257. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen und für Expreßgut.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr; 180) werden mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1961 die Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen
und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen
Privatbahnen für die allgemeinen
Gütertarifklassen und für Expreßgut neu festgesetzt
wie folgt
I.
Anmerkung.
1. Für Entfernungen von 1 bis einschließlich
10 km werden die für 10 km errechneten Frachtsätze
angewendet. Entfernungen ab 11 km bis
100 km werden in Zonen von 3 zu 3 km, Entfernungen
ab 101 bis 200 km in Zonen von 5 zu
5 km und Entfernungen ab 201 km in Zonen
von 10 zu 10 km zusammengefaßt; für diese
einzelnen Zonen werden die für die höchste Kilometerzahl
der betreffenden Zone (Zonenende)
errechneten Frachtsätze angewendet.
2. Die für Entfernungen bis 200 km (erster
Kilometerabschnitt) geltenden Frachtsätze der
Tarifklasse für Frachtstückgut sowie der Wagenladungsklassen
(Hauptklassen) A bis E werden
in der Weise gebildet, daß der Satzzuschlag
und das Produkt aus der höchsten Kilometerzahl
der betreffenden Zone und dem für den ersten
Kilometerabschnitt als Einheitssatz ausgewiesenen
Groschenbetrage zusammengezählt werden.
Im zweiten Kilometerabschnitt erfolgt die Bildung
der Frachtsätze in der Weise, daß zu dem
für die höchste Kilometerzahl des ersten Kilometerabschnittes
sich ergebenden Betrage das
Produkt aus der der entsprechenden Zone sich
ergebenden Restkilometerzahl und dem für den
zweiten Kilometerabschnitt als Einheitssatz geltenden
Groschenbetrage zugezählt wird; in gleicher
Weise durch Aufsetzen auf den für den vorhergehenden
Kilometerabschnitt errechneten Betrag
werden die Frachtsätze für den dritten bis
sechsten Kilometerabschnitt gebildet.
Die prozentuell gekürzten Einheitssätze werden
auf die nächsten Hundertstel Groschen, die
Frachtsätze im Endergebnisse auf 10 Groschen
in der Weise gerundet, daß Beträge unter 5 Groschen
fallengelassen und von 5 Groschen ab
aufgerundet werden.
3. Die Frachtsätze der Wagenladungsnebenklassen
werden durch Erhöhung der Frachtsätze
der zugehörigen Hauptklassen in der Weise gebildet,
daß Beträge unter 5 Groschen fallengelassen
und von 5 Groschen ab aufgerundet werden.
Die Erhöhung beträgt bei den Wagenladungsklassen
A bis E
für die 15 t-Nebenklasse 5 v. H.,
für die 10 t-Nebenklasse 20 v. H.,
für die 5 t-Nebenklasse 60 v. H.
II.
Frachten- und Frachtsatztafel für
Expreßstückgut
Expreßgut in Wagenladungen.
Die Fracht für Expreßgut in Wagenladungen
wird in der Weise berechnet, daß der Frachtbetrag
für Frachtgut in Wagenladungen zu den
Frachtsätzen der Tarifklasse A berechnet und
verdoppelt wird.