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257_1978 AT

257. Kundmachung: Verständigungsmemorandum zwischen der National Aeronautics and Space Administration (NASA) und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation (ESRO) über ein Programm der Zusammenarbeit bezüglich der Entwicklung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlabors in Verbindung mit dem Raumtransportersystem

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Kundmachung: Verständigungsmemorandum zwischen der National Aeronautics and Space Administration (NASA) und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation (ESRO) über ein Programm der Zusammenarbeit bezüglich der Entwicklung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlabors in Verbindung mit dem Raumtransportersystem

Das in der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation

und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung

eines Spacelab-Programms samt Anlage A und B und in dem Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Teilnahme

Österreichs am Spacelab-Programm, BGBl. Nr. 242 und 243/1976, genannte Verständigungsmemorandum

hat nachstehenden Wortlaut

(Übersetzung)

VERSTÄNDIGUNGSMEMORANDUM

ZWISCHEN DER

NATIONAL AERONAUTICS AND

SPACE ADMINISTRATION (NASA)

UND DER

EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION

(ESRO)

ÜBER EIN PROGRAMM DER ZUSAMMENARBEIT

BEZÜGLICH DER ENTWICKLUNG,

BESCHAFFUNG UND

NUTZUNG EINES WELTRAUMLABORS

IN VERBINDUNG MIT DEM RAUMTRANSPORTERSYSTEM

PRÄAMBEL

Gemäß dem von der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika an Europa erfolgten

Angebotes zur Teilnahme am Apollonachfolgeprogramm,

und im besonderen an der Entwicklung

eines neuen Raumtransportersystems

(Space Shuttle), mit dessen Durchführung die

National Aeronautics and Space Administration

(NASA) von der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika betraut wurde, drückten

europäische Staaten, Mitglieder der Europäischen

Welraumforschungsorganisation (ESRO), ihren

Wunsch nach Entwicklung eines Weltraumlaboratoriums

aus, im folgenden als „SL" bezeichnet,

in Form eines besonderen Vorhabens innerhalb

der ESRO mit dem Ziel, am Raumtransporterprogramm

teilzunehmen. Diese Staaten haben

durch ein internationales Abkommen die ESRO

oder ihre Nachfolgeorganisation mit der Durchführung

des SL-Programmes beauftragt. Um

für eine zweckdienliche Verbindung der beiden

Behörden bezüglich der Durchführung beider Programme

zu sorgen, und um die notwendige

Koordinierung zwischen ihnen zu gewährleisten,

arbeitete die NASA im Namen der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika und die

ESRO im Namen der Regierungen jener Staaten,

die sich an diesem Sonderprojekt beteiligen, dieses

Verständigungsmemorandum aus, das die besonderen

Bedingungen und Bestimmungen,

unter welchen solch eine Verbindung und Koordinierung

in Kraft treten wird, festlegt. Dieses

Verständigungsmemorandum gilt vorbehaltlich

der Bestimmungen des Übereinkommens zwischen

den Regierungen der oben erwähnten Teilnehmerstaaten

und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika bezüglich dieses Programms

der Zusammenarbeit.

ARTIKEL I

ZIELE

Das Ziel dieses Verständigungsmemorandums

ist die Durchführung eines Programms der Zusammenarbeit,

in dessen Verlauf die ESRO den

Entwurf, die Entwicklung, die Herstellung und

die Lieferung der ersten Flugeinheit eines SL

und anderer Materialien, wie sie in diesem Memorandum

beschrieben sind, übernimmt. Diese Flugeinheit

wird als ein in den Raumtransporter

zu integrierender Teil benutzt werden. Außerdem

enthält das Verständigungsmemorandum

die Bestimmungen bezüglich des Zugangs der

ESRO zur Benutzung des SL und der Beschaffung

zusätzlicher SLs durch die NASA; es enthält

weiters Bestimmungen zum Aufbau kooperativer

Strukturen zwischen der NASA und der ESRO,

die alle Fragen bezüglich der Nahtstellen zwischen

dem Raumtransporter und dem SL-Programm

und bezüglich der zu definierenden Einsätze

behandeln.

