257. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinde Lebring-St. Margarethen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 67 Grazer Straße
wird im Bereich der Gemeinde Lebring-St. Margarethen
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
bei Plan-km 83,400 die bestehende Straßentrasse,
verläuft in gestreckter Linienführung östlich der
bestehenden Straße und bindet bei km 84,300 in
diese wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei der Gemeinde Lebring-St. Margarethen
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2 genannte
Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits
der Straßenachse.