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257_1966 AT

257. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 18/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 18/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 11/66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 11/1966

(In der 26. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)

ÜBERGANGSREGELUNG BEZÜGLICH

ZOLLRÜCKVERGÜTUNGEN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 und auf Artikel

6 Absatz 6 des Assoziierungs-Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf Artikel

7 Absatz 4 des EFTA-Übereinkommens,

gestützt auf die Beschlüsse des Gemeinsamen

Rates Nr. 3/1966 und Nr. 5/1966,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 18/

1966,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 18/1966 Der Beschluß Nr. 18/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 254/1966 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den

Ratsbeschluß Nr. 18/1966 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

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