ARTIKEL II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES SL-

PROGRAMMS, SEINER NAHTSTELLEN

MIT DEM RAUMTRANSPORTER UND SEINER

NUTZUNG

1. Zusammenfassende Beschreibung des SL-

Programms

Das SL-Programm betrifft die Definition,

den Entwurf, die Entwicklung bemannbarer

Raummodule und nicht druckregulierbarer

Instrumentenplattformen (Palette), die sich

zur Installation von Einrichtungen zur

Durchführung von Forschungs- und Nutzanwendungsaktivitäten

im Rahmen der Einsätze

des Raumtransporters eignen. Der SL-

Modul und die SL-Palette werden entweder

getrennt oder gemeinsam im Laderaum des

Raumtransporters auf die Erdumlaufbahn

und zurück befördert; sie sind während des

gesamten Einsatzes mit dem Orbiter des

Raumtransporters verbunden und werden

von diesem aus versorgt. Der Modul ist

gekennzeichnet durch eine druckregulierte

Umgebung (in der sich für die Mannschaft

das Tragen eines Raumanzuges erübrigt),

große Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf

die Unterbringung von Labor- und Beobachtungsgerät,

minimale Kosten und einen

raschen Zugang für die Benutzer. Die Palette,

die die Teleskope, Antennen und andere

Geräte und Anlagen trägt, die direkt dem

Weltraum ausgesetzt werden müssen, ist

normalerweise mit dem Modul verbunden,

wobei ihre Experimente vom Modul aus

ferngesteuert werden, sie kann aber auch

direkt mit dem Orbiter verbunden sein

und von der Kabine des Orbiters oder

vom "Boden aus bedient werden. Sowohl

der Modul als auch die Palette gewährleisten

minimale Behinderung der Bodenwartung

des Orbiters.

2. Nahtstellen zum Raumtransporter

Der Raumtransporter dient folgenden

Zwecken: Beförderung von Nutzlasten in

eine Erdumlaufbahn; Beibehaltung der Erdumlaufbahn

bei Einsätzen von einer Dauer

von mindestens sieben oder mehr Tagen,

Sicherheitsüberwachung und Kontrolle der

Bestandteile der Nutzlast während der gesamten

Dauer eines Einsatzes; Schaffung von

Sitz- und vollständigen Wohnmöglichkeiten

für die Mannschaft einschließlich einer ungehinderten

Bewegungsmöglichkeit zwischen

dem SL-Modul und dem Raumtransporter.

Man wird sich bemühen, im Interesse der

Verringerung der Entwicklungs- und Betriebskosten

und der Vergrößerung der Betriebssicherheit,

die Gleichheit von SL- und

Raumtransporterkomponenten zu optimieren.

3. Ziele für die Nutzung des Spacelabs

Das SL wird ein breites Spektrum von

Einsätzen zu friedlichen Zwecken durchführen

und wird bereit sein, zusätzliche

Spezialausrüstung für besondere Einsatzerfordernisse

aufzunehmen. Das SL wird die

maximale Miteinbeziehung und Zugangsmöglichkeit

des Benutzers erleichtern. Die

Bordausrüstung läßt noch zweckdienliche Erweiterungen

zu, um zusätzliche Programm-

erfordernisse zufriedenzustellen. Für den Benutzer

ergibt sich die Möglichkeit, das SL

für einzelne Versuche mit oder ohne Zusatzeinrichtung

zu verwenden oder alternativ

dazu, nur einen kleinen Teil des SL

im Zusammenhang mit anderen Versuchen in

Gebrauch zu nehmen. Die Standardausrüstung

des SL kann vom Forscher in jedem

erforderlichen Ausmaß benutzt werden,

hält er sich an die zu definierenden, standardisierten

Nahtstellen und an zu erstellende

Verfahren. Dem Benutzer soll zur

Durchführung wirksamer Einsätze eine

beträchtliche Flexibilität bezüglich der Apparatur

und der Einsatzstruktur zur Verfügung

stehen.

ARTIKEL III

PHASENEINTEILUNG UND ZEITPLAN

1. Studien der Phase B

Nach den gegenwärtigen Plänen ist das Ende

der Studien der Phase B (Vorläufiger Entwurf)

des SL gegen Ende 1973 zu erwarten.

2. Phasen C und D

Nach Abschluß der Studien der Phase B

einigen sich die Vertragspartner über einen

Entwurf, für dessen sofortige Durchführung

und Entwicklung in den Phasen C

und D (Endgültiger Entwurf, Entwicklung

und Erzeugung der Hardware) die ESRO

zuständig ist.

3. Termine für die Fertigstellung des SL

Gemäß der jetzigen Planung soll der erste

Weltraumeinsatz des Raumtransporters gegen

Ende 1979 stattfinden. Die erste Flugeinheit

des SL wird etwa ein Jahr vor dem

ersten Flugeinsatz des Raumtransporters an

die NASA geliefert, um genügend Zeit für

den Einbau der Experimente, das Checkout

und die technischen Teste zu gewährleisten.

