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257_1951 AT

257. Verordnung: Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 156/1946, des § 2

Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1947, und des

§ 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 164/1949, wird verordnet

§ 1. Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche

nach dem Ersten, dem Zweiten

und dem Dritten Rückstellungsgesetz wird

bis 30. Juni 1952 verlängert.

§ 2. Über den im § 1 genannten Zeitpunkt

hinaus wird die Frist für die Anmeldung der

vorbezeichneten Rückstellungsansprüche verlängert

1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen,

die auf Grund des Ersten oder des Zweiten

Rückstellungsgesetzes bei einer Finanzlandesdirektion

spätestens am 30. Juni 1952 anhängig

gemacht worden waren, jedoch nach dem

31. Mai 1952 aus dem Grunde abgewiesen worden

sind, weil der Anspruch nach dem Dritten

beziehungsweise dem Fünften Rückstellungsgesetz

geltend zu machen gewesen wäre, sofern

seit der Rechtskraft dieses Bescheides nicht

mehr als ein Monat verstrichen ist und

der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem

anderen als dem Dritten oder dem Fünften

Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist.

2. Für die Geltendmachung von Ansprüchen,

die auf Grund des Dritten Rückstellungsgesetzes

bei einer Rückstellungskommission spätestens

am 30. Juni 1952 anhängig gemacht worden

waren, jedoch nach dem 31. Mai 1952 aus dem

Grunde zurückgewiesen worden sind, weil der

Anspruch nach dem Ersten, dem Zweiten oder

dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu

machen gewesen wäre, sofern seit der Rechtskraft

dieses Erkenntnisses nicht mehr als ein

Monat verstrichen ist und der Antrag nicht

offenbar mutwillig nach einem anderen als dem

Ersten oder dem Zweiten Rückstellungsgesetz

eingebracht worden ist.

3. Bis zum 31. Dezember 1952 für

die Geltendmachung von Ansprüchen durch die

auf Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes

in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 1950

(BGBl. Nr. 166/1950) bestellten Liquidatoren.

4. Bis zum 31. Dezember 1952 für die

Geltendmachung von Ansprüchen auf Vermögen,

die Stiftungen und Fonds entzogen worden sind.

5. Bis zum 31. Dezember 1953 für die

Geltendmachung von Ansprüchen der Kriegsgefangenen

und Zivilinternierten, die erst nach

dem 31. Dezember 1951 aus der Kriegsgefangenschaft

(Internierung) entlassen worden sind.

6. Für die Geltendmachung von Ansprüchen

gemäß den Bestimmungen des. Ersten, des Zweiten

und des Dritten Rückstellungsgesetzes, die

erst nach Durchführung eines Verfahrens nach

§ 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften

Rückstellungsgesetzes gestellt werden, sofern

seit der Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3

Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften

Rückstellungsgesetzes nicht mehr als drei

Monate verstrichen sind und der Antrag nicht

offenbar mutwillig eingebracht worden ist.

7. Bis zum 31. Dezember 1953 für die

Geltendmachung von Ansprüchen auf Vermögen,

die im Zeitpunkte der Einbringung des

Rückstellungsantrages unter öffentlicher Verwaltung

stehen, sofern für diese Verwaltung

die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e des

Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, in der

Fassung der Verwaltergesetznovelle, BGBl.

Nr. 163/1949, vorliegen.

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