257. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215, werden mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
nachstehende Richtlinien erlassen.
Form und Gegenstand der Haftungen
§ 1. (1) Die Haftungen werden in schriftlicher
Form übernommen
a) als Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung
der Rechtsgeschäfte durch ausländische
Vertragspartner sowie als Garantien
für den aufrechten Bestand der Rechte von
Exportunternehmen gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz
hinsichtlich wirtschaftlicher
und/oder politischer Risken sowie des Kursrisikos;
b) als Wechselbürgschaftszusagen für Wechsel,
welche der Erleichterung der Finanzierung
von Rechtsgeschäften und Rechten gemäß
§ 1 Ausfuhrförderungsgesetz dienen.
(2) Die Erteilung einer Garantie kann in Aussicht
gestellt werden (Promesse). Wird eine Promesse
erteilt, ist der Bund verpflichtet, diese in
eine Garantie umzuwandeln, wenn die im Antrag
auf Promessenerteilung genannten Vertragsbedingungen
im endgültigen Vertrag nicht ungünstiger
sind und während der Laufzeit keine wesentliche
Änderung der für die Garantieerteilung
maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden
ist (§ 936 ABGB).
(3) Den Garantien, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen,
die zusammen mit dem Inhalt der bezüglichen
Garantien deren Vertragsinhalt bilden.
Haftungsarten
§ 2. (1)
1. Garantien zur Deckung von Risken aus
a) Verträgen über die Lieferung und die
Herstellung von Gütern und die Erbringung
von Leistungen durch Exportunternehmen
an ausländische Vertragspartner
(Garantien für direkte Lieferungen und
Leistungen);
b) Lizenz- und Patentverwertungsverträgen,
Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen
auf gewerblichem Gebiet,
Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen
und Verlagsverträgen von
Exportunternehmen sowie Verträgen betreffend
die Erbringung sonstiger Leistungen
mit ausländischen Vertragspartnern;
c) Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen
über Güter von Exportunternehmen, die
sich im Ausland im Besitz ausländischer
Vertragspartner befinden und der Herstellung
anderer Güter dienen;
d) Verträgen über die Lieferung und die
Herstellung von Gütern und die Erbringung
von Leistungen von Unternahmen
mit Sitz im Ausland, soweit der Erlös
direkt oder indirekt der Bezahlung von
Rechtsgeschäften von Exportunternehmen
dient.
2. Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen
über die Lieferung und die Herstellung
von Gütern und die Erbringung von
Leistungen von Unternehmen mit Sitz im
Ausland in dem Ausmaß, als Exportunternehmen
an der Erfüllung des betreffenden
Rechtsgeschäftes mitwirken (Garantien für
indirekte Lieferungen und Leistungen).
3. Garantien zur Deckung von Risken aus
folgenden Verträgen oder Verpflichtungen
von Kreditunternehmungen mit Sitz im In-
oder Ausland
a) Darlehens- oder Kreditverträgen, welche
mit Unternehmen mit Sitz im Ausland
geschlossen werden und der Bezahlung
von Rechtsgeschäften dienen (Garantien
für gebundene Finanzkredite);
b) Verpflichtungen aus Wechseln oder
Schuldverschreibungen, deren Erlös zur
Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet
wird.
4. Garantien zur Deckung von Risken aus Beteiligungen
oder beteiligungsähnlichenRechtsgeschäften
von Exportunternehmen an Unternehmen
mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).
5. Garantien zur Deckung von Risten aus
einem Saldorahmen für Verträge über die
Lieferung und die Herstellung von Gütern
und die Erbringung von Leistungen durch
Exportunternehmen an ein bestimmtes Unternehmen
mit Sitz im Ausland (Rahmengarantien).
6. Garantien zur Deckung von Risiken aus
Saldorahmen für sämtliche Verträge von
Exportunternehmen über die Lieferung und
die Herstellung von Gütern und die Erbringung
von Leistungen an Unternehmen
mit Sitz im Ausland, und zwar entweder
in einem oder in mehreren Abnehmerländern
(Länderrahmen- oder Pauschalgarantien).