4. Änderungen im Zeitplan

Jeder Vertragspartner wird den anderen

über die sich auf den Zeitplan des Raumtransporters

und des SL auswirkenden Faktoren

und ihres möglichen Einflusses auf die

Flugbereitschaft voll am laufenden halten.

ARTIKEL IV

PROGRAMMPLÄNE

Die vorläufige Fassung des „Gemeinsamen

Programmplans", vom 30. Juli 1973, stellt

diese allgemeine Beschreibung des SL-Programms,

der Phaseneinteilung, des Terminplans und der

Arbeitsvorkehrungen viel ausführlicher und ge-

nauer dar. Die Vertragspartner anerkennen das

Bestehen zahlreicher noch zu lösender Probleme

in diesem „Gemeinsamen Programmplan", welche

von den Programmleitern behandelt und auf den

erforderlichen neuesten Stand gebracht werden

müssen. Grundlagen dieses Planes sind: die Resultate

der vorläufigen Entwurfsstudien, die sich

in Europa und in den Vereinigten Staaten von

Amerika in Ausarbeitung befinden, die Resultate

der unabhängigen und gemeinsamen Studien über

Anforderungen der Benutzer und die endgültige

Definition des Raumtransporters und die Einbauerfordernisse

für das SL in den Raumtransporter.

ARTIKEL V

VERANTWORTLICHKEITEN

1. Verantwortlichkeiten der ESRO

Zu den Verantwortlichkeiten der ESRO zählen

folgende

a) Entwurf, Entwicklung und Herstellung

einer SL-Flugeinheit (bestehend aus einem

Satz Modul- und Palettensektionen),

eines SL-Funktionsmodells, zweier Sätze

von Bodenbedienungsgeräten für das SL,

von Ersatzteilen, sowie der entsprechenden

Zeichnungen und Dokumente; Qualifizierung

dieser Anlagen gemäß Spezifikationen

und Anforderungen der

NASA;

b) Lieferung aller oben genannten Posten

an die NASA;

c) Entwurf, Entwicklung und Herstellung

aller jener Teile, welche ESRO und

NASA zusätzlich zu den unter Punkt a)

angeführten übereinstimmend für das

Programm nötig erachten;

d) Erstellung von Verbindungspersonal in

den Vereinigten Staaten von Amerika

und Unterbringung solchen Personals in

Europa;

e) Lieferung aller nötigen technischen Informationen

über die Nahtstellen;

f) Lieferung der vereinbarten Informationen

über Fortschritt und Zustand des

Programms;

g) Nach Lieferung der oben genannten

Flugeinheit, Aufrechterhaltung und Finanzierng

unterstützender technischer

Kapazität während der ersten zwei SL-

Einsätze und für die Zukunft und Sicherstellung

der Verfügbarkeit jener technischen

Kapazität, welche für die Betriebserfordernisse

der NASA nötig ist

und zwar zu den für die ESRO geltenden

Bedingungen;

h) Sicherung der Produktion in Europa und

der Möglichkeit für die NASA, sich weitere

Flugeinheiten, Bestandteile und Ersatzteile

zu beschaffen und

i) Gewährung der vorläufigen Integrierung

der von der ESRO unterstützten Experimente

sowie Erwerbung und Aufbereitung

der entsprechenden Unterlagen, die

unter die totale Verantwortlichkeit der

NASA fallen, wie in Paragraph 2 (j)

dieses Artikels beschrieben.

2. Verantwortlichkeiten der NASA

Unter die Verantwortlichkeiten der NASA

fällt folgendes

a) Erstellung von Verbindungspersonal in

Europa und Unterbringung solchen Personals

in den Vereinigten Staaten von

Amerika;

b) Erstellung allgemeiner Beratung in technischen

und Verwaltungs-Angelegenheiten;

c) Lieferung aller benötigten technischen

Informationen über die Nahtstellen;

d) Lieferung vereinbarter Informationen

über Fortschritt und Zustand des Programms;

e) Verfolgung des technischen Fortschritts

der ESRO in bestimmten Gebieten gemäß

der Definition in den Programmplänen

;

f) Übersicht und Übereinstimmung hinsichtlich

der ESRO-Aktivitäten, die sich

entscheidend auf die SL-Programmanforderungen

der NASA auswirken, gemäß

der Definition in den Programmplänen;

