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257_1960 AT

257. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen und für Expreßgut.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen und für Expreßgut.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr; 180) werden mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1961 die Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen

und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen

Privatbahnen für die allgemeinen

Gütertarifklassen und für Expreßgut neu festgesetzt

wie folgt

I.

Anmerkung.

1. Für Entfernungen von 1 bis einschließlich

10 km werden die für 10 km errechneten Frachtsätze

angewendet. Entfernungen ab 11 km bis

100 km werden in Zonen von 3 zu 3 km, Entfernungen

ab 101 bis 200 km in Zonen von 5 zu

5 km und Entfernungen ab 201 km in Zonen

von 10 zu 10 km zusammengefaßt; für diese

einzelnen Zonen werden die für die höchste Kilometerzahl

der betreffenden Zone (Zonenende)

errechneten Frachtsätze angewendet.

2. Die für Entfernungen bis 200 km (erster

Kilometerabschnitt) geltenden Frachtsätze der

Tarifklasse für Frachtstückgut sowie der Wagenladungsklassen

(Hauptklassen) A bis E werden

in der Weise gebildet, daß der Satzzuschlag

und das Produkt aus der höchsten Kilometerzahl

der betreffenden Zone und dem für den ersten

Kilometerabschnitt als Einheitssatz ausgewiesenen

Groschenbetrage zusammengezählt werden.

Im zweiten Kilometerabschnitt erfolgt die Bildung

der Frachtsätze in der Weise, daß zu dem

für die höchste Kilometerzahl des ersten Kilometerabschnittes

sich ergebenden Betrage das

Produkt aus der der entsprechenden Zone sich

ergebenden Restkilometerzahl und dem für den

zweiten Kilometerabschnitt als Einheitssatz geltenden

Groschenbetrage zugezählt wird; in gleicher

Weise durch Aufsetzen auf den für den vorhergehenden

Kilometerabschnitt errechneten Betrag

werden die Frachtsätze für den dritten bis

sechsten Kilometerabschnitt gebildet.

Die prozentuell gekürzten Einheitssätze werden

auf die nächsten Hundertstel Groschen, die

Frachtsätze im Endergebnisse auf 10 Groschen

in der Weise gerundet, daß Beträge unter 5 Groschen

fallengelassen und von 5 Groschen ab

aufgerundet werden.

3. Die Frachtsätze der Wagenladungsnebenklassen

werden durch Erhöhung der Frachtsätze

der zugehörigen Hauptklassen in der Weise gebildet,

daß Beträge unter 5 Groschen fallengelassen

und von 5 Groschen ab aufgerundet werden.

Die Erhöhung beträgt bei den Wagenladungsklassen

A bis E

für die 15 t-Nebenklasse 5 v. H.,

für die 10 t-Nebenklasse 20 v. H.,

für die 5 t-Nebenklasse 60 v. H.

II.

Frachten- und Frachtsatztafel für

Expreßstückgut

Expreßgut in Wagenladungen.

Die Fracht für Expreßgut in Wagenladungen

wird in der Weise berechnet, daß der Frachtbetrag

für Frachtgut in Wagenladungen zu den

Frachtsätzen der Tarifklasse A berechnet und

verdoppelt wird.

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