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257_1963 AT

257. Bundesgesetz: Gewährung einer Teuerungszulage an Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Bundesgesetz: Gewährung einer Teuerungszulage an Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Teuerungszulage.

§ 1. (1) Jedem Bezieher von Arbeitslosengeld

beziehungsweise von Notstandshilfe nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.

Nr. 199, gebührt ohne Anrechnung auf diese

Leistungen eine Teuerungszulage.

(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt

10 S monatlich und erhöht sich um 5 S für jede

Person, für die dem Leistungsbezieher ein

Familienzuschlag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,

jedoch keine Kinderbeihilfe nach dem

Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.

(3) Auf einen Tag entfällt als Teuerungszulage

ein Dreißigstel des monatlichen Betrages.

(4) Der Aufwand für die Teuerungszulage nach

diesem Bundesgesetz wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

bestritten.

Auszahlung.

§ 2. (1) Die Teuerungszulage nach § 1 ist monatlich

im nachhinein bei der nächstfolgenden Auszahlung

des Arbeitslosengeldes beziehungsweise

der Notstandshilfe, und zwar zusammen mit

diesen Leistungen, durch die für ihre Auszahlung

zuständige Stelle auszubezahlen.

(2) Im übrigen finden die Vorschriften des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes über die Auszahlung

der Leistungen sinngemäß Anwendung.

Artikel II.

Inkrafttreten und Vollziehung.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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