257. Kundmachung: Verständigungsmemorandum zwischen der National Aeronautics and Space Administration (NASA) und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation (ESRO) über ein Programm der Zusammenarbeit bezüglich der Entwicklung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlabors in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
Gesetzestext (1 Artikel)
Das in der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation
und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung
eines Spacelab-Programms samt Anlage A und B und in dem Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Teilnahme
Österreichs am Spacelab-Programm, BGBl. Nr. 242 und 243/1976, genannte Verständigungsmemorandum
hat nachstehenden Wortlaut
(Übersetzung)
VERSTÄNDIGUNGSMEMORANDUM
ZWISCHEN DER
NATIONAL AERONAUTICS AND
SPACE ADMINISTRATION (NASA)
UND DER
EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION
(ESRO)
ÜBER EIN PROGRAMM DER ZUSAMMENARBEIT
BEZÜGLICH DER ENTWICKLUNG,
BESCHAFFUNG UND
NUTZUNG EINES WELTRAUMLABORS
IN VERBINDUNG MIT DEM RAUMTRANSPORTERSYSTEM
PRÄAMBEL
Gemäß dem von der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika an Europa erfolgten
Angebotes zur Teilnahme am Apollonachfolgeprogramm,
und im besonderen an der Entwicklung
eines neuen Raumtransportersystems
(Space Shuttle), mit dessen Durchführung die
National Aeronautics and Space Administration
(NASA) von der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika betraut wurde, drückten
europäische Staaten, Mitglieder der Europäischen
Welraumforschungsorganisation (ESRO), ihren
Wunsch nach Entwicklung eines Weltraumlaboratoriums
aus, im folgenden als „SL" bezeichnet,
in Form eines besonderen Vorhabens innerhalb
der ESRO mit dem Ziel, am Raumtransporterprogramm
teilzunehmen. Diese Staaten haben
durch ein internationales Abkommen die ESRO
oder ihre Nachfolgeorganisation mit der Durchführung
des SL-Programmes beauftragt. Um
für eine zweckdienliche Verbindung der beiden
Behörden bezüglich der Durchführung beider Programme
zu sorgen, und um die notwendige
Koordinierung zwischen ihnen zu gewährleisten,
arbeitete die NASA im Namen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und die
ESRO im Namen der Regierungen jener Staaten,
die sich an diesem Sonderprojekt beteiligen, dieses
Verständigungsmemorandum aus, das die besonderen
Bedingungen und Bestimmungen,
unter welchen solch eine Verbindung und Koordinierung
in Kraft treten wird, festlegt. Dieses
Verständigungsmemorandum gilt vorbehaltlich
der Bestimmungen des Übereinkommens zwischen
den Regierungen der oben erwähnten Teilnehmerstaaten
und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika bezüglich dieses Programms
der Zusammenarbeit.
ARTIKEL I
ZIELE
Das Ziel dieses Verständigungsmemorandums
ist die Durchführung eines Programms der Zusammenarbeit,
in dessen Verlauf die ESRO den
Entwurf, die Entwicklung, die Herstellung und
die Lieferung der ersten Flugeinheit eines SL
und anderer Materialien, wie sie in diesem Memorandum
beschrieben sind, übernimmt. Diese Flugeinheit
wird als ein in den Raumtransporter
zu integrierender Teil benutzt werden. Außerdem
enthält das Verständigungsmemorandum
die Bestimmungen bezüglich des Zugangs der
ESRO zur Benutzung des SL und der Beschaffung
zusätzlicher SLs durch die NASA; es enthält
weiters Bestimmungen zum Aufbau kooperativer
Strukturen zwischen der NASA und der ESRO,
die alle Fragen bezüglich der Nahtstellen zwischen
dem Raumtransporter und dem SL-Programm
und bezüglich der zu definierenden Einsätze
behandeln.
