257. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, wird abgeändert wie folgt
1. § 14 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der Landeshauptmann hat zu Mitgliedern
der Prüfungskommission die der Aufnahmekommission
(§ 8) angehörenden Personen sowie
weitere Lehrkräfte der Krankenpflegeschule zu
bestellen."
2. § 49 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 49. (1) Kursteilnehmer, die eine Kursabschlußprüfung
mit Erfolg abgelegt haben, erhalten
ein Kursabschlußzeugnis, in dem der Prüfungserfolg,
die Tätigkeit, für die es gilt, und
die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Hinsichtlich
der Anerkennung der außerhalb Österreichs
erworbenen Zeugnisse über eine mit Erfolg
abgeschlossene Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten
sind die Bestimmungen des § 15
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."
3. § 52 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 52. (1) Ein nach den Bestimmungen der
§§ 15, 21, 42 und 49 ausgestelltes Diplom oder
Zeugnis berechtigt nur zur Ausübung des darin
bezeichneten Berufes im Dienste einer Krankenanstalt
oder im Dienste sonstiger unter ärztlicher
Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehender
Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung
oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung
pflegebedürftiger Personen dienen, sowie
zur unmittelbaren Unterstützung von freiberuflich
tätigen Ärzten. Die Tätigkeit als Diätassistentin)
darf auch im Dienstverhältnis zu
einem Gast- und Schankgewerbetreibenden ausgeübt
werden. Außerhalb Österreichs erworbene
Diplome oder Zeugnisse, die als österreichischen
Diplomen oder Zeugnissen gleichwertig anerkannt
worden sind, berechtigen zur Berufsausübung
nur dann, wenn außerdem die zur Erfüllung
der Berufspflichten nötigen Kenntnisse
in der deutschen Sprache vorliegen; hierüber hat
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer zu entscheiden."
4. Nach § 52 sind die folgenden §§ 52 a und
52 b einzufügen
„§ 52 a. (1) Personen, die ein außerhalb Österreichs
erworbenes Diplom oder Zeugnis besitzen,
das nicht den Erfordernissen im Sinne der §§ 15
Abs. 3, 42 Abs. 1 oder 49 Abs. 1 zweiter Satz
entspricht, dürfen zum Zwecke ihrer Fortbildung
eine der in den §§ 5, 26, 37 oder 44 umschriebenen
Tätigkeiten gemäß einer vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung
ausüben.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die Bewilligung unter Bedachtnahme
auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der
außerhalb Österreichs abgeschlossenen Berufsausbildung
vermittelt worden sind, sowie auf die
Kenntnisse, die der Bewerber in der deutschen
Sprache besitzt, zu erteilen. Die Bewilligung ist
auf die Ausübung der Tätigkeit in einer bestimmten
Krankenanstalt, einer bestimmten sonstigen
unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht
stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung,
Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder
der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient,
oder bei einem bestimmten freiberuflich tätigen
Arzt zu beschränken.
(3) Die Bewilligung darf jeweils nur bis zur
Höchstdauer von zwei Jahren erteilt werden.
Vor ihrer Erteilung ist die gesetzliche Interessenvertretung
der Dienstnehmer zu hören.
§ 52 b. (1) Im Falle eines Mangels an Personen,
die eine einschlägige Berufsausbildung nach diesem
Bundesgesetz besitzen, ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung berechtigt, Personen,
die ein außerhalb Österreichs erworbenes
Diplom oder Zeugnis besitzen, das nicht den
Erfordernissen im Sinne der §§ 15 Abs. 3, 42
Abs. 1 oder 49 Abs. 1 zweiter Satz entspricht,
eine Bewilligung zur berufsmäßigen Ausübung
einer der in den §§ 5, 26, 37 oder 44 umschriebenen
Tätigkeiten zu erteilen.
(2) Hinsichtlich der Erteilung der Bewilligung
sowie ihres Geltungsumfanges finden die Bestimmungen
des § 52 a Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe
sinngemäß Anwendung, daß die Gültigkeit
dieser Bewilligungen jedenfalls mit 31. Dezember
1969 erlischt."
5. § 63 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Personen, die nachweisen können, daß
sie zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegende
Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung
vor dem 1. September 1966 begonnen
haben, sie aber noch nicht abschließen konnten,
sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung
so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung
fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte
Prüfungszeugnis ist als Nachweis im
Sinne des Abs. 2 anzuerkennen."
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1967
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.