257. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Finnland,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten
Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen
über die internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge und alle
Änderungen der Anhänge und der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94 ein,
sofern diese Anhänge und Änderungen von
beiden Vertragschließenden Teilen angenommen
wurden,
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung,
das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen,
und im Falle der Regierung der Republik
Finnland, das Ministerium für Verkehr und
öffentliche Arbeiten, und jede Person oder
Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig
von diesen Behörden ausgeübten Funktionen
ermächtigt ist,
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel
3 dieses Abkommens namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen,
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter
der Souveränität des betreffenden Staates,
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung" die
in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung.
Artikel 2
Verkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien
auf den in dem entsprechenden Abschnitt
des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges
festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden
diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien"
beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken"
genannt. Die von den Vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
genießen beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die
folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten
auf den festgelegten Flugstrecken Landungen
durchzuführen, mit dem Zweck, im
Rahmen des internationalen Verkehrs
Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und
aufzunehmen.
2. Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses
Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
das Recht gewahrt wird, im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,
Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im
Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden
Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder
mehrere Fluglinien-Unternehmen für den Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze (4) und (5)
dieses Artikels — dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden
Betriebsbewilligungen.
3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung des anderen
Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes namhaft zu machen.
4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinieniunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,
die von diesen Behörden normaler- und billigerweise
gemäß den Bestimmungen der Konvention
auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet
werden.
5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten
Betriebsbewilligung zu verweigern oder
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens
angeführten Rechte die von ihm erforderlich
erachteten Bedingungen aufzuerlegen,
wenn dem genannten Vertragschließenden Teil
nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen.
6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen des Artikels 8 dieses Abkommens
erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien
in Kraft ist.
Artikel 4
Kapazitätsvorschriften
1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden
Teile ist in gerechter und
gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
2. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile bereitgestellte
Beförderungsangebot hat in unmittelbarem
Verhältnis zur Verkehrsnachfrage
auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen.
3. In Anwendung der unter Absatz (1) und (2)
dieses Artikels festgelegten Grundsätze
a) hat ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
beim Betrieb- der Fluglinien es als
seine Hauptaufgabe anzusehen, ein Beförderungsangebot
zur Verfügung zu stellen,
das bei angemessener Ausnützung für die
laufende und normalerweise voraussehbare
Beförderungsnachfrage im internationalen
Luftverkehr von und nach dem Hoheitsgebiet
des Vertragschließenden Teiles, der
das Fliuglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, ausreicht,
b) kann das im obigen Absatz (a) vorgesehene
Beförderungsangebot durch zusätzliche
Kapazität erhöht werden zur Beförderung
von internationalem Luftverkehr von und
nach Punkten, die auf den festgelegten
Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer
Staaten als des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teiles liegen.
4. Die beiden Vertragschließenden Teile kommen
überein, daß die fünfte Freiheit ergänzend
zur Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken
zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden
Teile und zugleich subsidiär in bezug
auf die Verkehrsnachfrage der dritten und
vierten Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles und einem
auf der Strecke gelegenen Staat ist.
5. Das bereitzustellende Beförderungsangebot
und die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken werden zwischen den Luft-
fahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile besprochen, vereinbart und von Zeit zu
Zeit überprüft werden.
6. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat
spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien
auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne
und die Typen der zum Einsatz gelangenden
Luftfahrzeuge den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles zur Bewilligung
vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen.
In besonderen Fällen kann diese Frist
vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden herabgesetzt werden.
7. In angemessener Zeit vor Bekanntgabe der
Flugpläne durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden
Teiles an die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles haben die Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile ihr
Möglichstes zu tun, um über die Fragen des bereitzustellenden
Beförderungsangebotes und die
Frequenz der zu betreibenden Fluglinien sowie die
betreffenden Flugpläne Einigung zu erzielen. Eine
Zusammenfassung der Besprechungen zwischen
den Fluglinienunternehmen, die von den beiden
betroffenen Fluglinienunternehmen genehmigt
sein muß, ist den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile zu übermitteln.