ARTIKEL II
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES SL-
PROGRAMMS, SEINER NAHTSTELLEN
MIT DEM RAUMTRANSPORTER UND SEINER
NUTZUNG
1. Zusammenfassende Beschreibung des SL-
Programms
Das SL-Programm betrifft die Definition,
den Entwurf, die Entwicklung bemannbarer
Raummodule und nicht druckregulierbarer
Instrumentenplattformen (Palette), die sich
zur Installation von Einrichtungen zur
Durchführung von Forschungs- und Nutzanwendungsaktivitäten
im Rahmen der Einsätze
des Raumtransporters eignen. Der SL-
Modul und die SL-Palette werden entweder
getrennt oder gemeinsam im Laderaum des
Raumtransporters auf die Erdumlaufbahn
und zurück befördert; sie sind während des
gesamten Einsatzes mit dem Orbiter des
Raumtransporters verbunden und werden
von diesem aus versorgt. Der Modul ist
gekennzeichnet durch eine druckregulierte
Umgebung (in der sich für die Mannschaft
das Tragen eines Raumanzuges erübrigt),
große Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf
die Unterbringung von Labor- und Beobachtungsgerät,
minimale Kosten und einen
raschen Zugang für die Benutzer. Die Palette,
die die Teleskope, Antennen und andere
Geräte und Anlagen trägt, die direkt dem
Weltraum ausgesetzt werden müssen, ist
normalerweise mit dem Modul verbunden,
wobei ihre Experimente vom Modul aus
ferngesteuert werden, sie kann aber auch
direkt mit dem Orbiter verbunden sein
und von der Kabine des Orbiters oder
vom "Boden aus bedient werden. Sowohl
der Modul als auch die Palette gewährleisten
minimale Behinderung der Bodenwartung
des Orbiters.
2. Nahtstellen zum Raumtransporter
Der Raumtransporter dient folgenden
Zwecken: Beförderung von Nutzlasten in
eine Erdumlaufbahn; Beibehaltung der Erdumlaufbahn
bei Einsätzen von einer Dauer
von mindestens sieben oder mehr Tagen,
Sicherheitsüberwachung und Kontrolle der
Bestandteile der Nutzlast während der gesamten
Dauer eines Einsatzes; Schaffung von
Sitz- und vollständigen Wohnmöglichkeiten
für die Mannschaft einschließlich einer ungehinderten
Bewegungsmöglichkeit zwischen
dem SL-Modul und dem Raumtransporter.
Man wird sich bemühen, im Interesse der
Verringerung der Entwicklungs- und Betriebskosten
und der Vergrößerung der Betriebssicherheit,
die Gleichheit von SL- und
Raumtransporterkomponenten zu optimieren.
3. Ziele für die Nutzung des Spacelabs
Das SL wird ein breites Spektrum von
Einsätzen zu friedlichen Zwecken durchführen
und wird bereit sein, zusätzliche
Spezialausrüstung für besondere Einsatzerfordernisse
aufzunehmen. Das SL wird die
maximale Miteinbeziehung und Zugangsmöglichkeit
des Benutzers erleichtern. Die
Bordausrüstung läßt noch zweckdienliche Erweiterungen
zu, um zusätzliche Programm-
erfordernisse zufriedenzustellen. Für den Benutzer
ergibt sich die Möglichkeit, das SL
für einzelne Versuche mit oder ohne Zusatzeinrichtung
zu verwenden oder alternativ
dazu, nur einen kleinen Teil des SL
im Zusammenhang mit anderen Versuchen in
Gebrauch zu nehmen. Die Standardausrüstung
des SL kann vom Forscher in jedem
erforderlichen Ausmaß benutzt werden,
hält er sich an die zu definierenden, standardisierten
Nahtstellen und an zu erstellende
Verfahren. Dem Benutzer soll zur
Durchführung wirksamer Einsätze eine
beträchtliche Flexibilität bezüglich der Apparatur
und der Einsatzstruktur zur Verfügung
stehen.
ARTIKEL III
PHASENEINTEILUNG UND ZEITPLAN
1. Studien der Phase B
Nach den gegenwärtigen Plänen ist das Ende
der Studien der Phase B (Vorläufiger Entwurf)
des SL gegen Ende 1973 zu erwarten.
2. Phasen C und D
Nach Abschluß der Studien der Phase B
einigen sich die Vertragspartner über einen
Entwurf, für dessen sofortige Durchführung
und Entwicklung in den Phasen C
und D (Endgültiger Entwurf, Entwicklung
und Erzeugung der Hardware) die ESRO
zuständig ist.
3. Termine für die Fertigstellung des SL
Gemäß der jetzigen Planung soll der erste
Weltraumeinsatz des Raumtransporters gegen
Ende 1979 stattfinden. Die erste Flugeinheit
des SL wird etwa ein Jahr vor dem
ersten Flugeinsatz des Raumtransporters an
die NASA geliefert, um genügend Zeit für
den Einbau der Experimente, das Checkout
und die technischen Teste zu gewährleisten.
