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257. Bundesgesetz: Neufestsetzung der Termine und Fristen für die Kündigung sowie der Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Bundesgesetz: Neufestsetzung der Termine und Fristen für die Kündigung sowie der Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Zivilprozeßordnung vom 1. August

1895, RGBl Nr. 113, wird in folgender Weise

geändert

1. § 560 erhält nachstehende Fassung

„§ 560. Insofern die Aufkündigung eines Bestandvertrages

über Grundstücke, Gebäude und

andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich

erklärte Sachen, über Schiffmühlen und

auf Schiffen errichtete andere Bauwerke sowie

über Unternehmen, ,zu denen Gegenstände der

angeführten Art gehören, nach den Vorschriften

des bürgerlichen Rechtes notwendig ist, um der

stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages

vorzubeugen oder dessen Auflösung zu bewirken,

darf sie

1. im Falle eines besonderen Übereinkommens

der Parteien über den Termin und die Frist zur

Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes

in der Regel nur unter Einhaltung

dieser Termine und Fristen erfolgen.

2. Wenn es an einem solchen Übereinkommen

fehlt, sind ohne Rücksicht auf Sonn- und Feiertage

folgende Kündigungstermine und Kündigungsfristen

einzuhalten

a) Pachtverträge über forstwirtschaftlich genutzte

Liegenschaften und über forstwirt-

schaftliche Betriebe sind zum 30. November

derart aufzukündigen, daß die Aufkündigung

dem Gegner der aufkündigenden

Partei spätestens ein Jahr vor dem

Kündigungstermin zugestellt wird.

b) Pachtverträge über landwirtschaftlich oder

gärtnerisch genutzte Liegenschaften und

über landwirtschaftliche oder gärtnerische

Betriebe sind zum 31. März oder zum

30. November derart aufzukündigen, daß

die Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden

Partei spätestens sechs Monate

vor dem Kündigungstermin zugestellt

wird.

c) Pachtverträge anderer Art sind zum

30. Juni oder zum 31. Dezember derart

aufzukündigen, daß die Aufkündigung

dem Gegner der aufkündigenden Partei

spätestens sechs Monate vor dem Kündigungstermin

zugestellt wird.

d) Mietverträge über Wohnungen oder

Wohnräume sind zum letzten Tag eines

Monates derart aufzukündigen, daß die

Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden

Partei, wenn der Zins in monatlichen

oder kürzeren Abständen zu bezahlen

ist, spätestens einen Monat, wenn der

Zins in längeren Abständen zu bezahlen

ist, spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin

zugestellt wird.

e) Mietverträge anderer Art, insbesondere

Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten,

sind zum 31. März, 30. Juni, 30. September

oder 31. Dezember derart aufzukündigen,

daß die Aufkündigung dem Gegner

der aufkündigenden Partei spätestens drei

Monate vor dem Kündigungstermin zugestellt

wird.

Sind mit demselben Bestandvertrag Gegenstände

zur Benützung überlassen, für die nach

den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes

verschiedene Kündigungstermine oder Kündigungsfristen

in Betracht kommen, so richten sich

der Termin und die Frist, die bei der Aufkündigung

einzuhalten sind, nach der Hauptsache;

jedoch ist bei der Aufkündigung von Liegenschaften,

die auch nur Mm Teil forstwirtschaftlich

genutzt werden, und bei Betrieben, die die

Forstwirtschaft nicht hauptsächlich zum Gegenstand

haben, Z. 2 lit. a anzuwenden."

2. § 573 erhält nachstehende Fassung

„§ 573. Wird der Beklagte schuldig erkannt,

den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu

übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit

der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist in

dem Urteile auszusprechen, daß die Übergabe

oder Übernahme des von den nicht in Bestand

gegebenen Gegenständen geräumten Bestandgegenstandes

binnen vierzehn Tagen zu erfolgen

habe. Diese Frist beginnt in dem im § 409

letzter Absatz bezeichneten Zeitpunkt zu laufen.

Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so

ist anzuordnen, daß der Bestandgegenstand längstens

binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der

Bestandzeit von den nicht in Bestand gegebenen

Gegenständen geräumt zu übergeben oder zu

übernehmen ist. Dieselbe Räumungsfrist gilt

auch dann, wenn gegen die gerichtliche oder

außergerichtliche Aufkündigung oder gegen den

Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes

nicht rechtzeitig Einwendungen

erhoben worden sind.