Artikel 5
Widerruf und Aufhebung
1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, einem vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehene
Bewilligung unter folgenden Umständen
zu verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen
aufzuerlegen
a) wenn dieses Fluglinienunternehmen den
Luftfahrtbehörden des betreffenden Vertragschließenden
Teiles nicht nachweisen
kann, daß es den von diesen Behörden
normaler- und billigerweise angewendeten
Gesetzen und Vorschriften entspricht;
b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen
unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des
Vertragschließenden Teiles, der diese
Rechte gewährt, zu befolgen;
c) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des
Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei dem
Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat,
oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden
Teiles liegen;
d) wenn das Fluglinienunternehmen es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den Bestimmungen dieses Abkommens
zu führen.
2. Sofern nicht sofortige Maßnahmen zur Verweigerung
oder zum Widerruf der dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles erteilten Bewilligung
erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die
Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles zu verhindern, der diese Bewilligung
erteilt hat, wird das Recht, die Bewilligung zu
verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen
aufzuerlegen, erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall
haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes
von zwanzig (20) Tagen nach dem Zeitpunkt des
von einem Vertragschließenden Teil gestellten
Ersuchens um Beratungen zu beginnen.
Artikel 6
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von einem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles auf internationalen
Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren
übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte
und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
Getränke und Tabak) sind bei Ankunft
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen Abgaben oder Steuern befreit,
vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und
Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben oder auf dem Flug über
diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und
Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste
zu entrichtenden Entgelte befreit
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles an Bord genommen
werden, innerhalb der von den Behörden
dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten
Grenzen und zur Verwendung an
Bord der auf einer internationalen Fluglinie
des anderen Vertragschließenden Teiles
eingesetzten Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles zur Wartung
oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die von einem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen
Fluglinien verwendet werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von
einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet
werden, selbst wenn diese Vorräte
auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes
Vertragschließenden Teiles, in dem sie an
Bord genommen werden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen
(a), (b) und (c) genannten Gegenstände
unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an
Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte
dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen
werden. In diesem Fall können sie bis zur
Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung
gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der
genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 7
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch
das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten
Kontrolle. Gepäck und Fracht im.
direkten Transitverkehr sind von Zöllen und
anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 8
Beförderungstarife
1. Die von einem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung
in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife
müssen unter gebührender Berücksichtigung aller
erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes und der
Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf denselben
Flugstrecken, in angemessener Höhe erstellt
werden.
2. Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten
Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze
sind, wenn möglich, zwischen den
beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile nach
Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen,
welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum
Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung
ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
zu treffen.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens neunzig (90) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen, in besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht auf einen dieser Tarife
einigen oder kann aus einem anderen Grund ein
Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2)
dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt
ein Vertragschließender Teil dem anderen während
der ersten dreißig (30) Tage der in Absatz
(3) dieses Artikels genannten neunzigtägigen
Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen
des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbartet
Tarif nicht einverstanden ist, so werden
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen
Einvernehmen festzulegen.
5. Können die Luftfahrtbehörden, sich nicht
über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3)
dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die
Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4)
einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach
den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens
beizulegen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze
(3) und (5) dieses Artikels, tritt ein Tarif
erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließender Teile in
Kraft.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
8. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender
Teile werden ihr Möglichstes tun,
um zu gewährleisten, daß die festgesetzten und
eingehobenen Tarife jenen entsprechen, die bei
den beiden Vertragschließenden Teilen eingereicht
wurden, und daß kein Fluglinienunternehmen
einen Teil dieser Tarife direkt oder indirekt
ermäßigt einschließlich der Bezahlung überhöhter
Verkaufsprovisionen an Agenten oder der Anwendung
unrealistischer Umrechnungskurse.
9. Sofern zwischen den Vertragschließenden
Teilen nichts anderes vereinbart wurde, verpflichtet
sich jeder Vertragschließende Teil sein
Möglichstes zu tun, um zu gewährleisten, daß ein
in der nationalen Währung eines der Vertragschließenden
Teile angegebener Tarif in einer
Höhe festgesetzt wird, die dem tatsächlichen
Umrechnungskurs (einschließlich Gebühren und
anderer Abgaben) entspricht, zu dem die Flug-
linienunternehmen beider Vertragschließender
Teile die Einnahmen aus ihrem Beförderungsbetrieb
in die nationale Währung des anderen
Vertragschließenden Teiles umwechseln und
überweisen können.
Artikel 9
Beratungen
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
dieses Abkommens und des angeschlossenen
Flugstreckenplanes zu gewährleisten.
