257. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 27. Juli 1971 über den
Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern,
BGBl. Nr. 303, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. Waschmittel in Pasten-, flüssiger oder
Tablettenform und Weichspülmittel aller Art,
soweit diese Wasch- und Weichspülmittel für die
Reinigung oder pflegliche Behandlung von Textilerzeugnissen
verwendet werden, sowie Geschirrspül-
und -reinigungsmittel,"
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Verpackte chemische Konsumgüter, auch
in Form von Druckgaspackungen, dürfen im
Kleinhandel nur unter Ersichtlichmachung ihres
Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden. Bei den im § 1 Z. 4
genannten Wasch- und Weichspülmitteln ist auch
die Mindestlaugenmenge in Liter anzugeben. Die
im § 1 Z. 4 genannten flüssigen Wasch- und
Weichspülmittel dürfen nur in Behältnissen mit
einer Verschlußkappe (Meßkappe) verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
Hiebei ist der Meßinhalt der Verschlußkappe
(Meßkappe) anzuführen und anzugeben, für wieviel
Liter Wasser bei Handwäsche dieser ausreicht.
Bei den im § 1 Z. 4 genannten nicht
flüssigen Wasch- und Weichspülmitteln ist das
Gewicht oder Volumen einer bestimmten gebrauchsüblichen
Menge anzuführen und anzugeben,
für wieviel Liter Wasser diese Menge bei
Handwäsche ausreicht. Auf ein und derselben
Packung haben die Kennzeichnungsangaben jeweils
in der gleichen Maßeinheit zu erfolgen.
Werden von einem Vertreiber Warenpackungen
verschiedener Größe unter derselben Warenbezeichnung
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt, so sind sie ebenfalls mit der
gleichen Maßeinheit zu kennzeichnen."
Artikel II
(1) Die Waschmittel-Verordnung 1973, BGBl.
Nr. 74, tritt insoweit, als sie nicht bereits nach
Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Waschmittelkennzeichnungsverordnung
1974, BGBl. Nr. 692,
außer Kraft getreten ist und im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, außer Kraft.
(2) Die im Art. I Z. 1 genannten Wasch- und
Weichspülmittel, die den Bestimmungen dieser
Verordnung nicht entsprechen und vor dem
1. Jänner 1976 verpackt oder importiert worden
sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis
zum 30. Juni 1976 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(3) Andere als im Abs. 2 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Jänner 1976 verpackte oder
importierte Wasch- und Weichspülmittel, die den
Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,
bis zum 31. Dezember 1976 gewerbsmäßig
verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr
setzen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 ist jedoch
die Waschmittel-Verordnung 1973 anzuwenden.