257. Bundesgesetz: Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Hat eine in Österreich errichtete ausländische
Vertretungsbehörde Lieferungen oder
sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen
Gebrauch empfangen, so wird ihr auf
Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß
§ 11 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/
1972, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte
Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
vergütet.
(2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinn
dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen,
berufskonsularische Vertretungen sowie
ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen,
die ihren Amtssitz in Österreich
haben.
§ 2. (1) Der Vergütungsanspruch nach § 1 steht
auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen
Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen
Vertretungsbehörden für Lieferungen
oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen
Gebrauch bestimmt sind.
(2) Die Vergütung darf für das einzelne Mitglied
der ausländischen Vertretungsbehörde den
Gesamtbetrag von 10000 S im Kalenderjahr nicht
übersteigen. Die auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges,
auf die Miete der privaten Wohnräumlichkeiten
sowie auf den Aufenthalt in Krankenanstalten
entfallende Umsatzsteuer ist ohne Anrechnung
auf diese Grenze voll zu vergüten.
(3) Für Personen, die im Sinn des Artikels 38
des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der
Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig
sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.
§ 3. (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung
besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen
und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich
der Umsatzsteuer mindestens 4000 S beträgt.
(2) Werden von einem Unternehmer mehrere
Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber
nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs
eine einheitliche Rechnung im Sinn des
§ 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist
das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer
für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung
gemäß Abs. 1 maßgebend.
(3) Für die Lieferung von Lebens- und Genußmitteln,
Getränken und Tabakerzeugnissen ist
eine Umsatzsteuervergütung ausgeschlossen, soweit
derartige Waren nicht im Rahmen der von
den ausländischen Vertretungsbehörden veranstalteten
Empfänge mit mindestens zehn Teilnehmern
verbraucht werden.
(4) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten
aller Staaten unter der Voraussetzung
gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden
und ihren im diplomatischen oder
berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern
in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der
Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche
Stellung zukommt.
§ 4. (1) Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung
ist unter Anschluß der Originalrechnungen
oder von Rechnungskopien auf dem amtlich
aufgelegten Vordruck beim Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen,
das die Weiterleitung an das zur Entscheidung zuständige
Bundesministerium für Finanzen unter
Beifügung einer Stellungnahme besorgt. Die Einreichung
hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden
und im Fall des vergütungsberechtigten
Personals internationaler Organisationen durch
die internationale Organisation zu erfolgen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu stellen, in
dem die Voraussetzungen für die Umsatzsteuervergütung
vorliegen. Diese Frist kann über Antrag
erstreckt werden. Der Antrag muß sämtliche
Vergütungsansprüche, die innerhalb eines
Abrechnungszeitraumes entstanden sind, enthalten.
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderhalbjahr.
(3) Soweit dem Vergütungsantrag entsprochen
wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung.
§ 5. Ändert sich der Steuerbetrag für eine erbrachte
Leistung nach erfolgter Antragstellung,
so sind die entsprechenden Berichtigungen für den
Abrechnungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung des Steuerbetrages eingetreten ist.
§ 6. (1) Werden Gegenstände, hinsichtlich derer
eine Umsatzsteuervergütung für einen Abrechnungszeitraum
gewährt worden ist, innerhalb
eines der folgenden vier Abrechnungszeiträume
entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist
die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder
auf den Vergütungsanspruch dieses letztgenannten
Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein
allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar
folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.
(2) Kommt in einem Abrechnungszeitraum
hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht
gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete
Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch
dieses Abrechnungszeitraumes
anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag
ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche
anzurechnen. Eine Anrechnung
hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht
vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn
Jahren verstrichen ist.
§ 7. Vertretungsbehörden im Sinn des § 1 und
vergütungsberechtigte Personen im Sinn des § 2
sind ebenso wie Unternehmer berechtigt, vom
leistenden Unternehmer die Ausstellung einer
Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (§ 11
des Umsatzsteuergesetzes) zu verlangen.
§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf jene Steuerbeträge
anzuwenden, denen Lieferungen oder
sonstige Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden
im Sinne des § 1 zugrunde liegen, die
nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt worden
sind, oder denen Lieferungen oder sonstige Leistungen
an vergütungsberechtigte Personen im
Sinne des § 2 zugrunde liegen, die nach dem
31. Dezember 1974 bewirkt worden sind. Vergütungsanträge,
die sich auf vor dem 30. Juni
1976 bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen
beziehen, können bis 30. Juni 1977 gestellt
werden.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit
der Vollziehung des § 4 ist auch der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten und mit
der Vollziehung des § 7 ist auch — soweit es
sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt —
der Bundesminister für Justiz betraut.