4. Änderungen im Zeitplan
Jeder Vertragspartner wird den anderen
über die sich auf den Zeitplan des Raumtransporters
und des SL auswirkenden Faktoren
und ihres möglichen Einflusses auf die
Flugbereitschaft voll am laufenden halten.
ARTIKEL IV
PROGRAMMPLÄNE
Die vorläufige Fassung des „Gemeinsamen
Programmplans", vom 30. Juli 1973, stellt
diese allgemeine Beschreibung des SL-Programms,
der Phaseneinteilung, des Terminplans und der
Arbeitsvorkehrungen viel ausführlicher und ge-
nauer dar. Die Vertragspartner anerkennen das
Bestehen zahlreicher noch zu lösender Probleme
in diesem „Gemeinsamen Programmplan", welche
von den Programmleitern behandelt und auf den
erforderlichen neuesten Stand gebracht werden
müssen. Grundlagen dieses Planes sind: die Resultate
der vorläufigen Entwurfsstudien, die sich
in Europa und in den Vereinigten Staaten von
Amerika in Ausarbeitung befinden, die Resultate
der unabhängigen und gemeinsamen Studien über
Anforderungen der Benutzer und die endgültige
Definition des Raumtransporters und die Einbauerfordernisse
für das SL in den Raumtransporter.
ARTIKEL V
VERANTWORTLICHKEITEN
1. Verantwortlichkeiten der ESRO
Zu den Verantwortlichkeiten der ESRO zählen
folgende
a) Entwurf, Entwicklung und Herstellung
einer SL-Flugeinheit (bestehend aus einem
Satz Modul- und Palettensektionen),
eines SL-Funktionsmodells, zweier Sätze
von Bodenbedienungsgeräten für das SL,
von Ersatzteilen, sowie der entsprechenden
Zeichnungen und Dokumente; Qualifizierung
dieser Anlagen gemäß Spezifikationen
und Anforderungen der
NASA;
b) Lieferung aller oben genannten Posten
an die NASA;
c) Entwurf, Entwicklung und Herstellung
aller jener Teile, welche ESRO und
NASA zusätzlich zu den unter Punkt a)
angeführten übereinstimmend für das
Programm nötig erachten;
d) Erstellung von Verbindungspersonal in
den Vereinigten Staaten von Amerika
und Unterbringung solchen Personals in
Europa;
e) Lieferung aller nötigen technischen Informationen
über die Nahtstellen;
f) Lieferung der vereinbarten Informationen
über Fortschritt und Zustand des
Programms;
g) Nach Lieferung der oben genannten
Flugeinheit, Aufrechterhaltung und Finanzierng
unterstützender technischer
Kapazität während der ersten zwei SL-
Einsätze und für die Zukunft und Sicherstellung
der Verfügbarkeit jener technischen
Kapazität, welche für die Betriebserfordernisse
der NASA nötig ist
und zwar zu den für die ESRO geltenden
Bedingungen;
h) Sicherung der Produktion in Europa und
der Möglichkeit für die NASA, sich weitere
Flugeinheiten, Bestandteile und Ersatzteile
zu beschaffen und
i) Gewährung der vorläufigen Integrierung
der von der ESRO unterstützten Experimente
sowie Erwerbung und Aufbereitung
der entsprechenden Unterlagen, die
unter die totale Verantwortlichkeit der
NASA fallen, wie in Paragraph 2 (j)
dieses Artikels beschrieben.
2. Verantwortlichkeiten der NASA
Unter die Verantwortlichkeiten der NASA
fällt folgendes
a) Erstellung von Verbindungspersonal in
Europa und Unterbringung solchen Personals
in den Vereinigten Staaten von
Amerika;
b) Erstellung allgemeiner Beratung in technischen
und Verwaltungs-Angelegenheiten;
c) Lieferung aller benötigten technischen
Informationen über die Nahtstellen;
d) Lieferung vereinbarter Informationen
über Fortschritt und Zustand des Programms;
e) Verfolgung des technischen Fortschritts
der ESRO in bestimmten Gebieten gemäß
der Definition in den Programmplänen
;
f) Übersicht und Übereinstimmung hinsichtlich
der ESRO-Aktivitäten, die sich
entscheidend auf die SL-Programmanforderungen
der NASA auswirken, gemäß
der Definition in den Programmplänen;
g) Spezifizierung der Einsatzpläne für das
SL und der Hardware, sowie deren Einfluß
auf den Betrieb des SL, gemäß der
Definition in den Programmplänen, um
den erfolgreichen Einsatz des SL innerhalb
des Raumtransportersystems zu
sichern;
h) Durchführung der Systemanalysen zur
Entwicklung der Arbeitskonzepte und
Benutzungspläne sowie Beurteilung der
Auswirkungen aller Änderungen auf die
außerhalb des SL befindlichen Systeme;
i) Entwicklung ausgesuchter peripherer Bestandteile,
die zwar nicht ein Teil des SL,
jedoch für den erfolgreichen Betrieb des
SL nötig sind (z. B. Zugangstunnel, Anlegeschleuse);
und
j) Verwaltung aller Betriebsaktivitäten, die
der Lieferung des SL folgen, einschließlich
Integration der Experimente, Ausbildung
der Mannschaft, Checkout, Flugbetrieb,
Neuausrüstung, Datenerfassung,
vorläufige Aufbereitung und Verteilung
der Daten.