7. Garantien zur Deckung politischer Risken
aus
a) der Errichtung von Warenlagern durch
Exportunternehmen im Ausland, und
zwar für die Unversehrtheit der sich in
diesen Warenlagern befindlichen Güter
(Konsignationslagergarantien);
b) der Verwendung von Maschinen und Anlagen
durch Exportunternehmen zur Erfüllung
von Rechtsgeschäften im Ausland,
und zwar für die Unversehrtheit solcher
Maschinen und Anlagen {Maschineneinsatzgarantien);
c) Vorleistungen von Exportunternehmen
{Bietgarantien und Bardepots), die im
Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften
erbracht werden (Vorleistungsgarantien).
8. Garantien zur Deckung von Risken aus Garantie-
oder Versicherungsverträgen, die Exportkreditinstitutionen
abschließen (Rückgarantien).
9. Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen
von Kreditunternehmungen mit Sitz
im In- oder Ausland, welche den Erwerb von
Forderungen aus Rechtsgeschäften zum Gegenstand
haben (Garantien für Forderungsankäufe).
10. Garantien zur Deckung des Bestandes eines
bestimmten Austauschverhältnisses zwischen
Schilling und der vertraglich vereinbarten
frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren
Währung oder Verrechnungswährung
(Kursrisikogarantien).
(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den
Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen
oder von Exportunternehmen zur
Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt
werden.
Übernahme der Haftung
§ 3. (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie
oder Wechselbürgschaftszusage sind in
schriftlicher Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft einzureichen.
(2) Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen
zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können
auf Schilling, auf eine frei konvertierbare,
nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine
Verrechnungswährung lauten.
(3) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen
können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
(4) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen
können für das gesamte zugrunde liegende
Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil
desselben erteilt werden (Teildeckung).
(5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 9
kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer
eine Selbstentscheidungsgrenze eingeräumt werden,
soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt
wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze
kann die Haftung des Bundes
davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer
sich der Bonität des ausländischen
Vertragspartners vergewissert hat.
(6) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 können
unibedingt übernommen werden.
Selbstbehalt
§ 4. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 kann ein Selbstbehalt des
Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen
und/oder politischen Tatbestandes
festgesetzt werden.
(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 10 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers
festgesetzt werden.
{3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser
mindestens 10%, höchstens jedoch 50% von dem
in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag
zu betragen.
Besondere Verpflichtungen des Garantie- und
Wechselbürgschaftsnehmers
§ 5. (1) Es ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen
insbesondere vorzusehen, daß
1. der Garantienehmer den zu erwartenden
Stand seiner Ansprüche aus den der Garantie
zugrunde liegenden Rechtsgeschäften und
Rechten (Deckungserfordernis) bei Antragstellung
und in der Folge jeweils spätestens
zehn Tage vor Beginn eines jeden Kalenderquartals
für das nächstfolgende Quartal dem
Bund schriftlich bekanntzugeben hat. Soweit
im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird,
sind Forderungen bis zu ihrer Fälligkeit,
überfällige Forderungen bis zur Anerkennung
des Haftungsfalles in das Deckungserfordernis
einzurechnen;
2. der Garantienehmer über Einzelheiten und
Stand des der Garantie zugrunde liegenden
Rechtsgeschäftes oder Rechtes über Anfrage
dem Bund jederzeit Auskunft zu erteilen
und Einsicht in seine Bücher und Unterlagen
in dem für die Beurteilung des Geschäftsfalles
notwendigen Umfang zu gewähren
hat;
3. der Garantienehmer vor einer wesentlichen
Änderung der vertraglichen Grundlagen des
der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes
oder Rechtes die Zustimmung des
Bundes einzuholen hat; als wesentliche Änderung
ist insbesondere die Erstreckung des
Zahlungs-/Gesamtzahlungszieles oder die
Änderung von Sicherheiten anzusehen;
4. der Garantienehmer die Betreibung einer
offenen Forderung nach Ablauf einer bestimmten
Frist durch ein Inkassobüro oder
durch einen im Land des ausländischen Vertragspartners
ansässigen Rechtsanwalt zu
veranlassen hat, sofern der Bund keine andere
Vorgangsweise genehmigt.
