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257. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, wird abgeändert wie folgt

1. § 14 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der Landeshauptmann hat zu Mitgliedern

der Prüfungskommission die der Aufnahmekommission

(§ 8) angehörenden Personen sowie

weitere Lehrkräfte der Krankenpflegeschule zu

bestellen."

2. § 49 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 49. (1) Kursteilnehmer, die eine Kursabschlußprüfung

mit Erfolg abgelegt haben, erhalten

ein Kursabschlußzeugnis, in dem der Prüfungserfolg,

die Tätigkeit, für die es gilt, und

die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Hinsichtlich

der Anerkennung der außerhalb Österreichs

erworbenen Zeugnisse über eine mit Erfolg

abgeschlossene Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten

sind die Bestimmungen des § 15

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."

3. § 52 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 52. (1) Ein nach den Bestimmungen der

§§ 15, 21, 42 und 49 ausgestelltes Diplom oder

Zeugnis berechtigt nur zur Ausübung des darin

bezeichneten Berufes im Dienste einer Krankenanstalt

oder im Dienste sonstiger unter ärztlicher

Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehender

Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung

oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung

pflegebedürftiger Personen dienen, sowie

zur unmittelbaren Unterstützung von freiberuflich

tätigen Ärzten. Die Tätigkeit als Diätassistentin)

darf auch im Dienstverhältnis zu

einem Gast- und Schankgewerbetreibenden ausgeübt

werden. Außerhalb Österreichs erworbene

Diplome oder Zeugnisse, die als österreichischen

Diplomen oder Zeugnissen gleichwertig anerkannt

worden sind, berechtigen zur Berufsausübung

nur dann, wenn außerdem die zur Erfüllung

der Berufspflichten nötigen Kenntnisse

in der deutschen Sprache vorliegen; hierüber hat

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer zu entscheiden."

4. Nach § 52 sind die folgenden §§ 52 a und

52 b einzufügen

„§ 52 a. (1) Personen, die ein außerhalb Österreichs

erworbenes Diplom oder Zeugnis besitzen,

das nicht den Erfordernissen im Sinne der §§ 15

Abs. 3, 42 Abs. 1 oder 49 Abs. 1 zweiter Satz

entspricht, dürfen zum Zwecke ihrer Fortbildung

eine der in den §§ 5, 26, 37 oder 44 umschriebenen

Tätigkeiten gemäß einer vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung

ausüben.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die Bewilligung unter Bedachtnahme

auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der

außerhalb Österreichs abgeschlossenen Berufsausbildung

vermittelt worden sind, sowie auf die

Kenntnisse, die der Bewerber in der deutschen

Sprache besitzt, zu erteilen. Die Bewilligung ist

auf die Ausübung der Tätigkeit in einer bestimmten

Krankenanstalt, einer bestimmten sonstigen

unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht

stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung,

Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder

der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient,

oder bei einem bestimmten freiberuflich tätigen

Arzt zu beschränken.

(3) Die Bewilligung darf jeweils nur bis zur

Höchstdauer von zwei Jahren erteilt werden.

Vor ihrer Erteilung ist die gesetzliche Interessenvertretung

der Dienstnehmer zu hören.

§ 52 b. (1) Im Falle eines Mangels an Personen,

die eine einschlägige Berufsausbildung nach diesem

Bundesgesetz besitzen, ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung berechtigt, Personen,

die ein außerhalb Österreichs erworbenes

Diplom oder Zeugnis besitzen, das nicht den

Erfordernissen im Sinne der §§ 15 Abs. 3, 42

Abs. 1 oder 49 Abs. 1 zweiter Satz entspricht,

eine Bewilligung zur berufsmäßigen Ausübung

einer der in den §§ 5, 26, 37 oder 44 umschriebenen

Tätigkeiten zu erteilen.

(2) Hinsichtlich der Erteilung der Bewilligung

sowie ihres Geltungsumfanges finden die Bestimmungen

des § 52 a Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe

sinngemäß Anwendung, daß die Gültigkeit

dieser Bewilligungen jedenfalls mit 31. Dezember

1969 erlischt."

5. § 63 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Personen, die nachweisen können, daß

sie zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegende

Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung

vor dem 1. September 1966 begonnen

haben, sie aber noch nicht abschließen konnten,

sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung

so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung

fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte

Prüfungszeugnis ist als Nachweis im

Sinne des Abs. 2 anzuerkennen."

Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1967

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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