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257_1969 AT

257. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Finnland,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten

Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

über die internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge und alle

Änderungen der Anhänge und der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94 ein,

sofern diese Anhänge und Änderungen von

beiden Vertragschließenden Teilen angenommen

wurden,

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung,

das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen,

und im Falle der Regierung der Republik

Finnland, das Ministerium für Verkehr und

öffentliche Arbeiten, und jede Person oder

Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig

von diesen Behörden ausgeübten Funktionen

ermächtigt ist,

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel

3 dieses Abkommens namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen,

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter

der Souveränität des betreffenden Staates,

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung" die

in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien

auf den in dem entsprechenden Abschnitt

des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges

festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden

diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien"

beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken"

genannt. Die von den Vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

genießen beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die

folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen,

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten

auf den festgelegten Flugstrecken Landungen

durchzuführen, mit dem Zweck, im

Rahmen des internationalen Verkehrs

Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und

aufzunehmen.

2. Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses

Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gewahrt wird, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im

Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder

mehrere Fluglinien-Unternehmen für den Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze (4) und (5)

dieses Artikels — dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden

Betriebsbewilligungen.

3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung des anderen

Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen

und ein anderes namhaft zu machen.

4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinieniunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,

die von diesen Behörden normaler- und billigerweise

gemäß den Bestimmungen der Konvention

auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet

werden.

5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten

Betriebsbewilligung zu verweigern oder

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens

angeführten Rechte die von ihm erforderlich

erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

wenn dem genannten Vertragschließenden Teil

nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen.

6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen des Artikels 8 dieses Abkommens

erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien

in Kraft ist.

Artikel 4

Kapazitätsvorschriften

1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden

Teile ist in gerechter und

gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.

2. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile bereitgestellte

Beförderungsangebot hat in unmittelbarem

Verhältnis zur Verkehrsnachfrage

auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen.

3. In Anwendung der unter Absatz (1) und (2)

dieses Artikels festgelegten Grundsätze

a) hat ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

beim Betrieb- der Fluglinien es als

seine Hauptaufgabe anzusehen, ein Beförderungsangebot

zur Verfügung zu stellen,

das bei angemessener Ausnützung für die

laufende und normalerweise voraussehbare

Beförderungsnachfrage im internationalen

Luftverkehr von und nach dem Hoheitsgebiet

des Vertragschließenden Teiles, der

das Fliuglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, ausreicht,

b) kann das im obigen Absatz (a) vorgesehene

Beförderungsangebot durch zusätzliche

Kapazität erhöht werden zur Beförderung

von internationalem Luftverkehr von und

nach Punkten, die auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer

Staaten als des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teiles liegen.

4. Die beiden Vertragschließenden Teile kommen

überein, daß die fünfte Freiheit ergänzend

zur Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken

zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden

Teile und zugleich subsidiär in bezug

auf die Verkehrsnachfrage der dritten und

vierten Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles und einem

auf der Strecke gelegenen Staat ist.

5. Das bereitzustellende Beförderungsangebot

und die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken werden zwischen den Luft-

fahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile besprochen, vereinbart und von Zeit zu

Zeit überprüft werden.

6. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat

spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien

auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne

und die Typen der zum Einsatz gelangenden

Luftfahrzeuge den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles zur Bewilligung

vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

In besonderen Fällen kann diese Frist

vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden herabgesetzt werden.

7. In angemessener Zeit vor Bekanntgabe der

Flugpläne durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden

Teiles an die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles haben die Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile ihr

Möglichstes zu tun, um über die Fragen des bereitzustellenden

Beförderungsangebotes und die

Frequenz der zu betreibenden Fluglinien sowie die

betreffenden Flugpläne Einigung zu erzielen. Eine

Zusammenfassung der Besprechungen zwischen

den Fluglinienunternehmen, die von den beiden

betroffenen Fluglinienunternehmen genehmigt

sein muß, ist den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile zu übermitteln.

