des Garantienehmers,

die nach Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig gewesen wären,

zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen,

zu welchen sie ordnungsgemäß hätten

erfüllt werden sollen; ein zwischen dem Garantienehmer

und dem ausländischen Vertragspartner

vereinbarter Terminverlust

kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht

werden.

(2) Es ist vorzusehen, daß der dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 5

und 6 im Haftungsfall zustehende Betrag in Haftungsfällen,

die nach Eintritt des politischen Tatbestandes

gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 gegeben

sind, jeweils sechs Monate nach den in Abs. 1

Z 1 und 2 genannten Fälligkeitsterminen zur

Zahlung fällig ist. Diese Wartefrist kommt nicht

zur Anwendung, soweit eine Vereinbarung über

die Neufestsetzung der Fälligkeitstermine vorliegt,

die der Bund genehmigt oder geschlossen

und zu der der Bund erklärt hat, daß für die

Auszahlung des Garantiebetrages die ursprünglichen

Fälligkeitstermine maßgeblich sind.

§ 11. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 im Haftungsfall

zustehenden Betrages ist gleichzeitig

mit Anerkennung des Haftungsfalles vorzusehen.

§ 12. Die vertraglichen Vereinbarungen mit

Exportkreditinstitutionen haben vorzusehen, daß

der garantierte Betrag in dem Zeitpunkt zur

Zahlung fällig ist, zu dem die Exportkreditinstitution

zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet

ist.

Abtretung der Forderungen nach Eintritt des

Haftungsfalles und Kostenersatz

§ 13. (1) Der Garantienehmer ist zu verpflichten,

in dem Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall

anerkennt, den dem Garantiebetrag

entsprechenden Anteil der Forderungen gegen

den ausländischen Vertragspartner an den Bund

spätestens nach Anerkennung des Haftungsfalles

abzutreten, alle zu diesem Zweck erforderlichen

Rechtshandlungen vorzunehmen und, falls

der Garantienehmer Sicherheiten bedungen hat,

auch diese Rechte anteilig und gleichrangig auf

den Bund zu übertragen.

(2) Für. den Fall, daß die Forderung vom Bund

nicht selbst vertreten wird, ist der Garantienehmer

zu verpflichten, alle zur Durchsetzung der

vertraglichen Rechte gegen den ausländischen

Vertragspartner notwendigen Maßnahmen im eigenen

Namen, jedoch mit Zustimmung des Bundes

für anteilige Rechnung des Bundes vorzunehmen.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

das zu erwartende Ergebnis der notwendigen

Maßnahmen in einem wirtschaftlich angemessenen

Verhältnis zu den mit Setzung der Maßnahmen

verbundenen Kosten steht. Für den Fall,

daß Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen

des Garantienehmers bereits hergestellt sind

und sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Garantienehmers

befinden, ist dieser, soweit im Einzelfall

nichts anderes bestimmt wird, zu verpflichten,

die Güter im Einvernehmen mit dem

Bund bestmöglich zu verwerten und auf Verlangen

des Bundes an diesen Gütern ein Pfandrecht

zugunsten des Bundes zu bestellen. Der

Garantienehmer ist ferner zu verpflichten, Weisungen

des Bundes zur Durchführung bestimmter

Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu befolgen.

(3) Vorzusehen ist weiters, in welcher Weise

eingehende Zahlungen im Verhältnis zwischen

Garantienehmer und Bund aufzuteilen sind.

(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen

gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem

Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an

zu ersetzen, an dem der Haftungsfall eingetreten

ist.

Garantie-, Wechselbürgschafts- und Bearbeitungsentgelt

§ 14. (1) Für die Erteilung von Garantien

und Wechselbürgschaftszusagen ist ein Entgelt

zu vereinbaren, soweit in den Abs. 7 und 10

nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist für die

Bearbeitung von Anträgen ein einmaliges Bearbeitungsentgelt

zu entrichten, dessen Bezahlung

auch bei Ablehnung eines Antrages vorzusehen

ist.

