257. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 18/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 11/66
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 11/1966
(In der 26. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)
ÜBERGANGSREGELUNG BEZÜGLICH
ZOLLRÜCKVERGÜTUNGEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 und auf Artikel
6 Absatz 6 des Assoziierungs-Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf Artikel
7 Absatz 4 des EFTA-Übereinkommens,
gestützt auf die Beschlüsse des Gemeinsamen
Rates Nr. 3/1966 und Nr. 5/1966,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 18/
1966,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 18/1966 Der Beschluß Nr. 18/1966 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 254/1966 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 18/1966 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.