257. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
10. Juli 1956, BGBl. Nr. 142/1956, über den verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer
wird wie folgt abgeändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der ordentliche Präsenzdienst kann
auf Grund freiwilliger Meldung um drei oder
um sechs Monate verlängert werden.
(2) Der um drei Monate verlängerte ordentliche
Präsenzdienst kann auf Grund freiwilliger
Meldung um weitere drei Monate verlängert
werden.
(3) Der verlängerte Präsenzdienst ist im Anschluß
an den ordentlichen Präsenzdienst zu
leisten.".
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Voraussetzung für eine Weiterverpflichtung
als zeitverpflichteter Soldat im Sinne des
§ 10 des Wehrgesetzes ist die freiwillige Meldung
zu einem um sechs Monate oder einem gemäß
§ 1 Abs. 2 verlängerten Präsenzdienst.".
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die freiwillige Meldung zur Ableistung
des verlängerten Präsenzdienstes ist vom Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) schriftlich unter Angabe
der Verlängerungszeit abzugeben.".
4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wehrpflichtige, die den ordentlichen oder
den um drei Monate verlängerten ordentlichen
Präsenzdienst leisten, haben die Meldung zur
Ableistung des verlängerten Präsenzdienstes dem
Kommandanten jener militärischen Dienststelle
zu erstatten, dem sie zur Dienstleistung zugeteilt
sind.".
5. Im § 5 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„(3) Die Zustimmung zur freiwilligen Meldung
ist von dem zuständigen Ergänzungskommando
zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn militärische
Rücksichten einer Verlängerung des
ordentlichen oder des um drei Monate verlängerten
ordentlichen Präsenzdienstes entgegenstehen;".