Artikel 5

Widerruf und Aufhebung

1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, einem vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehene

Bewilligung unter folgenden Umständen

zu verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen

aufzuerlegen

a) wenn dieses Fluglinienunternehmen den

Luftfahrtbehörden des betreffenden Vertragschließenden

Teiles nicht nachweisen

kann, daß es den von diesen Behörden

normaler- und billigerweise angewendeten

Gesetzen und Vorschriften entspricht;

b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen

unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des

Vertragschließenden Teiles, der diese

Rechte gewährt, zu befolgen;

c) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei dem

Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat,

oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden

Teiles liegen;

d) wenn das Fluglinienunternehmen es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den Bestimmungen dieses Abkommens

zu führen.

2. Sofern nicht sofortige Maßnahmen zur Verweigerung

oder zum Widerruf der dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles erteilten Bewilligung

erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die

Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles zu verhindern, der diese Bewilligung

erteilt hat, wird das Recht, die Bewilligung zu

verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen

aufzuerlegen, erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall

haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes

von zwanzig (20) Tagen nach dem Zeitpunkt des

von einem Vertragschließenden Teil gestellten

Ersuchens um Beratungen zu beginnen.

Artikel 6

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von einem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles auf internationalen

Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren

übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte

und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

Getränke und Tabak) sind bei Ankunft

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen Abgaben oder Steuern befreit,

vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und

Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben oder auf dem Flug über

diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.

2. Weiters sind von diesen Abgaben und

Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste

zu entrichtenden Entgelte befreit

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles an Bord genommen

werden, innerhalb der von den Behörden

dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten

Grenzen und zur Verwendung an

Bord der auf einer internationalen Fluglinie

des anderen Vertragschließenden Teiles

eingesetzten Luftfahrzeuge;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles zur Wartung

oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die von einem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen

Fluglinien verwendet werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von

einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet

werden, selbst wenn diese Vorräte

auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes

Vertragschließenden Teiles, in dem sie an

Bord genommen werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen

(a), (b) und (c) genannten Gegenstände

unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an

Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte

dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen

werden. In diesem Fall können sie bis zur

Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung

gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der

genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 7

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch

das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten

Kontrolle. Gepäck und Fracht im.

direkten Transitverkehr sind von Zöllen und

anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 8

Beförderungstarife

1. Die von einem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung

in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife

müssen unter gebührender Berücksichtigung aller

erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes und der

Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf denselben

Flugstrecken, in angemessener Höhe erstellt

werden.

2. Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten

Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze

sind, wenn möglich, zwischen den

beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile nach

Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen,

welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum

Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung

ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

zu treffen.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens neunzig (90) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen, in besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2)

dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt

ein Vertragschließender Teil dem anderen während

der ersten dreißig (30) Tage der in Absatz

(3) dieses Artikels genannten neunzigtägigen

Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen

des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbartet

Tarif nicht einverstanden ist, so werden

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen

Einvernehmen festzulegen.

5. Können die Luftfahrtbehörden, sich nicht

über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3)

dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die

Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4)

einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach

den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens

beizulegen.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze

(3) und (5) dieses Artikels, tritt ein Tarif

erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließender Teile in

Kraft.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

8. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender

Teile werden ihr Möglichstes tun,

um zu gewährleisten, daß die festgesetzten und

eingehobenen Tarife jenen entsprechen, die bei

den beiden Vertragschließenden Teilen eingereicht

wurden, und daß kein Fluglinienunternehmen

einen Teil dieser Tarife direkt oder indirekt

ermäßigt einschließlich der Bezahlung überhöhter

Verkaufsprovisionen an Agenten oder der Anwendung

unrealistischer Umrechnungskurse.

9. Sofern zwischen den Vertragschließenden

Teilen nichts anderes vereinbart wurde, verpflichtet

sich jeder Vertragschließende Teil sein

Möglichstes zu tun, um zu gewährleisten, daß ein

in der nationalen Währung eines der Vertragschließenden

Teile angegebener Tarif in einer

Höhe festgesetzt wird, die dem tatsächlichen

Umrechnungskurs (einschließlich Gebühren und

anderer Abgaben) entspricht, zu dem die Flug-

linienunternehmen beider Vertragschließender

Teile die Einnahmen aus ihrem Beförderungsbetrieb

in die nationale Währung des anderen

Vertragschließenden Teiles umwechseln und

überweisen können.

Artikel 9

Beratungen

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

dieses Abkommens und des angeschlossenen

Flugstreckenplanes zu gewährleisten.