g) Spezifizierung der Einsatzpläne für das

SL und der Hardware, sowie deren Einfluß

auf den Betrieb des SL, gemäß der

Definition in den Programmplänen, um

den erfolgreichen Einsatz des SL innerhalb

des Raumtransportersystems zu

sichern;

h) Durchführung der Systemanalysen zur

Entwicklung der Arbeitskonzepte und

Benutzungspläne sowie Beurteilung der

Auswirkungen aller Änderungen auf die

außerhalb des SL befindlichen Systeme;

i) Entwicklung ausgesuchter peripherer Bestandteile,

die zwar nicht ein Teil des SL,

jedoch für den erfolgreichen Betrieb des

SL nötig sind (z. B. Zugangstunnel, Anlegeschleuse);

und

j) Verwaltung aller Betriebsaktivitäten, die

der Lieferung des SL folgen, einschließlich

Integration der Experimente, Ausbildung

der Mannschaft, Checkout, Flugbetrieb,

Neuausrüstung, Datenerfassung,

vorläufige Aufbereitung und Verteilung

der Daten.

3. Durch Abkommen zwischen den Generaldirektoren

der NASA und der ESRO können

Änderungen an den oben genannten

Verantwortlichkeiten angebracht werden,

falls dies für die Durchführung dieses Zusammenarbeits-

Programms erstrebenswert

ist.

ARTIKEL VI

KOORDINATION—LIAISON—ÜBERPRÜFUNGEN

1. Programmleitungen

Jeder der Partner hat am Sitz der beiden

Organisationen einen SL-Programmleiter

designiert. Diese sind für die Durchführung

dieses Zusammenarbeits-Programms verantwortlich

und werden sich, wenn erforderlich,

treffen und beraten.

2. Projektleiter

Zusätzlich bestimmt jeder Partner einen SL-

Projektleiter, der für die tägliche Koordination

der Durchführung dieses Zusammenarbeits-

Programms verantwortlich ist.

3. Gemeinsame SL-Arbeitsgruppe

Die beiden Programmleiter errichten zusammen

eine „Gemeinsame SL-Arbeitsgruppe",

bestehend aus der zweckdienlichen

technischen Vertretung jedes Partners. Beide

Programmleiter übernehmen gemeinsam den

Vorsitz dieser Arbeitsgruppe. Diese Arbeitsgruppe

dient als Haupteinrichtung für folgende

Bereiche

a) Informationsaustausch, notwendig zur

vollen Information beider Partner über

den Zustand des Raumtransporters und

des SL;

b) Überwachung der Nahtstellen zwischen

SL und Raumtransporter, ihrer Probleme

und Lösungen;

c) Frühzeitige Erkennung aller Tatsachen

und Probleme eines Partners, welche sich

möglicherweise auf den anderen Partner

auswirken;

d) Sicherung der zeitgerechten Reaktion auf

alle Probleme oder Erfordernisse.

4. Liaison

Jeder Vertragspartner soll eine Verbindungsvertretung

auf einvernehmlich vereinbarter

Ebene zur Verfügung stellen und für ihre

Unterbringung sorgen. Die Art der Vertretung

sichert jedem Partner die erforderlichen

Möglichkeiten, den Fortschritt des

Partners, vor allem bezüglich der Nahtstellen

und ihrer Kontrolle, zu erkennen. Die

ESRO ist in den für die Überprüfung der

Änderungen am Raumtransporter zuständigen

Ausschüssen vertreten, um ausreichende

Gelegenheit zu haben, ihre Ansichten

und Interessen hinsichtlich jeder Änderung

darzulegen. Die Vertreter der ESRO in diesen

Ausschüssen besitzen Rederecht, jedoch

kein Stimmrecht. Die NASA besitzt im

entsprechenden SL-Ausschuß der ESRO eine

ähnliche Vertretung. ESRO und NASA

werden Gespräche ihrer Vertragspartner je

nach Notwendigkeit ermöglichen und arrangieren.

5. Überprüfungen des Fortschrittes

Jeder Partner wird Überprüfungen des

Fortschrittes seiner Arbeit am Raumtransporter-

und SL-Programm einplanen und

wird seinen Partner zu diesen Beratungen

einladen. Die Generaldirektoren der ESRO

und der NASA werden sich einmal jährlich

zu Beratungen treffen.

ARTIKEL VII

FINANZIERUNG

1. Kosten

NASA und ESRO tragen die vollen Kosten,

die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten

aus diesem Zusammenarbeits-

Programm erwachsen. Dies beinhaltet Reise-

und Unterhaltskosten des eigenen Personals

und Transportkosten der im jeweiligen Verantwortungsbereich

liegenden Anlagen.