3. Durch Abkommen zwischen den Generaldirektoren
der NASA und der ESRO können
Änderungen an den oben genannten
Verantwortlichkeiten angebracht werden,
falls dies für die Durchführung dieses Zusammenarbeits-
Programms erstrebenswert
ist.
ARTIKEL VI
KOORDINATION—LIAISON—ÜBERPRÜFUNGEN
1. Programmleitungen
Jeder der Partner hat am Sitz der beiden
Organisationen einen SL-Programmleiter
designiert. Diese sind für die Durchführung
dieses Zusammenarbeits-Programms verantwortlich
und werden sich, wenn erforderlich,
treffen und beraten.
2. Projektleiter
Zusätzlich bestimmt jeder Partner einen SL-
Projektleiter, der für die tägliche Koordination
der Durchführung dieses Zusammenarbeits-
Programms verantwortlich ist.
3. Gemeinsame SL-Arbeitsgruppe
Die beiden Programmleiter errichten zusammen
eine „Gemeinsame SL-Arbeitsgruppe",
bestehend aus der zweckdienlichen
technischen Vertretung jedes Partners. Beide
Programmleiter übernehmen gemeinsam den
Vorsitz dieser Arbeitsgruppe. Diese Arbeitsgruppe
dient als Haupteinrichtung für folgende
Bereiche
a) Informationsaustausch, notwendig zur
vollen Information beider Partner über
den Zustand des Raumtransporters und
des SL;
b) Überwachung der Nahtstellen zwischen
SL und Raumtransporter, ihrer Probleme
und Lösungen;
c) Frühzeitige Erkennung aller Tatsachen
und Probleme eines Partners, welche sich
möglicherweise auf den anderen Partner
auswirken;
d) Sicherung der zeitgerechten Reaktion auf
alle Probleme oder Erfordernisse.
4. Liaison
Jeder Vertragspartner soll eine Verbindungsvertretung
auf einvernehmlich vereinbarter
Ebene zur Verfügung stellen und für ihre
Unterbringung sorgen. Die Art der Vertretung
sichert jedem Partner die erforderlichen
Möglichkeiten, den Fortschritt des
Partners, vor allem bezüglich der Nahtstellen
und ihrer Kontrolle, zu erkennen. Die
ESRO ist in den für die Überprüfung der
Änderungen am Raumtransporter zuständigen
Ausschüssen vertreten, um ausreichende
Gelegenheit zu haben, ihre Ansichten
und Interessen hinsichtlich jeder Änderung
darzulegen. Die Vertreter der ESRO in diesen
Ausschüssen besitzen Rederecht, jedoch
kein Stimmrecht. Die NASA besitzt im
entsprechenden SL-Ausschuß der ESRO eine
ähnliche Vertretung. ESRO und NASA
werden Gespräche ihrer Vertragspartner je
nach Notwendigkeit ermöglichen und arrangieren.
5. Überprüfungen des Fortschrittes
Jeder Partner wird Überprüfungen des
Fortschrittes seiner Arbeit am Raumtransporter-
und SL-Programm einplanen und
wird seinen Partner zu diesen Beratungen
einladen. Die Generaldirektoren der ESRO
und der NASA werden sich einmal jährlich
zu Beratungen treffen.
ARTIKEL VII
FINANZIERUNG
1. Kosten
NASA und ESRO tragen die vollen Kosten,
die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten
aus diesem Zusammenarbeits-
Programm erwachsen. Dies beinhaltet Reise-
und Unterhaltskosten des eigenen Personals
und Transportkosten der im jeweiligen Verantwortungsbereich
liegenden Anlagen.
