257. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 25. November
1974, BGBl. Nr. 725, über die Ermächtigung
von Landeshauptmännern zur Erteilung von
Ausfuhrbewilligungen in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 771/1974, BGBl. Nr. 509/
1975 und BGBl. Nr. 652/1977 wird wie folgt
geändert
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ferner ermächtigt, entgeltliche und unentgeltliche
Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Ausfuhr von in der Anlage A 1 zum
Außenhandelsgesetz 1968 nicht angeführten gebrauchten
Waren der Kapitel 73 bis 89 des Zolltarifes
(Bundesgesetz BGBl. Nr. 74/1958 in der
jeweils geltenden Fassung) im Wert von mehr als
10000 S zum Gegenstand haben, zu genehmigen,
wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft oder
Handlung 25000 S nicht übersteigt und wenn
die Waren noch gebrauchsfähig und nicht Schrott
sind."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1979 in
Kraft.