257_1954
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257. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Rundfunkwesens.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 257. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Rundfunkwesens.
1954_257_0 257. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Rundfunkwesens.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende
Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 5. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, zusammengefaßt
hat
„1. Das Rundfunkwesen ist zur Gänze, somit
in organisatorischer, technischer und kultureller
Beziehung Bestandteil des Telegraphenwesens
und daher gemäß Art. 10 Abs. 1 2. 9 B.-VG. in
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
2. Öffentliche Veranstaltungen, die vom Rundfunk
übertragen werden, und öffentliche Veranstaltungen
zum gemeinschaftlichen Empfang
von Rundfunksendungen unterliegen den für
solche öffentliche Veranstaltungen maßgebenden
bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften."