Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257_1948 AT

257. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 26. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 156,

über die Rückstellung entzogener Vermögen, die

sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer

befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des

§ 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar

1947, B.G.Bl. Nr. 43, über die Rückstellung

entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der

Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz),

wird verordnet

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche

nach dem Ersten und dem Zweiten

Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember 1949

verlängert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →