257. Bundesgesetz: Änderung des Versandverfahren-Durchführungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat bat beschlossen
Artikel I
Das Versandverfahren-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 600/1973, in der Fassung des BGBl.
Nr. 332/1977, wird wie folgt geändert
Im § 4 hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Als Wert der Europäischen Rechnungseinheit
(ERE) im Sinn des Artikels 13 Abs. 3 des
Abkommens ist der im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte
Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser Gegenwert
ist vom Bundesminister für Finanzen im
Bundesgesetzblatt kundzumachen."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der
Empfehlung Nr. 1/79 vom 9. November 1979
des Gemischten Ausschusses Österreich-EWG zur
Änderung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren in
Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.