Ferner kann der Garantienehmer verpflichtet
werden, den Bund innerhalb einer bestimmten
Frist von der Nichterfüllung oder Verletzung
des der Garantie zugrunde liegenden
Rechtsgeschäftes oder Rechtes, vom Eintritt
eines Haftungsfalles gemäß § 6 sowie von der
Einschaltung des Inkassobüros oder des
Rechtsanwaltes schriftlich zu verständigen;
5. der Bund den Garantienehmer jederzeit bei
Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen
durch den ausländischen Vertragspartner oder
bei Eintritt eines Tatbestandes gemäß § 6
anweisen kann, ob und in welcher Weise
der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen
aus dem der Garantie zugrunde
liegenden Rechtsgeschäft oder Recht zu erfüllen
hat. Für Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z 2 gilt das Weisungsrecht nur gegenüber
dem Garantienehmer.
Ferner ist vorzusehen, daß bei Garantien gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 5 und 6 der Bund dem Garantienehmer
überdies den Abschluß weiterer
Rechtsgeschäfte mit dem säumigen ausländischen
Vertragspartner im Rahmen des
Garantievertrages untersagen kann;
6. bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 sich
der Garantienehmer in der Regel der Bonität
aller ausländischen Vertragspartner, für welche
keine Einzelgenehmigung erteilt wurde,
durch schriftliche Auskunftseinholung (zB
Bank, Auskunftei) oder Überprüfung der
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch
den ausländischen Vertragspartner vergewissert
hat;
7. der Garantienehmer alle zur Durchsetzung
seiner vertraglichen Rechte gegen den ausländischen
Vertragspartner notwendigen
Maßnahmen vorzunehmen hat. Sind Güter
zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des
Garantienehmers bereits hergestellt und befinden
sie sich noch in der Verfügungsgewalt
des Garantienehmers, hat er diese bestmöglich
zu verwerten;
8. Kosten oder Verluste, welche im Zusammenhang
mit Maßnahmen gemäß Z 4, 5 und 7
entstehen, dem Garantienehmer anteilig ersetzt
werden.
(2) Der Garantienehmer ist zu verpflichten,
alles vorzukehren, um den Bund vor Schaden zu
bewahren.
(3) Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte aus
einer Wechselbürgschaftszusage (Akzeptant) seinen
Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf
Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in
der Folge jeweils zehn Tage vor Beginn eines
jeden Kalenderquartals für das nächstfolgende
Quartal dem Bund schriftlich bekanntzugeben
hat.
Haftungsfälle
§ 6. (1) Als Voraussetzung für den Eintritt des
Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z 1 bis 3, 5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß
1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen
erfüllt hat oder bereit ist, diese
zu erfüllen,
2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen
Verpflichtungen nicht erfüllt oder
nicht erfüllen kann und
3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand
gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen
oder eingetreten ist.
(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind
1. schriftliche Mahnung des Garantienehmers
an seinen ausländischen Vertragspartner, den
Vertrag zu erfüllen; dem steht die Vorlage
von Wertpapieren zur Zahlung gleich;
2. Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners,
sofern diese durch Einleitung
eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist;
3. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Garantienehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen
aus Umständen, die von ihnen nicht zu vertreten
und die im Ausland eingetreten sind.
(3) Politische Tatbestände sind
1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;
2. Aufruhr oder Revolution;
3. behördliche Maßnahmen, durch die der
Transfer oder die freie Verfügung über die
dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung
beschränkt oder gehindert wird;
4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen
politischen Ereignissen.