2. Verfügbarkeit der Geldmittel
Die Verpflichtungen der NASA und der
ESRO im Rahmen dieses Zusammenarbeits-
Programms gelten vorbehaltlich ihrer jeweiligen
Finanzierungsverfahren.
3. Grundsatz zur Preiserstellung
Keiner der Partner wird versuchen, staatliche
Forschungs- und Entwicklungskosten
wieder einzubringen, die bei der Entwicklung
von Teilen entstanden sind, die im
Zusammenhang mit dem Zusammenarbeits-
Programm von der anderen Seite erworben
wurden.
ARTIKEL VIII
ANKAUF VON SLs DURCH DIE NASA
1. Grundsatz
Nach Lieferung der SL-Einheit und anderer
in Artikel V, 1 (a), genannten Teile durch
die ESRO, verpflichtet sich die NASA, von
der ESRO alle jene derartigen Teile, die
sie aus Programmgründen benötigt, zu er-
werben, vorausgesetzt, daß sie zu den vereinbarten
Spezifikationen, Fristen und angemessenen,
noch zu vereinbarenden Preisen
verfügbar sind. NASA sollte einen ersten
Auftrag zur Beschaffung von mindestens
einem SL, mindestens 2 Jahre vor Lieferung
der oben genannten SL-Flugeinheit erteilen.
In der Kenntnis, daß es wünschenswert ist,
Erfahrungen im Einsatz mit der ersten
Flugeinheit vor der Bestellung weiterer
Flugeinheiten zu gewinnen, daß aber Kosten
und die Verfügbarkeit der Produktionseinheiten
von der Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen
Produktionskapazität abhängen,
wird sich die NASA bemühen, vernünftige
Bestellzeiten für weitere SL-Einheiten
einzuhalten.
2. Enthaltung der NASA von der SL-Entwicklung
NASA enthält sich der selbständigen und
unabhängigen Entwicklung eines in Entwurf
und Leistungsvermögen im wesentlichen dem
ersten SL entsprechenden SL, es sei denn,
ESRO unterläßt es, derartige SLs, Einzelteile
und Ersatzteile nach Maßgabe vereinbarter
Spezifikationen und Fristen zu noch
zu vereinbarenden angemessenen Preisen
herzustellen. Bezüglich aller SL-Programmerfordernisse
der NASA, die die unter diesem
Zusammenarbeits-Programm entwickelten
SLs nicht erfüllen, steht es der NASA
zu, diesen Anforderungen nachzukommen,
entweder durch notwendige Änderungen an
den unter diesem Zusammenarbeits-Programm
entwickelten SLs oder durch den
Erwerb anderer SLs, die diese Anforderungen
der NASA erfüllen.
3. Bekanntgabe zukünftiger Anforderungen
NASA bemüht sich, der ESRO frühzeitig
alle zukünftigen Erfordernisse für wesentlich
geänderte oder völlig neue SLs bekanntzugeben,
um der ESRO die Gelegenheit zur
Erstellung der diesen Anforderungen entsprechenden
Vorschläge zu geben.
ARTIKEL IX
AUSWEICHMÖGLICHKEITEN
1. Unfähigkeit, das erste SL zu beenden oder
den Spezifikationen gerecht zu werden
Die Verpflichtungen der NASA hinsichtlich
des SL werden aufgehoben und ESRO übergibt
der NASA kostenlos und unverzüglich
alle Zeichnungen, Hardware und Dokumente
bezüglich des SL, falls ESRO die Entwicklung
des SL aus welchem Grund auch
immer aufgibt oder falls ESRO unfähig sein
sollte, eine Flugeinheit des SL vor dem ersten
Einsatz des Raumtransporters zu liefern
oder falls das fertige SL nicht die vereinbarten
Spezifikationen und Entwicklungspläne
einhält.
Die Rechte der NASA für den Gebrauch
der genannten Zeichnungen, Hardware und
Dokumente beschränken sich auf den Abschluß
und die Durchführung des SL-Programms.
Die ESRO gibt die Zusicherung,
daß sie über die Möglichkeit verfügt, alle
jene Teile zu liefern, auf denen ein Eigentumsrecht
liegt, für das sie nicht das Übertragungsrecht
zur Reproduktion besitzt.
