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257_1972 AT

257. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und

BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen

eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung

anzufertigen, Berechnungen durchzuführen,

Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse

wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln.

Die Themen sind den gemäß § 3 Abs. 3

ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;

2. Grundzüge des Vermessungsgesetzes;

3. drei der nachstehend angeführten Fachgebiete

a) Stabilisierung und Signalisierung der Festpunkte

sowie deren Darstellung in den

technischen Unterlagen;

b) Verfahren bei Richtungs- und Streckenmessungen

sowie deren Auswertung nach

vorgegebenem Ansatz;

c) Stabilisierung der Höhenpunkte besonderer

Genauigkeit (Präzisionsnivellement), deren

Darstellung in den technischen Unterlagen

sowie Auswertung der Messungen nach vorgegebenem

Ansatz;

d) Verfahren bei der Herstellung von technischen

Unterlagen und Ersichtlichmachungen

im Grenzkataster;

e) Auswertung der Ergebnisse der Bodenschätzung;

f) zeichnerische Darstellungen;

g) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;

h) Führung des Schriftoperates;

i) Gebühren und Verkaufspreise, Führung der

Vormerke über Abrechnungen;

j) administrative Behandlung von Geschäftsstücken;

k) graphische Auswertung von Luftbildern;

l) Grundzüge der topographischen Aufnahme

für die staatlichen Landkarten;

m) kartographische und reproduktionstechnische

Bearbeitung der staatlichen Landkarten;

n) Reproduktion der Katastralmappe;

o) die wichtigsten Bestimmungen über die Führung

des Grundbuches.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 zu prüfenden Fachgebiete

sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

auszuwählen, wobei auf die Verwendung

des Kandidaten Rücksicht zu nehmen

ist.

§ 4. (1) Für den fachlichen Vermessungsdienst

wird eine Prüfungskommission beim Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der

Wirkungsbereich dieser Prüfungskommission erstreckt

sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die

übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind

vom Bundesminister für Bauten und Technik zu

bestellen.

§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes,

des Höheren technischen Dienstes im

Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen

Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen

Dienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden

und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Der Prüfungskommissär für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und den im

§ 3 Abs. 2 Z. 1 genannten Gegenstand soll

rechtskundig sein.

§ 6. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1972 in Kraft.

(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember

1953, betreffend eine Vorschrift über die Prüfungen

für die Dienstzweige „Fachlicher Eichdienst",

„Grundkatasterführer" und „Kartographisch-geodätischer

Fachdienst", kundgemacht in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau, Jahrgang 1954, Nr. 1,

Seite 4, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/

1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß

Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 243/1970 hinsichtlich des Vermessungswesens

(Dienstzweige „Grundkatasterführer" und „Kartographisch-

geodätischer Fachdienst") mit Ablauf

des 31. Juli 1972 außer Kraft.

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