(4) Als Voraussetzung für den Eintritt des
Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z 4 ist vorzusehen, daß ein wirtschaftlicher oder
politischer Tatbestand gemäß Z 1 oder 2 nachgewiesen
oder eingetreten ist
1. Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor,
wenn über das Unternehmen, an welchem
Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen
Rechtsgeschäften erworben
wurden, das Ausgleichs- oder Konkursverfahren
oder ein diesen gleichzuhaltendes
Verfahren eröffnet wird.
2. Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn
a) Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen
Rechtsgeschäften direkt
oder indirekt, ganz oder teilweise entzogen
werden,
b) Vermögenswerte des ausländischen Unternehmens
zerstört oder entzogen werden;
einer solchen Zerstörung oder Entziehung
ist gleichzusetzen, wenn ein so
wesentlicher Teil der Vermögenswerte
zerstört oder entzogen wird, daß das
Unternehmen ohne Verlust nicht mehr
weitergeführt werden kann, oder
c) der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf
oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten,
der Kapitalrückzahlungen
und Zinsenzahlungen aus beteiligungsähnlichen
Rechtsgeschäften, der Transfer
einer Entschädigung oder die freie Verfügung
über solche Vermögenswerte beschränkt
oder gehindert wird.
(5) Als Voraussetzung für den Eintritt des
Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1
Z 7 ist vorzusehen, daß die in einem Konsignationslager
im Ausland gehaltenen Güter oder
die im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen
oder die im Hinblick auf Rechtsgeschäfte
von Exportunternehmen im Ausland erbrachten
Vorleistungen des Garantienehmers aus direktem
oder indirektem politischen Anlaß zerstört oder
entzogen werden.
§ 7. Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist
vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles
gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen
Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in
der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu
schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum
Nachteil des Garantienehmers verändert hat.
§ 8. Die Verträge, die mit Exportkreditinstitutionen
geschlossen werden, haben vorzusehen,
daß Haftungsfälle aus Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 8 gegeben sind, wenn Exportkreditinstitutionen
aus übernommenen Haftungen und
Riückgarantien eine Leistung erbringen.
Ausschluß der Haftung
§ 9. (1) Es ist vorzusehen, daß die Haftung
aus den Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7,
9 und 10 für folgende Fälle auszuschließen ist
1. wenn Schäden eingetreten sind, die der Garantienehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen
zu vertreten haben;
2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung
des Garantievertrages vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt;
3. wenn der Garantienehmer gesetzliche Bestimmungen
des In- oder Auslandes verletzt,
es sei denn er beweist, daß die Nichterfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen des
ausländischen Vertragspartners mit jener
Rechtsverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang
steht;
4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der
Antragstellung auf Übernahme der Garantie
bereits bekannt war, daß
a) die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen
Vertragspartner unmöglich
ist,
b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung
des Garantienehmers mit dem
ausländischen Vertragspartner durch letzteren
im Verlaufe der letzten zwei Jahre
vor Antragstellung eine Vertragsverletzung
erfolgt ist,
c) der ausländische Vertragspartner zahlungsunfähig
ist, insbesondere über das
Vermögen des ausländischen Vertragspartners
ein Insolvenzverfahren eingeleitet
wurde, oder
d) gegen das Vermögen des ausländischen
Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren
gerichtlich eröffnet
wurde;
5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf
Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder
grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht
hat;
6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom
Garantienehmer handelsüblicherweise bei
Versicherungsunternehmungen mit Sitz im
Inland — ausgenommen die Versicherung
des Zahlungsausfalles — Versicherungen eingegangen
werden können;
7. wenn bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6
bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes
die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6
nicht eingehalten wurden.
(2) Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer
die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen
zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß
auf Umstände gründet, die erst nach
Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder
hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt
der Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den
Garantienehmer; der Zinssatz liegt 3% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank.
Fälligkeit des Garantiebetrages
§ 10. (1) Die Fälligkeit des dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7
und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, vorzusehen
1. für garantierte Forderungen des Garantienehmers,
die vor Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig waren oder
für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig
mit der Anerkennung des Haftungsfalles;
2. für garantierte Forderungen des Garantienehmers,
die nach Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig gewesen wären,
zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen,
zu welchen sie ordnungsgemäß hätten
erfüllt werden sollen; ein zwischen dem Garantienehmer
und dem ausländischen Vertragspartner
vereinbarter Terminverlust
kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht
werden.
