Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257_1961 AT

257. Protokoll zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Protokoll zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.

Nachdem das Protokoll zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden

Personen- und Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien sind übereingekommen,

daß jugoslawische Unternehmungen im

Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen Transitlinienverkehr)

für Beförderungen in Österreich

von der Beförderungssteuer unter der Voraussetzung

befreit sind, daß österreichische Unternehmungen

im Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen

Transitlinienverkehr) für Beförderungen

in Jugoslawien von jugoslawischen Straßentaxen

befreit sind.

Dieses Protokoll ist zu ratifizieren. Es wird

mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden,

welcher in Belgrad stattfinden wird,

in Kraft treten und kann unter Einhaltung einer

zwölfmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt

werden.

Geschehen zu Wien, am 14. April eintausendneunhunderteinundsechzig,

in zwei Ausfertigun-

gen, in deutscher und serbokroatischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend

sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Ivo Sarajčić

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden wurden am 19. Oktober 1961 ausgetauscht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →