257_1948
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257. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 257. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetz.
1948_257_0 257. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 26. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 156,
über die Rückstellung entzogener Vermögen, die
sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer
befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des
§ 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar
1947, B.G.Bl. Nr. 43, über die Rückstellung
entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der
Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz),
wird verordnet
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche
nach dem Ersten und dem Zweiten
Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember 1949
verlängert.