2. Verfügbarkeit der Geldmittel

Die Verpflichtungen der NASA und der

ESRO im Rahmen dieses Zusammenarbeits-

Programms gelten vorbehaltlich ihrer jeweiligen

Finanzierungsverfahren.

3. Grundsatz zur Preiserstellung

Keiner der Partner wird versuchen, staatliche

Forschungs- und Entwicklungskosten

wieder einzubringen, die bei der Entwicklung

von Teilen entstanden sind, die im

Zusammenhang mit dem Zusammenarbeits-

Programm von der anderen Seite erworben

wurden.

ARTIKEL VIII

ANKAUF VON SLs DURCH DIE NASA

1. Grundsatz

Nach Lieferung der SL-Einheit und anderer

in Artikel V, 1 (a), genannten Teile durch

die ESRO, verpflichtet sich die NASA, von

der ESRO alle jene derartigen Teile, die

sie aus Programmgründen benötigt, zu er-

werben, vorausgesetzt, daß sie zu den vereinbarten

Spezifikationen, Fristen und angemessenen,

noch zu vereinbarenden Preisen

verfügbar sind. NASA sollte einen ersten

Auftrag zur Beschaffung von mindestens

einem SL, mindestens 2 Jahre vor Lieferung

der oben genannten SL-Flugeinheit erteilen.

In der Kenntnis, daß es wünschenswert ist,

Erfahrungen im Einsatz mit der ersten

Flugeinheit vor der Bestellung weiterer

Flugeinheiten zu gewinnen, daß aber Kosten

und die Verfügbarkeit der Produktionseinheiten

von der Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen

Produktionskapazität abhängen,

wird sich die NASA bemühen, vernünftige

Bestellzeiten für weitere SL-Einheiten

einzuhalten.

2. Enthaltung der NASA von der SL-Entwicklung

NASA enthält sich der selbständigen und

unabhängigen Entwicklung eines in Entwurf

und Leistungsvermögen im wesentlichen dem

ersten SL entsprechenden SL, es sei denn,

ESRO unterläßt es, derartige SLs, Einzelteile

und Ersatzteile nach Maßgabe vereinbarter

Spezifikationen und Fristen zu noch

zu vereinbarenden angemessenen Preisen

herzustellen. Bezüglich aller SL-Programmerfordernisse

der NASA, die die unter diesem

Zusammenarbeits-Programm entwickelten

SLs nicht erfüllen, steht es der NASA

zu, diesen Anforderungen nachzukommen,

entweder durch notwendige Änderungen an

den unter diesem Zusammenarbeits-Programm

entwickelten SLs oder durch den

Erwerb anderer SLs, die diese Anforderungen

der NASA erfüllen.

3. Bekanntgabe zukünftiger Anforderungen

NASA bemüht sich, der ESRO frühzeitig

alle zukünftigen Erfordernisse für wesentlich

geänderte oder völlig neue SLs bekanntzugeben,

um der ESRO die Gelegenheit zur

Erstellung der diesen Anforderungen entsprechenden

Vorschläge zu geben.

ARTIKEL IX

AUSWEICHMÖGLICHKEITEN

1. Unfähigkeit, das erste SL zu beenden oder

den Spezifikationen gerecht zu werden

Die Verpflichtungen der NASA hinsichtlich

des SL werden aufgehoben und ESRO übergibt

der NASA kostenlos und unverzüglich

alle Zeichnungen, Hardware und Dokumente

bezüglich des SL, falls ESRO die Entwicklung

des SL aus welchem Grund auch

immer aufgibt oder falls ESRO unfähig sein

sollte, eine Flugeinheit des SL vor dem ersten

Einsatz des Raumtransporters zu liefern

oder falls das fertige SL nicht die vereinbarten

Spezifikationen und Entwicklungspläne

einhält.

Die Rechte der NASA für den Gebrauch

der genannten Zeichnungen, Hardware und

Dokumente beschränken sich auf den Abschluß

und die Durchführung des SL-Programms.

Die ESRO gibt die Zusicherung,

daß sie über die Möglichkeit verfügt, alle

jene Teile zu liefern, auf denen ein Eigentumsrecht

liegt, für das sie nicht das Übertragungsrecht

zur Reproduktion besitzt.