2. Nicht-Verfügbarkeit weiterer SLs
NASA steht es frei, falls die von ihr nach
dem ersten SL-Flug benötigten SLs, deren
Bestandteile und Ersatzteile nicht gemäß
den vereinbarten Spezifikationen, Fristen
und den noch zu vereinbarenden angemessenen
Preisen zur Verfügung stehen, solche
Einheiten in den Vereinigten Staaten herzustellen.
Zu diesem Zwecke ordnet die
ESRO im voraus notwendige Lizenzregelungen
als Ausweichmöglichkeiten an.
3. Änderungen des Entwurfes
Während die ESRO selbstverständlich in den
Ausschüssen, die für Änderungen im Transporter
zuständig sind, vertreten ist, behält
sich NASA das Recht vor, Änderungen
anzufordern, die Nahtstellen oder betriebliche
Wechselwirkungen zwischen dem
Raumtransporter und dem SL betreffen,
nach dem sie die Ansichten der ESRO hinsichtlich
der möglichen Auswirkungen derartiger
Änderungen auf den Entwurf oder
die Kosten des SL gehört und in Betracht
gezogen hat. NASA anerkennt, daß es erstrebenswert
ist, jedwede Änderung, die sich
unverhältnismäßig stark auf das SL-Programm
auswirkt, zu vermeiden. In dem Ausmaß,
in dem die Änderungen den Raumtransporter
und das SL-Programm betreffen,
tragen NASA und ESRO die zusätzlichen
Kosten ihrer jeweiligen Raumtransporter- und
SL-Entwicklungskontrakte.
ARTIKEL X
ZUGANG ZUR TECHNOLOGIE UND
UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE NASA
1. Grundsätze
a) ESRO hat Zugang zu der der NASA
zur Verfügung stehenden Technologie
einschließlich Know-how, die sie zur erfolgreichen
Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen des Programms der Zusammenarbeit
benötigt; zu denselben Zwecken
hat die NASA Zugang zu der Techno-
logie einschließlich Know-how, die der
ESRO zur Verfügung steht. NASA bemüht
sich, jene technische Unterstützung
zu vermitteln, die die ESRO und ihre
Vertragspartner zum erfolgreichen Abschluß
des SL-Programms benötigen. Der
Zugang zur Technologie und die Vorkehrungen
bezüglich der technischen
Unterstützung stehen mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Vereinigten
Staaten von Amerika im Einklang.
b) NASA stellt der ESRO allgemeine Informationen
über Entwurf, Entwicklung
und Verwendung des Raumtransporters
und des Orbitalsystems, insbesondere die
zum Verständnis dieses Systems erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
c) Ersuchen zur Nutzung der Technologie
einschließlich Know-how zu anderen
Zwecken als für Entwicklungs- und Herstellungsaufgaben
des SL können von
Fall zu Fall in Betracht gezogen werden.
d) Soweit die NASA die verlangte Information
ohne weiteres zur Verfügung
stellen kann, geschieht dies kostenlos;
in allen anderen Fällen wird sich die
NASA nachdrücklich dafür einsetzen,
daß die Informationen zu günstigen Bedingungen
zur Verfügung gestellt werden.
e) Der oben bezeichnete Zugang zur Technologie
einschließlich Know-how erfolgt
so, daß bestehende Urheberrechte von
Personen oder Stellen in den Vereinigten
Staaten von Amerika oder Europa nicht
verletzt werden.
2. Gemeinsame Definition der Interessengebiete
Beide Partner sorgen für ehestmögliche gemeinsame
Definition jener Gebiete, in denen
Hilfestellung bei der Anschaffung von
Hardware und technischer Unterstützung von
einer Regierungsstelle oder von Staatsbürgern
der Vereinigten Staaten von Amerika
erforderlich sein können.
3. Art der Unterstützung
Derartige Hilfeleistung an die ESRO, die
vereinbart werden kann, kann die NASA
entweder selbst durchführen oder sie kann
die ESRO und/oder deren Vertragspartner
an Vertragspartner der Vereinigten Staaten
von Amerika verweisen. NASA behält sich
das Recht vor, derartige Unterstützung eher
in Form von Hardware als in Form von
Know-how zu liefern.
4. Qualitätskontrolle und Abnahmetests
Wenn die ESRO die Anschaffung von Hardware
in den Vereinigten Staaten von Ame-
rika benötigt, bietet die NASA ihre Dienste
an, bei der Vermittlung der Qualitätskontrolle
in den Vereinigten Staaten von Amerika,
der Abnahmetests, der Kostenüberwachung
und der Bereitstellung von Überprüfungspersonal
in amerikanischen Firmen,
wenn immer verfügbar und zweckdienlich.
