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257_1974 AT

257. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinde Lebring-St. Margarethen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinde Lebring-St. Margarethen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 67 Grazer Straße

wird im Bereich der Gemeinde Lebring-St. Margarethen

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

bei Plan-km 83,400 die bestehende Straßentrasse,

verläuft in gestreckter Linienführung östlich der

bestehenden Straße und bindet bei km 84,300 in

diese wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und bei der Gemeinde Lebring-St. Margarethen

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2 genannte

Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits

der Straßenachse.

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