(2) Es ist vorzusehen, daß der dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 5
und 6 im Haftungsfall zustehende Betrag in Haftungsfällen,
die nach Eintritt des politischen Tatbestandes
gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 gegeben
sind, jeweils sechs Monate nach den in Abs. 1
Z 1 und 2 genannten Fälligkeitsterminen zur
Zahlung fällig ist. Diese Wartefrist kommt nicht
zur Anwendung, soweit eine Vereinbarung über
die Neufestsetzung der Fälligkeitstermine vorliegt,
die der Bund genehmigt oder geschlossen
und zu der der Bund erklärt hat, daß für die
Auszahlung des Garantiebetrages die ursprünglichen
Fälligkeitstermine maßgeblich sind.
§ 11. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 im Haftungsfall
zustehenden Betrages ist gleichzeitig
mit Anerkennung des Haftungsfalles vorzusehen.
§ 12. Die vertraglichen Vereinbarungen mit
Exportkreditinstitutionen haben vorzusehen, daß
der garantierte Betrag in dem Zeitpunkt zur
Zahlung fällig ist, zu dem die Exportkreditinstitution
zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet
ist.
Abtretung der Forderungen nach Eintritt des
Haftungsfalles und Kostenersatz
§ 13. (1) Der Garantienehmer ist zu verpflichten,
in dem Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall
anerkennt, den dem Garantiebetrag
entsprechenden Anteil der Forderungen gegen
den ausländischen Vertragspartner an den Bund
spätestens nach Anerkennung des Haftungsfalles
abzutreten, alle zu diesem Zweck erforderlichen
Rechtshandlungen vorzunehmen und, falls
der Garantienehmer Sicherheiten bedungen hat,
auch diese Rechte anteilig und gleichrangig auf
den Bund zu übertragen.
(2) Für. den Fall, daß die Forderung vom Bund
nicht selbst vertreten wird, ist der Garantienehmer
zu verpflichten, alle zur Durchsetzung der
vertraglichen Rechte gegen den ausländischen
Vertragspartner notwendigen Maßnahmen im eigenen
Namen, jedoch mit Zustimmung des Bundes
für anteilige Rechnung des Bundes vorzunehmen.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
das zu erwartende Ergebnis der notwendigen
Maßnahmen in einem wirtschaftlich angemessenen
Verhältnis zu den mit Setzung der Maßnahmen
verbundenen Kosten steht. Für den Fall,
daß Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen
des Garantienehmers bereits hergestellt sind
und sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Garantienehmers
befinden, ist dieser, soweit im Einzelfall
nichts anderes bestimmt wird, zu verpflichten,
die Güter im Einvernehmen mit dem
Bund bestmöglich zu verwerten und auf Verlangen
des Bundes an diesen Gütern ein Pfandrecht
zugunsten des Bundes zu bestellen. Der
Garantienehmer ist ferner zu verpflichten, Weisungen
des Bundes zur Durchführung bestimmter
Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu befolgen.
(3) Vorzusehen ist weiters, in welcher Weise
eingehende Zahlungen im Verhältnis zwischen
Garantienehmer und Bund aufzuteilen sind.
(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen
gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem
Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an
zu ersetzen, an dem der Haftungsfall eingetreten
ist.
Garantie-, Wechselbürgschafts- und Bearbeitungsentgelt
§ 14. (1) Für die Erteilung von Garantien
und Wechselbürgschaftszusagen ist ein Entgelt
zu vereinbaren, soweit in den Abs. 7 und 10
nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist für die
Bearbeitung von Anträgen ein einmaliges Bearbeitungsentgelt
zu entrichten, dessen Bezahlung
auch bei Ablehnung eines Antrages vorzusehen
ist.
