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257_1975 AT

257. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 27. Juli 1971 über den

Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern,

BGBl. Nr. 303, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Waschmittel in Pasten-, flüssiger oder

Tablettenform und Weichspülmittel aller Art,

soweit diese Wasch- und Weichspülmittel für die

Reinigung oder pflegliche Behandlung von Textilerzeugnissen

verwendet werden, sowie Geschirrspül-

und -reinigungsmittel,"

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Verpackte chemische Konsumgüter, auch

in Form von Druckgaspackungen, dürfen im

Kleinhandel nur unter Ersichtlichmachung ihres

Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden. Bei den im § 1 Z. 4

genannten Wasch- und Weichspülmitteln ist auch

die Mindestlaugenmenge in Liter anzugeben. Die

im § 1 Z. 4 genannten flüssigen Wasch- und

Weichspülmittel dürfen nur in Behältnissen mit

einer Verschlußkappe (Meßkappe) verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

Hiebei ist der Meßinhalt der Verschlußkappe

(Meßkappe) anzuführen und anzugeben, für wieviel

Liter Wasser bei Handwäsche dieser ausreicht.

Bei den im § 1 Z. 4 genannten nicht

flüssigen Wasch- und Weichspülmitteln ist das

Gewicht oder Volumen einer bestimmten gebrauchsüblichen

Menge anzuführen und anzugeben,

für wieviel Liter Wasser diese Menge bei

Handwäsche ausreicht. Auf ein und derselben

Packung haben die Kennzeichnungsangaben jeweils

in der gleichen Maßeinheit zu erfolgen.

Werden von einem Vertreiber Warenpackungen

verschiedener Größe unter derselben Warenbezeichnung

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt, so sind sie ebenfalls mit der

gleichen Maßeinheit zu kennzeichnen."

Artikel II

(1) Die Waschmittel-Verordnung 1973, BGBl.

Nr. 74, tritt insoweit, als sie nicht bereits nach

Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Waschmittelkennzeichnungsverordnung

1974, BGBl. Nr. 692,

außer Kraft getreten ist und im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, außer Kraft.

(2) Die im Art. I Z. 1 genannten Wasch- und

Weichspülmittel, die den Bestimmungen dieser

Verordnung nicht entsprechen und vor dem

1. Jänner 1976 verpackt oder importiert worden

sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis

zum 30. Juni 1976 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(3) Andere als im Abs. 2 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Jänner 1976 verpackte oder

importierte Wasch- und Weichspülmittel, die den

Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,

bis zum 31. Dezember 1976 gewerbsmäßig

verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr

setzen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 ist jedoch

die Waschmittel-Verordnung 1973 anzuwenden.

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