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257_1954 AT

257. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Rundfunkwesens.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Rundfunkwesens.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende

Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 5. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, zusammengefaßt

hat

„1. Das Rundfunkwesen ist zur Gänze, somit

in organisatorischer, technischer und kultureller

Beziehung Bestandteil des Telegraphenwesens

und daher gemäß Art. 10 Abs. 1 2. 9 B.-VG. in

Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

2. Öffentliche Veranstaltungen, die vom Rundfunk

übertragen werden, und öffentliche Veranstaltungen

zum gemeinschaftlichen Empfang

von Rundfunksendungen unterliegen den für

solche öffentliche Veranstaltungen maßgebenden

bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften."

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