Die Exekution kann auf Grund rechtskräftig

gewordener Urteile, Aufkündigungen und gerichtlicher

Aufträge zur Übergabe oder Übernahme

des Bestandgegenstandes bewilligt werden,

sobald die Frist verstrichen ist, innerhalb

deren nach den vorangehenden Absätzen der

Bestandgegenstand zu übergeben war."

§ 2. Ist in bestehenden Miet- oder Pachtverträgen

hinsichtlich der bei der Kündigung oder

Räumung einzuhaltenden Fristen und Termine

auf die gesetzliche oder ortsübliche Regelung verwiesen,

ohne daß diese Fristen und Termine im

Vertrag selbst bestimmt sind, so gilt dies als

Verweisung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Fristen und Termine.

§ 3. Die für die Kündigung von Kleingärten

bestehenden besonderen Vorschriften werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn

des auf die Kundmachung folgenden sechsten

Monates in Kraft. Für Kündigungen, die vor

diesem Zeitpunkt bei Gericht angebracht werden,

gelten die bisherigen Vorschriften.

(2) Mit dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt

treten nachstehende Vorschriften, soweit sie

noch in Geltung stehen, außer Kraft

1. Artikel XI des Einführungsgesetzes zur

Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl.

Nr. 112;

2. alle Vorschriften, die auf Grund der Z. 1

des Artikels XI des Einführungsgesetzes zur

Zivilprozeßordnung in Geltung geblieben oder

erlassen worden sind, insbesondere die Verordnungen

(Kundmachungen)

a) vom 11. Oktober 1865, LGuVBl. f. das

Erzherzogtum Österreich unter der Enns

Nr. 11/1866;

b) vom 15. Juli 1873, LGuVBl. f. das Erzherzogtum

Österreich unter der Enns

Nr. 53;

c) vom 23. November 1875, LGuVBl. f. das

Erzherzogtum Österreich unter der Enns

Nr. 3/1876;

d) vom 16. Mai 1894, LGuVBl. f. das Erzherzogtum

Österreich unter der Enns

Nr. 31, i. d. Fassung der Verordnung vom

31. August 1910, LGuVBl. f. das Erzherzogtum

Österreich unter der Enns Nr. 193;

e) vom 14. Februar 1898, LGuVBl. f. das

Erzherzogtum Österreich unter der Enns

Nr. 7, i. d. Fassung der Kundmachungen

vom 3. September 1904, LGuVBl. f. das

Erzherzogtum Österreich unter der Enns

Nr. 81, und vom 26. Juli 1909, LGuVBl.

f. das Erzherzogtum Österreich unter der

Enns Nr. 108;

f) vom 3. November 1931, LGBl. f. das Land

Niederösterreich Nr. 225;

g) vom 30. Oktober 1916, LGuVBl. f. das

Erzherzogtum Österreich ober der Enns

Nr. 83;

h) vom 11. Februar 1893, LGuVBl. f. das

Herzogtum Kärnten Nr. 8;

i) vom 23. Dezember 1903, LGuVBl. f. das

Herzogtum Kärnten Nr. 1/1904;

j) vom 3. März 1906, LGuVBl. f. das Herzogtum

Kärnten Nr. 10;

k) vom 20. Februar 1912, LGuVBl. f. das

Herzogtum Steiermark Nr. 16;

l) vom 26. November 1915, LGuVBl. f. das

Herzogtum Steiermark Nr. 89;

m) vom 30. März 1950, LGBl. f. das Land

Steiermark Nr. 20;

n) vom 20. Dezember 1950, LGBl. f. das

Land Steiermark Nr. 2/1951;

o) vom 27. Juli 1891, GuVBl. f. die gefürstete

Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg

Nr. 30;

p) vom 10. November 1899, GuVBl. f. die

gefürstete Grafschaft Tirol und das Land

Vorarlberg Nr. 54;

q) vom 14. Mai 1900, GuVBl. f. die gefürstete

Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg

Nr. 31;

r) vom 20. Juli 1906, GuVBl. f. die gefürstete

Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg

Nr. 54;

s) vom 1. Mai 1894, Gesetze und Verordnungen

für das Herzogtum Salzburg

Nr. 16;

t) vom 20. März 1910, LGuVBl. f. das Herzogtum

Salzburg Nr. 35;

u) Vorarlberger LGBl. Nr. 9, herausgegeben

und versendet am 26. Mai 1951.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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