5. Beschaffung von Exportlizenzen
Frühzeitige Mitteilung über die von der
ESRO beabsichtigte Anschaffung von Hardware
oder Technologie einschließlich Know-
how der Vereinigten Staaten von Amerika
wird die Unterstützung durch die NASA
bezüglich Vereinbarungen für Exportlizenzen
im Einklang mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten
von Amerika erleichtern.
6. Verwendung von Einrichtungen in den Vereinigten
Staaten von Amerika
Im Falle gemeinsamer Feststellung, daß es
für die Ausführung des Zusammenarbeits-
Programms zweckdienlich und notwendig
ist, bietet die NASA ihre Dienste an, soweit
es die Benutzung von Einrichtungen der
Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika oder ihrer Vertragspartner durch
die ESRO und/oder ihre Vertragspartner
betrifft.
ARTIKEL XI
GRUNDSÄTZE BEZÜGLICH DES ZUGANGS
UND DER BENUTZUNG DES RAUMTRANSPORTERS
UND DES SL
1. Planung
Um für die Vermittlung der für den SL-
Entwurf und die europäische Benutzung des
SL wesentlichen Informationen zu sorgen,
soll eine entsprechende europäische Beteiligung
an der NASA-Planung bezüglich des
Raumtransporters und der SL-Benutzungserfordernisse
stattfinden. Die angemessene
Vertretung und die diesbezüglichen Verfahren
werden gemeinsam vorbereitet und erfordern
das Einverständnis der ESRO und
der NASA.
2. Flugmannschaften
Die Möglichkeiten der Flugmannschaft werden
in Verbindung mit den Flugprojekten
von der ESRO oder den am SL-Programm
teilnehmenden und das SL benützenden
Regierungen gefördert werden. Die Teilnahme
eines Europäers als Mitglied der
Flugmannschaft des ersten SL-Fluges wird
erwogen.
3. Spezielle Verfügungen für die Benutzung
der ersten SL-Flugeinheit
a) Um die Einheit von Betrieb und Verwaltung
des Raumtransportersystems zu
gewährleisten, steht der NASA die volle
Kontrolle über die erste SL-Flugeinheit
nach deren Lieferung einschließlich des
Rechtes zu, über deren Verwendung zu
friedlichen Zwecken endgültig zu entscheiden.
b) Für den ersten Flug der ersten SL-Einheit
obliegt es der NASA, die Systemziele
festzulegen. Die experimentellen Ziele
des ersten Fluges werden gemeinsam auf
kooperativer Grundlage geplant. Danach
wird die kooperative Benutzung der
ersten SL-Einheit während der gesamten
Dauer der Verwendbarkeit der SL-Einheit
gefordert, wobei die Benutzung auf
der Grundlage der Kostenerstattung jedoch
nicht ausgeschlossen wird. Im übrigen
steht der NASA die uneingeschränkte
kostenfreie Benutzung der ersten SL-
Einheit zu.
c) NASA kann am ersten SL jede von ihr
gewünschte Änderung vornehmen. Sollte
die NASA es wünschenswert finden,
größere Änderungen an dieser Einheit
anzubringen, soll dies mit der ESRO
diskutiert werden, um dieser die Möglichkeit
zur Lieferung von Änderungsbausätzen
zu geben. Bezüglich kleinerer
Änderungen wird auf die Vorgangsweise
der Kontrolle des Betriebszustandes zurückgegriffen
werden, um die entsprechende
Information über Änderungen
zu liefern.
4. Spätere Verfügungsmöglichkeiten und bevorzugter
Zugang für die Teilnehmer
Während es zu früh wäre, die endgültigen
Bestimmungen und Bedingungen für den
Einsatz und die Benutzung des Transporters
mit dem SL nach dem ersten SL-Einsatz zu
bestimmen, wird erwartet, daß folgende
Prinzipien angewendet werden
a) Die NASA stellt den Transporter für
SL-Einsätze entweder auf kooperativer
Basis (kostenlos) oder gegen Kostenerstattung
zur Verfügung. Im letzteren
Fall werden die geforderten Kosten die
Integration, die Funktionsprüfung, das
Mannschaftstraining, die Datenreduktion,
Herstellung und Verteilung, als auch die
Kosten für gelieferte Startdienste einschließen,
wobei sie nicht darauf beschränkt
werden.
