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257_1965 AT

257. Verordnung: Anordnung einer Schweinezwischenzählung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Anordnung einer Schweinezwischenzählung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1, 2 und 7, und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 15. September 1965 eine

Schweinezwischenzählung in einem Drittel der

Gemeinden durchzuführen, bei der der Schweinebestand

(nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck)

am Stichtag und die Hausschlachtungen,

die im Zeitraum von drei Monaten vor

dem Stichtag vorgenommen worden sind, erfaßt

werden.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die im § 1 der Verordnung angeführte

Tiere besitzen.

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß von der Gemeinde ernannte Zähler

an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung

Erhebungslisten ausfüllen. Die Gemeinde

hat an Hand dieser Listen die Gemeindesumme

zu bilden und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.

Die Erhebungslisten und die Urschrift des

Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde.

§ 4. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift

des Gemeindeblattes spätestens am fünften

Tag nach dem Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und

Städte mit eigenem Statut haben spätestens am

zehnten Tag nach dem Stichtag die Reinschriften

der Gemeindeblätter an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung

der ihnen bei der Mitwirkung an diesen Erhebungen

entstehenden Kosten in der Höhe von

S 1'50 je Tierbesitzer zu gewähren. Der Antrag

ist zugleich mit der Vorlage des Gemeindeblattes

einzubringen.

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