Artikel 10
Abänderungen
1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann
er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen. Diese Beratung,
welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf
mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen
kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von
sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens
zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten
Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
2. Abänderungen des Anhanges zu diesem Abkommen
können unmittelbar zwischen den zuständigen
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile vereinbart werden und treten
nach Notifizierung auf diplomatischem Wege in
Kraft.
Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jede Meinungsverschiedenheit über Angelegenheiten
dieses Abkommens oder dessen Abänderungen,
die durch Beratung nicht zufriedenstellend
beigelegt wurde, ist auf Verlangen eines
der Vertragschließenden Teile gemäß den hier
festgelegten Verfahren einem Schiedsspruch zu
unterwerfen.
2. Die schiedsrichterliche Entscheidung hat
durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes
Schiedsgericht zu erfolgen, das sich wie folgt zusammensetzt
a) Von jedem Vertragschließenden Teil ist
innerhalb von zwei Monaten nach dem
Zeitpunkt der Übermittlung eines Ersuchens
um schiedsrichterliche Beilegung
durch einen Vertragschließenden Teil an
den anderen ein Schiedsrichter namhaft zu
machen; innerhalb eines Monats nach
diesem zweimonatigen Zeitraum, haben die
beiden auf diese Weise namhaft gemachten
Schiedsrichter einvernehmlich einen dritten
Schiedsrichter zu ernennen, der jedoch nicht
Staatsangehöriger eines der beiden Vertragschließenden
Teile sein darf.
b) Wenn ein Vertragschließender Teil verabsäumt,
einen Schiedsrichter namhaft zu
machen, oder wenn keine Einigung hinsichtlich
des dritten Schiedsrichters gemäß
Absatz a) erzielt wird, so kann jeder Vertragschließende
Teil den Präsidenten des
Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
ersuchen, den oder die erforderlichen
Schiedsrichter zu ernennen.
3. Jede Entscheidung und jedes Urteil des
Schiedsgerichtes hat die Wirkung der in Artikel
86 der Konvention genannten Entscheidungen.
4. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich
der Gebühren und Kosten der Schiedsrichter
sind von den Vertragschließenden Teilen zu
gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 12
Anpassung an multilaterale Abkommen
Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan
werden erforderlichenfalls in der Weise geändert,
daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch
das die beiden Vertragschließenden Teile gebunden
werden, entsprechen.
Artikel 13
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann
jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil
seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen
zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In einem
solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate
nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der
Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird.
Wenn keine Empfangsbestätigung durch den
anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die
Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem
Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem
| Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt,
das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969 in doppelter
Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Waldheim m. p.
Für die Regierung der Republik Finnland
Mäkinen m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
zum Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr
Abschnitt I
Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann
auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in
beiden Richtungen betreiben
1. Österreich — ein oder mehrere Zwischenpunkte
— ein oder mehrere Punkte in Finnland
und weitere Punkte darüber hinaus.
Beim Betrieb dieser Fluglinien haben sie das
Recht
a) Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet
der Republik Österreich aufgenommen
wurden, im Hoheitsgebiet der Republik
Finnland abzusetzen;
b) im Hoheitsgebiet der Republik Finnland
Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen,
die für das Hoheitsgebiet der Republik
Österreich bestimmt sind;
c) ein oder mehrere Zwischenpunkte auf den
festgelegten Flugstrecken auszulassen.
Abschnitt II
Das von der Regierung der Republik Finnland
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann
auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in
beiden Richtungen betreiben
1. Finnland — ein oder mehrere Zwischenpunkte
— ein oder mehrere Punkte in Österreich
und weitere Punkte darüber hinaus.
Beim Betrieb dieser Fluglinien haben sie das
Recht
a) Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet
der Republik Finnland aufgenommen
wurden, im Hoheitsgebiet der Republik
Österreich abzusetzen;
b) im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen,
die für das Hoheitsgebiet der Republik
Finnland bestimmt sind;
c) ein oder mehrere Zwischenpunkte auf den
festgelegten Flugstrecken auszulassen.
Abschnitt III
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden die Festlegung der Flugstrecken
einschließlich der Zwischenpunkte und Punkte
darüber hinaus sowie andere kommerzielle
Rechte vereinbaren, welche außer den in den Abschnitten
I und II dieses Flugstreckenplanes genannten
auszuüben sind.