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257_1976 AT

257. Bundesgesetz: Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Bundesgesetz: Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Hat eine in Österreich errichtete ausländische

Vertretungsbehörde Lieferungen oder

sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen

Gebrauch empfangen, so wird ihr auf

Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß

§ 11 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/

1972, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte

Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

vergütet.

(2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinn

dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen,

berufskonsularische Vertretungen sowie

ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen,

die ihren Amtssitz in Österreich

haben.

§ 2. (1) Der Vergütungsanspruch nach § 1 steht

auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen

Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen

Vertretungsbehörden für Lieferungen

oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen

Gebrauch bestimmt sind.

(2) Die Vergütung darf für das einzelne Mitglied

der ausländischen Vertretungsbehörde den

Gesamtbetrag von 10000 S im Kalenderjahr nicht

übersteigen. Die auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges,

auf die Miete der privaten Wohnräumlichkeiten

sowie auf den Aufenthalt in Krankenanstalten

entfallende Umsatzsteuer ist ohne Anrechnung

auf diese Grenze voll zu vergüten.

(3) Für Personen, die im Sinn des Artikels 38

des Wiener Übereinkommens über diplomatische

Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der

Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig

sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.

§ 3. (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung

besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen

und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich

der Umsatzsteuer mindestens 4000 S beträgt.

(2) Werden von einem Unternehmer mehrere

Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber

nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs

eine einheitliche Rechnung im Sinn des

§ 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist

das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer

für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung

gemäß Abs. 1 maßgebend.

(3) Für die Lieferung von Lebens- und Genußmitteln,

Getränken und Tabakerzeugnissen ist

eine Umsatzsteuervergütung ausgeschlossen, soweit

derartige Waren nicht im Rahmen der von

den ausländischen Vertretungsbehörden veranstalteten

Empfänge mit mindestens zehn Teilnehmern

verbraucht werden.

(4) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten

aller Staaten unter der Voraussetzung

gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden

und ihren im diplomatischen oder

berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern

in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der

Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche

Stellung zukommt.

§ 4. (1) Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung

ist unter Anschluß der Originalrechnungen

oder von Rechnungskopien auf dem amtlich

aufgelegten Vordruck beim Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen,

das die Weiterleitung an das zur Entscheidung zuständige

Bundesministerium für Finanzen unter

Beifügung einer Stellungnahme besorgt. Die Einreichung

hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden

und im Fall des vergütungsberechtigten

Personals internationaler Organisationen durch

die internationale Organisation zu erfolgen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu stellen, in

dem die Voraussetzungen für die Umsatzsteuervergütung

vorliegen. Diese Frist kann über Antrag

erstreckt werden. Der Antrag muß sämtliche

Vergütungsansprüche, die innerhalb eines

Abrechnungszeitraumes entstanden sind, enthalten.

Abrechnungszeitraum ist das Kalenderhalbjahr.

(3) Soweit dem Vergütungsantrag entsprochen

wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung.

§ 5. Ändert sich der Steuerbetrag für eine erbrachte

Leistung nach erfolgter Antragstellung,

so sind die entsprechenden Berichtigungen für den

Abrechnungszeitraum vorzunehmen, in dem die

Änderung des Steuerbetrages eingetreten ist.

§ 6. (1) Werden Gegenstände, hinsichtlich derer

eine Umsatzsteuervergütung für einen Abrechnungszeitraum

gewährt worden ist, innerhalb

eines der folgenden vier Abrechnungszeiträume

entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist

die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder

auf den Vergütungsanspruch dieses letztgenannten

Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein

allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar

folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.

(2) Kommt in einem Abrechnungszeitraum

hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht

gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete

Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch

dieses Abrechnungszeitraumes

anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag

ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche

anzurechnen. Eine Anrechnung

hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht

vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn

Jahren verstrichen ist.

§ 7. Vertretungsbehörden im Sinn des § 1 und

vergütungsberechtigte Personen im Sinn des § 2

sind ebenso wie Unternehmer berechtigt, vom

leistenden Unternehmer die Ausstellung einer

Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (§ 11

des Umsatzsteuergesetzes) zu verlangen.

§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf jene Steuerbeträge

anzuwenden, denen Lieferungen oder

sonstige Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden

im Sinne des § 1 zugrunde liegen, die

nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt worden

sind, oder denen Lieferungen oder sonstige Leistungen

an vergütungsberechtigte Personen im

Sinne des § 2 zugrunde liegen, die nach dem

31. Dezember 1974 bewirkt worden sind. Vergütungsanträge,

die sich auf vor dem 30. Juni

1976 bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen

beziehen, können bis 30. Juni 1977 gestellt

werden.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit

der Vollziehung des § 4 ist auch der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten und mit

der Vollziehung des § 7 ist auch — soweit es

sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt —

der Bundesminister für Justiz betraut.

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