2. Nicht-Verfügbarkeit weiterer SLs

NASA steht es frei, falls die von ihr nach

dem ersten SL-Flug benötigten SLs, deren

Bestandteile und Ersatzteile nicht gemäß

den vereinbarten Spezifikationen, Fristen

und den noch zu vereinbarenden angemessenen

Preisen zur Verfügung stehen, solche

Einheiten in den Vereinigten Staaten herzustellen.

Zu diesem Zwecke ordnet die

ESRO im voraus notwendige Lizenzregelungen

als Ausweichmöglichkeiten an.

3. Änderungen des Entwurfes

Während die ESRO selbstverständlich in den

Ausschüssen, die für Änderungen im Transporter

zuständig sind, vertreten ist, behält

sich NASA das Recht vor, Änderungen

anzufordern, die Nahtstellen oder betriebliche

Wechselwirkungen zwischen dem

Raumtransporter und dem SL betreffen,

nach dem sie die Ansichten der ESRO hinsichtlich

der möglichen Auswirkungen derartiger

Änderungen auf den Entwurf oder

die Kosten des SL gehört und in Betracht

gezogen hat. NASA anerkennt, daß es erstrebenswert

ist, jedwede Änderung, die sich

unverhältnismäßig stark auf das SL-Programm

auswirkt, zu vermeiden. In dem Ausmaß,

in dem die Änderungen den Raumtransporter

und das SL-Programm betreffen,

tragen NASA und ESRO die zusätzlichen

Kosten ihrer jeweiligen Raumtransporter- und

SL-Entwicklungskontrakte.

ARTIKEL X

ZUGANG ZUR TECHNOLOGIE UND

UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE NASA

1. Grundsätze

a) ESRO hat Zugang zu der der NASA

zur Verfügung stehenden Technologie

einschließlich Know-how, die sie zur erfolgreichen

Erfüllung ihrer Aufgaben im

Rahmen des Programms der Zusammenarbeit

benötigt; zu denselben Zwecken

hat die NASA Zugang zu der Techno-

logie einschließlich Know-how, die der

ESRO zur Verfügung steht. NASA bemüht

sich, jene technische Unterstützung

zu vermitteln, die die ESRO und ihre

Vertragspartner zum erfolgreichen Abschluß

des SL-Programms benötigen. Der

Zugang zur Technologie und die Vorkehrungen

bezüglich der technischen

Unterstützung stehen mit den einschlägigen

Rechtsvorschriften der Vereinigten

Staaten von Amerika im Einklang.

b) NASA stellt der ESRO allgemeine Informationen

über Entwurf, Entwicklung

und Verwendung des Raumtransporters

und des Orbitalsystems, insbesondere die

zum Verständnis dieses Systems erforderlichen

Informationen zur Verfügung.

c) Ersuchen zur Nutzung der Technologie

einschließlich Know-how zu anderen

Zwecken als für Entwicklungs- und Herstellungsaufgaben

des SL können von

Fall zu Fall in Betracht gezogen werden.

d) Soweit die NASA die verlangte Information

ohne weiteres zur Verfügung

stellen kann, geschieht dies kostenlos;

in allen anderen Fällen wird sich die

NASA nachdrücklich dafür einsetzen,

daß die Informationen zu günstigen Bedingungen

zur Verfügung gestellt werden.

e) Der oben bezeichnete Zugang zur Technologie

einschließlich Know-how erfolgt

so, daß bestehende Urheberrechte von

Personen oder Stellen in den Vereinigten

Staaten von Amerika oder Europa nicht

verletzt werden.

2. Gemeinsame Definition der Interessengebiete

Beide Partner sorgen für ehestmögliche gemeinsame

Definition jener Gebiete, in denen

Hilfestellung bei der Anschaffung von

Hardware und technischer Unterstützung von

einer Regierungsstelle oder von Staatsbürgern

der Vereinigten Staaten von Amerika

erforderlich sein können.

3. Art der Unterstützung

Derartige Hilfeleistung an die ESRO, die

vereinbart werden kann, kann die NASA

entweder selbst durchführen oder sie kann

die ESRO und/oder deren Vertragspartner

an Vertragspartner der Vereinigten Staaten

von Amerika verweisen. NASA behält sich

das Recht vor, derartige Unterstützung eher

in Form von Hardware als in Form von

Know-how zu liefern.

4. Qualitätskontrolle und Abnahmetests

Wenn die ESRO die Anschaffung von Hardware

in den Vereinigten Staaten von Ame-

rika benötigt, bietet die NASA ihre Dienste

an, bei der Vermittlung der Qualitätskontrolle

in den Vereinigten Staaten von Amerika,

der Abnahmetests, der Kostenüberwachung

und der Bereitstellung von Überprüfungspersonal

in amerikanischen Firmen,

wenn immer verfügbar und zweckdienlich.