b) Die NASA gewährt der ESRO und den
am SL-Programm teilnehmenden Regierungen
Zugang zu den im Rahmen des
Programms der Zusammenarbeit entwickelten
SLs, für deren Weltraummissionen
für Versuche oder Nutzanwendungen,
die sie auf der Grundlage der
Kostenerstattung vorschlagen wird; dabei
räumt sie ihnen Vorrang vor dritten
Staaten ein, in Erwägung, daß dies in
Anerkennung der Beteiligung der ESRO
und den am SL-Programm teilnehmenden
Regierungen an dem Zusammenarbeits-
Programm im Falle von Nutzlastbeschränkungen
oder miteinander unvereinbaren
Zeitplänen der Billigkeit
entspricht. Auf der Grundlage der Kooperation
vorgeschlagene Versuche oder
Nutzanwendungen werden nach dem
Wert jedes einzelnen Vorschlages im Einklang
mit der ständigen Politik der
NASA ausgewählt; derartigen Vorschlägen
der ESRO und der am SL-Programm
beteiligten Regierungen wird der Vorzug
vor Vorschlägen dritter Staaten gegeben,
sofern der Wert der Vorschläge der
ESRO und der am SL-Programm teilnehmenden
Regierungen dem der Vorschläge
dritter Staaten zumindest gleich
kommt. Der ESRO und den am SL-Programm
teilnehmenden Regierungen wird
Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung
hinsichtlich der Beurteilung des Wertes
ihrer Kooperationsvorschläge darzutun.
ARTIKEL XII
ÖFFENTLICHE INFORMATION
Jedem Partner steht es frei, öffentliche Information
bezüglich der eigenen Anstrengungen im
Zusammenhang mit diesem Programm der Zusammenarbeit
zu geben. Jeder Partner übernimmt
es jedoch, alle öffentlichen Informationen,
die die Verantwortlichkeiten oder Aufgaben des
anderen Partners betreffen, im voraus zu koordinieren.
ARTIKEL XIII
PATENTE UND EIGENTUMSRECHTLICH
GESCHÜTZTE INFORMATION
Jeder der Partner und ihre Vertragspartner behalten
unbeeinflußt alle Rechte, die sie bezüglich
irgendwelcher Patente und/oder eigentumsrechtlich
geschützter Information besitzt ob, diese
dem Verständigungsmemorandum vorausgehen
oder nicht. Im Falle eines beidseitigen Beschlusses,
patentierte oder eigentumsrechtlich geschützte
Information im Interesse einer erfolgreichen
Durchführung dieses Programms der Zusammenarbeit
zu übertragen, mag dies durch Vorkehrungen
geschehen, die die enthaltenen Rechte
voll anerkennen und schützen. Zusätzlich sichert
sich jeder Partner von seinen Vertragspartnern
die Rechte, die zur Erfüllung der in diesem
Verständigungsmemorandum enthaltenen Verpflichtungen
nötig sind.
ARTIKEL XIV
SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
1. Alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung
oder Durchführung der Bestimmungen dieses
Zusammenarbeits-Programms sollen den Generaldirektoren
der ESRO und NASA zur
Schlichtung übergeben werden.
2. Sind beide Generaldirektoren der ESRO und
NASA nicht imstande, solche Streitigkeiten
beizulegen, so können sie aufgrund einer
Vereinbarung anderer Formen der Beteiligung
und Schlichtung unterworfen werden.
ARTIKEL XV
GELTUNGSDAUER
Dieses Verständigungsmemorandum bleibt bis
zum 1. Jänner 1985 mindestens jedoch für die
Dauer von fünf Jahren nach dem ersten Flug
des SL in Kraft. Das Memorandum wird um
drei Jahre verlängert, sofern nicht die NASA
oder die ESRO es vor dem 1. Jänner 1985
oder vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist kündigen.
Danach kann das Verständigungsmemorandum
um die von den Vertragspartnern vereinbarten
Fristen verlängert werden.
ARTIKEL XVI
INKRAFTTRETEN
Dieses Memorandum tritt mit der Unterzeichnung
durch den Generaldirektor der NASA
und den Generaldirektor der ESRO in Kraft
und wird gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens
zwischen den Regierungen der teilnehmenden
europäischen Staaten und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika
bezüglich dieses Programms der Zusammenarbeit
bestätigt.
Datiert am 14. August 1973
A. Hocker
Für die Europäische Weltraumforschungsorganisation
James C. Fletcher
Für die National Aeronautics and Space Administration