257. Verordnung: Anordnung einer Schweinezwischenzählung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1, 2 und 7, und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 15. September 1965 eine
Schweinezwischenzählung in einem Drittel der
Gemeinden durchzuführen, bei der der Schweinebestand
(nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck)
am Stichtag und die Hausschlachtungen,
die im Zeitraum von drei Monaten vor
dem Stichtag vorgenommen worden sind, erfaßt
werden.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die im § 1 der Verordnung angeführte
Tiere besitzen.
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß von der Gemeinde ernannte Zähler
an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung
Erhebungslisten ausfüllen. Die Gemeinde
hat an Hand dieser Listen die Gemeindesumme
zu bilden und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.
Die Erhebungslisten und die Urschrift des
Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde.
§ 4. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift
des Gemeindeblattes spätestens am fünften
Tag nach dem Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und
Städte mit eigenem Statut haben spätestens am
zehnten Tag nach dem Stichtag die Reinschriften
der Gemeindeblätter an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 5. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an diesen Erhebungen
entstehenden Kosten in der Höhe von
S 1'50 je Tierbesitzer zu gewähren. Der Antrag
ist zugleich mit der Vorlage des Gemeindeblattes
einzubringen.