257. Bundesgesetz: Neufestsetzung der Termine und Fristen für die Kündigung sowie der Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Zivilprozeßordnung vom 1. August
1895, RGBl Nr. 113, wird in folgender Weise
geändert
1. § 560 erhält nachstehende Fassung
„§ 560. Insofern die Aufkündigung eines Bestandvertrages
über Grundstücke, Gebäude und
andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich
erklärte Sachen, über Schiffmühlen und
auf Schiffen errichtete andere Bauwerke sowie
über Unternehmen, ,zu denen Gegenstände der
angeführten Art gehören, nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes notwendig ist, um der
stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages
vorzubeugen oder dessen Auflösung zu bewirken,
darf sie
1. im Falle eines besonderen Übereinkommens
der Parteien über den Termin und die Frist zur
Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes
in der Regel nur unter Einhaltung
dieser Termine und Fristen erfolgen.
2. Wenn es an einem solchen Übereinkommen
fehlt, sind ohne Rücksicht auf Sonn- und Feiertage
folgende Kündigungstermine und Kündigungsfristen
einzuhalten
a) Pachtverträge über forstwirtschaftlich genutzte
Liegenschaften und über forstwirt-
schaftliche Betriebe sind zum 30. November
derart aufzukündigen, daß die Aufkündigung
dem Gegner der aufkündigenden
Partei spätestens ein Jahr vor dem
Kündigungstermin zugestellt wird.
b) Pachtverträge über landwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzte Liegenschaften und
über landwirtschaftliche oder gärtnerische
Betriebe sind zum 31. März oder zum
30. November derart aufzukündigen, daß
die Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden
Partei spätestens sechs Monate
vor dem Kündigungstermin zugestellt
wird.
c) Pachtverträge anderer Art sind zum
30. Juni oder zum 31. Dezember derart
aufzukündigen, daß die Aufkündigung
dem Gegner der aufkündigenden Partei
spätestens sechs Monate vor dem Kündigungstermin
zugestellt wird.
d) Mietverträge über Wohnungen oder
Wohnräume sind zum letzten Tag eines
Monates derart aufzukündigen, daß die
Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden
Partei, wenn der Zins in monatlichen
oder kürzeren Abständen zu bezahlen
ist, spätestens einen Monat, wenn der
Zins in längeren Abständen zu bezahlen
ist, spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin
zugestellt wird.
e) Mietverträge anderer Art, insbesondere
Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten,
sind zum 31. März, 30. Juni, 30. September
oder 31. Dezember derart aufzukündigen,
daß die Aufkündigung dem Gegner
der aufkündigenden Partei spätestens drei
Monate vor dem Kündigungstermin zugestellt
wird.
Sind mit demselben Bestandvertrag Gegenstände
zur Benützung überlassen, für die nach
den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes
verschiedene Kündigungstermine oder Kündigungsfristen
in Betracht kommen, so richten sich
der Termin und die Frist, die bei der Aufkündigung
einzuhalten sind, nach der Hauptsache;
jedoch ist bei der Aufkündigung von Liegenschaften,
die auch nur Mm Teil forstwirtschaftlich
genutzt werden, und bei Betrieben, die die
Forstwirtschaft nicht hauptsächlich zum Gegenstand
haben, Z. 2 lit. a anzuwenden."
2. § 573 erhält nachstehende Fassung
„§ 573. Wird der Beklagte schuldig erkannt,
den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu
übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit
der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist in
dem Urteile auszusprechen, daß die Übergabe
oder Übernahme des von den nicht in Bestand
gegebenen Gegenständen geräumten Bestandgegenstandes
binnen vierzehn Tagen zu erfolgen
habe. Diese Frist beginnt in dem im § 409
letzter Absatz bezeichneten Zeitpunkt zu laufen.
Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so
ist anzuordnen, daß der Bestandgegenstand längstens
binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der
Bestandzeit von den nicht in Bestand gegebenen
Gegenständen geräumt zu übergeben oder zu
übernehmen ist. Dieselbe Räumungsfrist gilt
auch dann, wenn gegen die gerichtliche oder
außergerichtliche Aufkündigung oder gegen den
Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes
nicht rechtzeitig Einwendungen
erhoben worden sind.
