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257_1971 AT

257. Verordnung: Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

Auf Grund des § 25 c Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 192/1971 wird verordnet

Die Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland werden wie folgt festgesetzt

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