(2) Das Entgelt für Garantien hat 1/8%, jenes
für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 V4°/o für
jedes begonnene Kalenderquartal der Garantielaufzeit
zu betragen. Die Berechnung hat vom
Deckungserfordernis für das jeweilige Kalenderquartal
zu erfolgen. Am Beginn der Garantielaufzeit
ist der Entgeltberechnung der Zeitraum
ab Einlangen des Antrages bis zum Beginn des
nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen und
das Entgelt in Höhe von ½% bzw. 1% p. a.
anteilig zu berechnen. Das erste Entgelt ist umgehend
nach Erhalt der Garantieerklärung, die
Folgeentgelte umgehend nach Erhalt der Vorschreibung
zu entrichten.
(3) Werden bei Anerkennung eines Haftungsfalles
auch noch nicht fällige Forderungen einbezogen,
ist das Garantieentgelt für diese Forderungen
umgehend nach Vorschreibung zu entrichten.
(4) Werden die zwischen dem Garantienehmer
und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten
Zinsen in die Garantie eingeschlossen, ist
das Garantieentgelt um einen prozentuellen Zuschlag
in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu erhöhen.
Im Falle für die Gesamtforderung oder
einen Teil derselben ein variabler Zinssatz vereinbart
wurde, ist der Entgeltberechnung der
zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Deckungserfordernisses
jeweils berechnete Zinssatz zugrunde
zu legen.
(5) Das Entgelt für Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 8 ist im Einzelfall festzusetzen.
(6) Wird bei Abwicklung eines bestimmten
Rechtsgeschäftes eine Garantie in eine andere
Garantieart übergeleitet, ist das Entgelt über
Antrag vom Tage der Überleitung an rückzuvergüten.
(7) Für den in die Garantie einibezogenen
Höchstbetrag, für welchen eine unwiderrufliche
Rückgarantie einer ausländischen Exportkreditinstitution
vorliegt, ist kein Entgelt einzufordern.
(8) Das Entgelt für Wechselbürgschaftszusagen
hat 1/8% für jedes begonnene Kalenderquartal
der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage zu betragen.
Die Berechnung hat vom Finanzierungsbedarf
für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen.
Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage
ist der Entgeltberechnung der Zeitraum
ab Einlangen des Antrages bis zu Beginn
des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen
und das Entgelt in Höhe von 1/2% p. a. anteilig
zu berechnen. Das erste Entgelt ist umgehend
nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die
Folgeentgelte umgehend nach Erhalt der Vorschreibung
zu entrichten.
(9) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer
eine bei Haftungsübernahme gesetzte
Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist
das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom
Tage der Auflösung des Vertrages an rückzuvergüten.
(10) Werden für ein Rechtsgeschäft oder den
aufrechten Bestand von Rechten mehrere Haftungen
gemäß § 1 erteilt, kann das Entgelt nur
für eine Haftung eingefordert werden.
(11) Für die Bearbeitung der Anträge ist ein
Bearbeitungsentgelt von 1‰ vom Wert des Geschäftsfalles,
mindestens 50 S, höchstens aber
3000 S, umgehend nach Erhalt der Vorschreibung
zu entrichten.
(12) Für die Mahnung der Meldung der Deckungserfordernisse
ist eine Mahngebühr von
100 S vorzusehen.
(13) Für den Zeitraum ab Fälligkeit des Garantieentgeltes
bis zum Eintreffen der Meldung des
Deckungserfordernisses können Verzugszinsen in
Höhe von 3°/o über dem jeweiligen Diskontsatz
der Oesterreichischen Nationalbank vorgeschrieben
werden.
Geltendmachung der Ansprüche aus Haftungsverträgen
im Rechtsweg
§ 15. (1) Die Abtretung von Ansprüchen aus
der Garantie kann ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen
aus Haftungsverträgen im Rechtsweg können
Ausschlußfristen vorgesehen werden.
Schlußbestimmung
§ 16. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1977,
BGBl. Nr. 282, tritt außer Kraft.