Artikel 10

Abänderungen

1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, so kann

er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen. Diese Beratung,

welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf

mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen

kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von

sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens

zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten

Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

2. Abänderungen des Anhanges zu diesem Abkommen

können unmittelbar zwischen den zuständigen

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile vereinbart werden und treten

nach Notifizierung auf diplomatischem Wege in

Kraft.

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jede Meinungsverschiedenheit über Angelegenheiten

dieses Abkommens oder dessen Abänderungen,

die durch Beratung nicht zufriedenstellend

beigelegt wurde, ist auf Verlangen eines

der Vertragschließenden Teile gemäß den hier

festgelegten Verfahren einem Schiedsspruch zu

unterwerfen.

2. Die schiedsrichterliche Entscheidung hat

durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes

Schiedsgericht zu erfolgen, das sich wie folgt zusammensetzt

a) Von jedem Vertragschließenden Teil ist

innerhalb von zwei Monaten nach dem

Zeitpunkt der Übermittlung eines Ersuchens

um schiedsrichterliche Beilegung

durch einen Vertragschließenden Teil an

den anderen ein Schiedsrichter namhaft zu

machen; innerhalb eines Monats nach

diesem zweimonatigen Zeitraum, haben die

beiden auf diese Weise namhaft gemachten

Schiedsrichter einvernehmlich einen dritten

Schiedsrichter zu ernennen, der jedoch nicht

Staatsangehöriger eines der beiden Vertragschließenden

Teile sein darf.

b) Wenn ein Vertragschließender Teil verabsäumt,

einen Schiedsrichter namhaft zu

machen, oder wenn keine Einigung hinsichtlich

des dritten Schiedsrichters gemäß

Absatz a) erzielt wird, so kann jeder Vertragschließende

Teil den Präsidenten des

Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

ersuchen, den oder die erforderlichen

Schiedsrichter zu ernennen.

3. Jede Entscheidung und jedes Urteil des

Schiedsgerichtes hat die Wirkung der in Artikel

86 der Konvention genannten Entscheidungen.

4. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich

der Gebühren und Kosten der Schiedsrichter

sind von den Vertragschließenden Teilen zu

gleichen Teilen zu tragen.

Artikel 12

Anpassung an multilaterale Abkommen

Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan

werden erforderlichenfalls in der Weise geändert,

daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch

das die beiden Vertragschließenden Teile gebunden

werden, entsprechen.

Artikel 13

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann

jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil

seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen

zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In einem

solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate

nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der

Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird.

Wenn keine Empfangsbestätigung durch den

anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die

Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem

Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem

| Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt,

das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969 in doppelter

Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Waldheim m. p.

Für die Regierung der Republik Finnland

Mäkinen m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

zum Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr

Abschnitt I

Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann

auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in

beiden Richtungen betreiben

1. Österreich — ein oder mehrere Zwischenpunkte

— ein oder mehrere Punkte in Finnland

und weitere Punkte darüber hinaus.

Beim Betrieb dieser Fluglinien haben sie das

Recht

a) Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet

der Republik Österreich aufgenommen

wurden, im Hoheitsgebiet der Republik

Finnland abzusetzen;

b) im Hoheitsgebiet der Republik Finnland

Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen,

die für das Hoheitsgebiet der Republik

Österreich bestimmt sind;

c) ein oder mehrere Zwischenpunkte auf den

festgelegten Flugstrecken auszulassen.

Abschnitt II

Das von der Regierung der Republik Finnland

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann

auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in

beiden Richtungen betreiben

1. Finnland — ein oder mehrere Zwischenpunkte

— ein oder mehrere Punkte in Österreich

und weitere Punkte darüber hinaus.

Beim Betrieb dieser Fluglinien haben sie das

Recht

a) Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet

der Republik Finnland aufgenommen

wurden, im Hoheitsgebiet der Republik

Österreich abzusetzen;

b) im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen,

die für das Hoheitsgebiet der Republik

Finnland bestimmt sind;

c) ein oder mehrere Zwischenpunkte auf den

festgelegten Flugstrecken auszulassen.

Abschnitt III

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile werden die Festlegung der Flugstrecken

einschließlich der Zwischenpunkte und Punkte

darüber hinaus sowie andere kommerzielle

Rechte vereinbaren, welche außer den in den Abschnitten

I und II dieses Flugstreckenplanes genannten

auszuüben sind.

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