5. Beschaffung von Exportlizenzen

Frühzeitige Mitteilung über die von der

ESRO beabsichtigte Anschaffung von Hardware

oder Technologie einschließlich Know-

how der Vereinigten Staaten von Amerika

wird die Unterstützung durch die NASA

bezüglich Vereinbarungen für Exportlizenzen

im Einklang mit den einschlägigen

Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten

von Amerika erleichtern.

6. Verwendung von Einrichtungen in den Vereinigten

Staaten von Amerika

Im Falle gemeinsamer Feststellung, daß es

für die Ausführung des Zusammenarbeits-

Programms zweckdienlich und notwendig

ist, bietet die NASA ihre Dienste an, soweit

es die Benutzung von Einrichtungen der

Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika oder ihrer Vertragspartner durch

die ESRO und/oder ihre Vertragspartner

betrifft.

ARTIKEL XI

GRUNDSÄTZE BEZÜGLICH DES ZUGANGS

UND DER BENUTZUNG DES RAUMTRANSPORTERS

UND DES SL

1. Planung

Um für die Vermittlung der für den SL-

Entwurf und die europäische Benutzung des

SL wesentlichen Informationen zu sorgen,

soll eine entsprechende europäische Beteiligung

an der NASA-Planung bezüglich des

Raumtransporters und der SL-Benutzungserfordernisse

stattfinden. Die angemessene

Vertretung und die diesbezüglichen Verfahren

werden gemeinsam vorbereitet und erfordern

das Einverständnis der ESRO und

der NASA.

2. Flugmannschaften

Die Möglichkeiten der Flugmannschaft werden

in Verbindung mit den Flugprojekten

von der ESRO oder den am SL-Programm

teilnehmenden und das SL benützenden

Regierungen gefördert werden. Die Teilnahme

eines Europäers als Mitglied der

Flugmannschaft des ersten SL-Fluges wird

erwogen.

3. Spezielle Verfügungen für die Benutzung

der ersten SL-Flugeinheit

a) Um die Einheit von Betrieb und Verwaltung

des Raumtransportersystems zu

gewährleisten, steht der NASA die volle

Kontrolle über die erste SL-Flugeinheit

nach deren Lieferung einschließlich des

Rechtes zu, über deren Verwendung zu

friedlichen Zwecken endgültig zu entscheiden.

b) Für den ersten Flug der ersten SL-Einheit

obliegt es der NASA, die Systemziele

festzulegen. Die experimentellen Ziele

des ersten Fluges werden gemeinsam auf

kooperativer Grundlage geplant. Danach

wird die kooperative Benutzung der

ersten SL-Einheit während der gesamten

Dauer der Verwendbarkeit der SL-Einheit

gefordert, wobei die Benutzung auf

der Grundlage der Kostenerstattung jedoch

nicht ausgeschlossen wird. Im übrigen

steht der NASA die uneingeschränkte

kostenfreie Benutzung der ersten SL-

Einheit zu.

c) NASA kann am ersten SL jede von ihr

gewünschte Änderung vornehmen. Sollte

die NASA es wünschenswert finden,

größere Änderungen an dieser Einheit

anzubringen, soll dies mit der ESRO

diskutiert werden, um dieser die Möglichkeit

zur Lieferung von Änderungsbausätzen

zu geben. Bezüglich kleinerer

Änderungen wird auf die Vorgangsweise

der Kontrolle des Betriebszustandes zurückgegriffen

werden, um die entsprechende

Information über Änderungen

zu liefern.

4. Spätere Verfügungsmöglichkeiten und bevorzugter

Zugang für die Teilnehmer

Während es zu früh wäre, die endgültigen

Bestimmungen und Bedingungen für den

Einsatz und die Benutzung des Transporters

mit dem SL nach dem ersten SL-Einsatz zu

bestimmen, wird erwartet, daß folgende

Prinzipien angewendet werden

a) Die NASA stellt den Transporter für

SL-Einsätze entweder auf kooperativer

Basis (kostenlos) oder gegen Kostenerstattung

zur Verfügung. Im letzteren

Fall werden die geforderten Kosten die

Integration, die Funktionsprüfung, das

Mannschaftstraining, die Datenreduktion,

Herstellung und Verteilung, als auch die

Kosten für gelieferte Startdienste einschließen,

wobei sie nicht darauf beschränkt

werden.

