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257_1979 AT

257. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 25. November

1974, BGBl. Nr. 725, über die Ermächtigung

von Landeshauptmännern zur Erteilung von

Ausfuhrbewilligungen in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 771/1974, BGBl. Nr. 509/

1975 und BGBl. Nr. 652/1977 wird wie folgt

geändert

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ferner ermächtigt, entgeltliche und unentgeltliche

Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Ausfuhr von in der Anlage A 1 zum

Außenhandelsgesetz 1968 nicht angeführten gebrauchten

Waren der Kapitel 73 bis 89 des Zolltarifes

(Bundesgesetz BGBl. Nr. 74/1958 in der

jeweils geltenden Fassung) im Wert von mehr als

10000 S zum Gegenstand haben, zu genehmigen,

wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft oder

Handlung 25000 S nicht übersteigt und wenn

die Waren noch gebrauchsfähig und nicht Schrott

sind."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1979 in

Kraft.

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