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257_1958 AT

257. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer.

Auf Grund des § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

10. Juli 1956, BGBl. Nr. 142/1956, über den verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer

wird wie folgt abgeändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der ordentliche Präsenzdienst kann

auf Grund freiwilliger Meldung um drei oder

um sechs Monate verlängert werden.

(2) Der um drei Monate verlängerte ordentliche

Präsenzdienst kann auf Grund freiwilliger

Meldung um weitere drei Monate verlängert

werden.

(3) Der verlängerte Präsenzdienst ist im Anschluß

an den ordentlichen Präsenzdienst zu

leisten.".

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Voraussetzung für eine Weiterverpflichtung

als zeitverpflichteter Soldat im Sinne des

§ 10 des Wehrgesetzes ist die freiwillige Meldung

zu einem um sechs Monate oder einem gemäß

§ 1 Abs. 2 verlängerten Präsenzdienst.".

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die freiwillige Meldung zur Ableistung

des verlängerten Präsenzdienstes ist vom Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) schriftlich unter Angabe

der Verlängerungszeit abzugeben.".

4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wehrpflichtige, die den ordentlichen oder

den um drei Monate verlängerten ordentlichen

Präsenzdienst leisten, haben die Meldung zur

Ableistung des verlängerten Präsenzdienstes dem

Kommandanten jener militärischen Dienststelle

zu erstatten, dem sie zur Dienstleistung zugeteilt

sind.".

5. Im § 5 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„(3) Die Zustimmung zur freiwilligen Meldung

ist von dem zuständigen Ergänzungskommando

zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn militärische

Rücksichten einer Verlängerung des

ordentlichen oder des um drei Monate verlängerten

ordentlichen Präsenzdienstes entgegenstehen;".

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