b) Die NASA gewährt der ESRO und den

am SL-Programm teilnehmenden Regierungen

Zugang zu den im Rahmen des

Programms der Zusammenarbeit entwickelten

SLs, für deren Weltraummissionen

für Versuche oder Nutzanwendungen,

die sie auf der Grundlage der

Kostenerstattung vorschlagen wird; dabei

räumt sie ihnen Vorrang vor dritten

Staaten ein, in Erwägung, daß dies in

Anerkennung der Beteiligung der ESRO

und den am SL-Programm teilnehmenden

Regierungen an dem Zusammenarbeits-

Programm im Falle von Nutzlastbeschränkungen

oder miteinander unvereinbaren

Zeitplänen der Billigkeit

entspricht. Auf der Grundlage der Kooperation

vorgeschlagene Versuche oder

Nutzanwendungen werden nach dem

Wert jedes einzelnen Vorschlages im Einklang

mit der ständigen Politik der

NASA ausgewählt; derartigen Vorschlägen

der ESRO und der am SL-Programm

beteiligten Regierungen wird der Vorzug

vor Vorschlägen dritter Staaten gegeben,

sofern der Wert der Vorschläge der

ESRO und der am SL-Programm teilnehmenden

Regierungen dem der Vorschläge

dritter Staaten zumindest gleich

kommt. Der ESRO und den am SL-Programm

teilnehmenden Regierungen wird

Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung

hinsichtlich der Beurteilung des Wertes

ihrer Kooperationsvorschläge darzutun.

ARTIKEL XII

ÖFFENTLICHE INFORMATION

Jedem Partner steht es frei, öffentliche Information

bezüglich der eigenen Anstrengungen im

Zusammenhang mit diesem Programm der Zusammenarbeit

zu geben. Jeder Partner übernimmt

es jedoch, alle öffentlichen Informationen,

die die Verantwortlichkeiten oder Aufgaben des

anderen Partners betreffen, im voraus zu koordinieren.

ARTIKEL XIII

PATENTE UND EIGENTUMSRECHTLICH

GESCHÜTZTE INFORMATION

Jeder der Partner und ihre Vertragspartner behalten

unbeeinflußt alle Rechte, die sie bezüglich

irgendwelcher Patente und/oder eigentumsrechtlich

geschützter Information besitzt ob, diese

dem Verständigungsmemorandum vorausgehen

oder nicht. Im Falle eines beidseitigen Beschlusses,

patentierte oder eigentumsrechtlich geschützte

Information im Interesse einer erfolgreichen

Durchführung dieses Programms der Zusammenarbeit

zu übertragen, mag dies durch Vorkehrungen

geschehen, die die enthaltenen Rechte

voll anerkennen und schützen. Zusätzlich sichert

sich jeder Partner von seinen Vertragspartnern

die Rechte, die zur Erfüllung der in diesem

Verständigungsmemorandum enthaltenen Verpflichtungen

nötig sind.

ARTIKEL XIV

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

1. Alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung

oder Durchführung der Bestimmungen dieses

Zusammenarbeits-Programms sollen den Generaldirektoren

der ESRO und NASA zur

Schlichtung übergeben werden.

2. Sind beide Generaldirektoren der ESRO und

NASA nicht imstande, solche Streitigkeiten

beizulegen, so können sie aufgrund einer

Vereinbarung anderer Formen der Beteiligung

und Schlichtung unterworfen werden.

ARTIKEL XV

GELTUNGSDAUER

Dieses Verständigungsmemorandum bleibt bis

zum 1. Jänner 1985 mindestens jedoch für die

Dauer von fünf Jahren nach dem ersten Flug

des SL in Kraft. Das Memorandum wird um

drei Jahre verlängert, sofern nicht die NASA

oder die ESRO es vor dem 1. Jänner 1985

oder vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist kündigen.

Danach kann das Verständigungsmemorandum

um die von den Vertragspartnern vereinbarten

Fristen verlängert werden.

ARTIKEL XVI

INKRAFTTRETEN

Dieses Memorandum tritt mit der Unterzeichnung

durch den Generaldirektor der NASA

und den Generaldirektor der ESRO in Kraft

und wird gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

zwischen den Regierungen der teilnehmenden

europäischen Staaten und der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika

bezüglich dieses Programms der Zusammenarbeit

bestätigt.

Datiert am 14. August 1973

A. Hocker

Für die Europäische Weltraumforschungsorganisation

James C. Fletcher

Für die National Aeronautics and Space Administration

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