257. Bundesgesetz: Gewährung einer Teuerungszulage an Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Teuerungszulage.
§ 1. (1) Jedem Bezieher von Arbeitslosengeld
beziehungsweise von Notstandshilfe nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.
Nr. 199, gebührt ohne Anrechnung auf diese
Leistungen eine Teuerungszulage.
(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt
10 S monatlich und erhöht sich um 5 S für jede
Person, für die dem Leistungsbezieher ein
Familienzuschlag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,
jedoch keine Kinderbeihilfe nach dem
Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.
(3) Auf einen Tag entfällt als Teuerungszulage
ein Dreißigstel des monatlichen Betrages.
(4) Der Aufwand für die Teuerungszulage nach
diesem Bundesgesetz wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
bestritten.
Auszahlung.
§ 2. (1) Die Teuerungszulage nach § 1 ist monatlich
im nachhinein bei der nächstfolgenden Auszahlung
des Arbeitslosengeldes beziehungsweise
der Notstandshilfe, und zwar zusammen mit
diesen Leistungen, durch die für ihre Auszahlung
zuständige Stelle auszubezahlen.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes über die Auszahlung
der Leistungen sinngemäß Anwendung.
Artikel II.
Inkrafttreten und Vollziehung.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.