(2) Das Entgelt für Garantien hat 1/8%, jenes

für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 V4°/o für

jedes begonnene Kalenderquartal der Garantielaufzeit

zu betragen. Die Berechnung hat vom

Deckungserfordernis für das jeweilige Kalenderquartal

zu erfolgen. Am Beginn der Garantielaufzeit

ist der Entgeltberechnung der Zeitraum

ab Einlangen des Antrages bis zum Beginn des

nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen und

das Entgelt in Höhe von ½% bzw. 1% p. a.

anteilig zu berechnen. Das erste Entgelt ist umgehend

nach Erhalt der Garantieerklärung, die

Folgeentgelte umgehend nach Erhalt der Vorschreibung

zu entrichten.

(3) Werden bei Anerkennung eines Haftungsfalles

auch noch nicht fällige Forderungen einbezogen,

ist das Garantieentgelt für diese Forderungen

umgehend nach Vorschreibung zu entrichten.

(4) Werden die zwischen dem Garantienehmer

und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten

Zinsen in die Garantie eingeschlossen, ist

das Garantieentgelt um einen prozentuellen Zuschlag

in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu erhöhen.

Im Falle für die Gesamtforderung oder

einen Teil derselben ein variabler Zinssatz vereinbart

wurde, ist der Entgeltberechnung der

zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Deckungserfordernisses

jeweils berechnete Zinssatz zugrunde

zu legen.

(5) Das Entgelt für Garantien gemäß § 2

Abs. 1 Z 8 ist im Einzelfall festzusetzen.

(6) Wird bei Abwicklung eines bestimmten

Rechtsgeschäftes eine Garantie in eine andere

Garantieart übergeleitet, ist das Entgelt über

Antrag vom Tage der Überleitung an rückzuvergüten.

(7) Für den in die Garantie einibezogenen

Höchstbetrag, für welchen eine unwiderrufliche

Rückgarantie einer ausländischen Exportkreditinstitution

vorliegt, ist kein Entgelt einzufordern.

(8) Das Entgelt für Wechselbürgschaftszusagen

hat 1/8% für jedes begonnene Kalenderquartal

der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage zu betragen.

Die Berechnung hat vom Finanzierungsbedarf

für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen.

Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage

ist der Entgeltberechnung der Zeitraum

ab Einlangen des Antrages bis zu Beginn

des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen

und das Entgelt in Höhe von 1/2% p. a. anteilig

zu berechnen. Das erste Entgelt ist umgehend

nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die

Folgeentgelte umgehend nach Erhalt der Vorschreibung

zu entrichten.

(9) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer

eine bei Haftungsübernahme gesetzte

Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist

das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom

Tage der Auflösung des Vertrages an rückzuvergüten.

(10) Werden für ein Rechtsgeschäft oder den

aufrechten Bestand von Rechten mehrere Haftungen

gemäß § 1 erteilt, kann das Entgelt nur

für eine Haftung eingefordert werden.

(11) Für die Bearbeitung der Anträge ist ein

Bearbeitungsentgelt von 1‰ vom Wert des Geschäftsfalles,

mindestens 50 S, höchstens aber

3000 S, umgehend nach Erhalt der Vorschreibung

zu entrichten.

(12) Für die Mahnung der Meldung der Deckungserfordernisse

ist eine Mahngebühr von

100 S vorzusehen.

(13) Für den Zeitraum ab Fälligkeit des Garantieentgeltes

bis zum Eintreffen der Meldung des

Deckungserfordernisses können Verzugszinsen in

Höhe von 3°/o über dem jeweiligen Diskontsatz

der Oesterreichischen Nationalbank vorgeschrieben

werden.

Geltendmachung der Ansprüche aus Haftungsverträgen

im Rechtsweg

§ 15. (1) Die Abtretung von Ansprüchen aus

der Garantie kann ausgeschlossen oder beschränkt

werden.

(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen

aus Haftungsverträgen im Rechtsweg können

Ausschlußfristen vorgesehen werden.

Schlußbestimmung

§ 16. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1977,

BGBl. Nr. 282, tritt außer Kraft.

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