Die Exekution kann auf Grund rechtskräftig
gewordener Urteile, Aufkündigungen und gerichtlicher
Aufträge zur Übergabe oder Übernahme
des Bestandgegenstandes bewilligt werden,
sobald die Frist verstrichen ist, innerhalb
deren nach den vorangehenden Absätzen der
Bestandgegenstand zu übergeben war."
§ 2. Ist in bestehenden Miet- oder Pachtverträgen
hinsichtlich der bei der Kündigung oder
Räumung einzuhaltenden Fristen und Termine
auf die gesetzliche oder ortsübliche Regelung verwiesen,
ohne daß diese Fristen und Termine im
Vertrag selbst bestimmt sind, so gilt dies als
Verweisung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Fristen und Termine.
§ 3. Die für die Kündigung von Kleingärten
bestehenden besonderen Vorschriften werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn
des auf die Kundmachung folgenden sechsten
Monates in Kraft. Für Kündigungen, die vor
diesem Zeitpunkt bei Gericht angebracht werden,
gelten die bisherigen Vorschriften.
(2) Mit dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt
treten nachstehende Vorschriften, soweit sie
noch in Geltung stehen, außer Kraft
1. Artikel XI des Einführungsgesetzes zur
Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl.
Nr. 112;
2. alle Vorschriften, die auf Grund der Z. 1
des Artikels XI des Einführungsgesetzes zur
Zivilprozeßordnung in Geltung geblieben oder
erlassen worden sind, insbesondere die Verordnungen
(Kundmachungen)
a) vom 11. Oktober 1865, LGuVBl. f. das
Erzherzogtum Österreich unter der Enns
Nr. 11/1866;
b) vom 15. Juli 1873, LGuVBl. f. das Erzherzogtum
Österreich unter der Enns
Nr. 53;
c) vom 23. November 1875, LGuVBl. f. das
Erzherzogtum Österreich unter der Enns
Nr. 3/1876;
d) vom 16. Mai 1894, LGuVBl. f. das Erzherzogtum
Österreich unter der Enns
Nr. 31, i. d. Fassung der Verordnung vom
31. August 1910, LGuVBl. f. das Erzherzogtum
Österreich unter der Enns Nr. 193;
e) vom 14. Februar 1898, LGuVBl. f. das
Erzherzogtum Österreich unter der Enns
Nr. 7, i. d. Fassung der Kundmachungen
vom 3. September 1904, LGuVBl. f. das
Erzherzogtum Österreich unter der Enns
Nr. 81, und vom 26. Juli 1909, LGuVBl.
f. das Erzherzogtum Österreich unter der
Enns Nr. 108;
f) vom 3. November 1931, LGBl. f. das Land
Niederösterreich Nr. 225;
g) vom 30. Oktober 1916, LGuVBl. f. das
Erzherzogtum Österreich ober der Enns
Nr. 83;
h) vom 11. Februar 1893, LGuVBl. f. das
Herzogtum Kärnten Nr. 8;
i) vom 23. Dezember 1903, LGuVBl. f. das
Herzogtum Kärnten Nr. 1/1904;
j) vom 3. März 1906, LGuVBl. f. das Herzogtum
Kärnten Nr. 10;
k) vom 20. Februar 1912, LGuVBl. f. das
Herzogtum Steiermark Nr. 16;
l) vom 26. November 1915, LGuVBl. f. das
Herzogtum Steiermark Nr. 89;
m) vom 30. März 1950, LGBl. f. das Land
Steiermark Nr. 20;
n) vom 20. Dezember 1950, LGBl. f. das
Land Steiermark Nr. 2/1951;
o) vom 27. Juli 1891, GuVBl. f. die gefürstete
Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg
Nr. 30;
p) vom 10. November 1899, GuVBl. f. die
gefürstete Grafschaft Tirol und das Land
Vorarlberg Nr. 54;
q) vom 14. Mai 1900, GuVBl. f. die gefürstete
Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg
Nr. 31;
r) vom 20. Juli 1906, GuVBl. f. die gefürstete
Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg
Nr. 54;
s) vom 1. Mai 1894, Gesetze und Verordnungen
für das Herzogtum Salzburg
Nr. 16;
t) vom 20. März 1910, LGuVBl. f. das Herzogtum
Salzburg Nr. 35;
u) Vorarlberger LGBl. Nr. 9, herausgegeben
und versendet am 26. Mai 1951.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.