257. Verordnung: Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 156/1946, des § 2
Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1947, und des
§ 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 164/1949, wird verordnet
§ 1. Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche
nach dem Ersten, dem Zweiten
und dem Dritten Rückstellungsgesetz wird
bis 30. Juni 1952 verlängert.
§ 2. Über den im § 1 genannten Zeitpunkt
hinaus wird die Frist für die Anmeldung der
vorbezeichneten Rückstellungsansprüche verlängert
1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen,
die auf Grund des Ersten oder des Zweiten
Rückstellungsgesetzes bei einer Finanzlandesdirektion
spätestens am 30. Juni 1952 anhängig
gemacht worden waren, jedoch nach dem
31. Mai 1952 aus dem Grunde abgewiesen worden
sind, weil der Anspruch nach dem Dritten
beziehungsweise dem Fünften Rückstellungsgesetz
geltend zu machen gewesen wäre, sofern
seit der Rechtskraft dieses Bescheides nicht
mehr als ein Monat verstrichen ist und
der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem
anderen als dem Dritten oder dem Fünften
Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist.
2. Für die Geltendmachung von Ansprüchen,
die auf Grund des Dritten Rückstellungsgesetzes
bei einer Rückstellungskommission spätestens
am 30. Juni 1952 anhängig gemacht worden
waren, jedoch nach dem 31. Mai 1952 aus dem
Grunde zurückgewiesen worden sind, weil der
Anspruch nach dem Ersten, dem Zweiten oder
dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu
machen gewesen wäre, sofern seit der Rechtskraft
dieses Erkenntnisses nicht mehr als ein
Monat verstrichen ist und der Antrag nicht
offenbar mutwillig nach einem anderen als dem
Ersten oder dem Zweiten Rückstellungsgesetz
eingebracht worden ist.
3. Bis zum 31. Dezember 1952 für
die Geltendmachung von Ansprüchen durch die
auf Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes
in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 1950
(BGBl. Nr. 166/1950) bestellten Liquidatoren.
4. Bis zum 31. Dezember 1952 für die
Geltendmachung von Ansprüchen auf Vermögen,
die Stiftungen und Fonds entzogen worden sind.
5. Bis zum 31. Dezember 1953 für die
Geltendmachung von Ansprüchen der Kriegsgefangenen
und Zivilinternierten, die erst nach
dem 31. Dezember 1951 aus der Kriegsgefangenschaft
(Internierung) entlassen worden sind.
6. Für die Geltendmachung von Ansprüchen
gemäß den Bestimmungen des. Ersten, des Zweiten
und des Dritten Rückstellungsgesetzes, die
erst nach Durchführung eines Verfahrens nach
§ 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften
Rückstellungsgesetzes gestellt werden, sofern
seit der Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3
Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften
Rückstellungsgesetzes nicht mehr als drei
Monate verstrichen sind und der Antrag nicht
offenbar mutwillig eingebracht worden ist.
7. Bis zum 31. Dezember 1953 für die
Geltendmachung von Ansprüchen auf Vermögen,
die im Zeitpunkte der Einbringung des
Rückstellungsantrages unter öffentlicher Verwaltung
stehen, sofern für diese Verwaltung
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e des
Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, in der
Fassung der Verwaltergesetznovelle, BGBl.
Nr. 163/1949, vorliegen.