257. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und
BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen
eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung
anzufertigen, Berechnungen durchzuführen,
Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse
wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln.
Die Themen sind den gemäß § 3 Abs. 3
ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
2. Grundzüge des Vermessungsgesetzes;
3. drei der nachstehend angeführten Fachgebiete
a) Stabilisierung und Signalisierung der Festpunkte
sowie deren Darstellung in den
technischen Unterlagen;
b) Verfahren bei Richtungs- und Streckenmessungen
sowie deren Auswertung nach
vorgegebenem Ansatz;
c) Stabilisierung der Höhenpunkte besonderer
Genauigkeit (Präzisionsnivellement), deren
Darstellung in den technischen Unterlagen
sowie Auswertung der Messungen nach vorgegebenem
Ansatz;
d) Verfahren bei der Herstellung von technischen
Unterlagen und Ersichtlichmachungen
im Grenzkataster;
e) Auswertung der Ergebnisse der Bodenschätzung;
f) zeichnerische Darstellungen;
g) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
h) Führung des Schriftoperates;
i) Gebühren und Verkaufspreise, Führung der
Vormerke über Abrechnungen;
j) administrative Behandlung von Geschäftsstücken;
k) graphische Auswertung von Luftbildern;
l) Grundzüge der topographischen Aufnahme
für die staatlichen Landkarten;
m) kartographische und reproduktionstechnische
Bearbeitung der staatlichen Landkarten;
n) Reproduktion der Katastralmappe;
o) die wichtigsten Bestimmungen über die Führung
des Grundbuches.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 zu prüfenden Fachgebiete
sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
auszuwählen, wobei auf die Verwendung
des Kandidaten Rücksicht zu nehmen
ist.
§ 4. (1) Für den fachlichen Vermessungsdienst
wird eine Prüfungskommission beim Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der
Wirkungsbereich dieser Prüfungskommission erstreckt
sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind
vom Bundesminister für Bauten und Technik zu
bestellen.
§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes,
des Höheren technischen Dienstes im
Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen
Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen
Dienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden
und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Der Prüfungskommissär für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und den im
§ 3 Abs. 2 Z. 1 genannten Gegenstand soll
rechtskundig sein.
§ 6. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1972 in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember
1953, betreffend eine Vorschrift über die Prüfungen
für die Dienstzweige „Fachlicher Eichdienst",
„Grundkatasterführer" und „Kartographisch-geodätischer
Fachdienst", kundgemacht in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau, Jahrgang 1954, Nr. 1,
Seite 4, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/
1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß
Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 243/1970 hinsichtlich des Vermessungswesens
(Dienstzweige „Grundkatasterführer" und „Kartographisch-
geodätischer Fachdienst") mit Ablauf
des 31. Juli 1972 außer Kraft.