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256_2003 AT

256. Verordnung: Kostverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Kostverordnung

Auf Grund des § 57 Abs. 7 und 8 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird – hinsichtlich des § 57 Abs. 8 Z 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen – verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Verkostung: Durchführung der kommissionellen Sinnenprobe nach § 57 Abs. 4 bis 8 und § 59

Abs. 2 des Weingesetzes 1999;

2. BAWB: Bundesamt für Weinbau;

3. HBLA: Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau;

4. Koster: auf dem Gebiet der Weinkost erfahrene und geschulte Personen aus den Bereichen

Weinbau, Weinhandel, einschlägige Forschung und Lehre sowie Konsumenten.

Weinkostkommissionen

§ 2. (1) Zur Verkostung sind beim BAWB und dessen Außenstellen in Krems, Poysdorf, Retz, Silberberg

und Traiskirchen und bei der HBLA Weinkostkommissionen zu errichten.

(2) Mitglieder einer Weinkostkommission sind

1. der Direktor des BAWB und der Direktor der HBLA als Vorsitzende und von diesen bestellte

Stellvertreter;

2. Koster, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben

a) schriftliche Anmeldung bei der HBLA für die Tätigkeit als Koster unter Angabe der persönlichen

Daten;

b) Teilnahme an einer Kosterschulung und erfolgreiche Absolvierung der Kosterprüfung an der

HBLA;

c) Zulassung und Bestellung durch das Gremium gemäß § 3.

(3) Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat

sich dabei des Personals und der Einrichtungen des BAWB und der HBLA zu bedienen.

Gremium

§ 3. (1) Es ist ein Gremium zu bilden, das folgende Aufgaben wahrzunehmen hat

1. Zulassung der angemeldeten Personen zur Kosterschulung und Kosterprüfung anhand der eingereichten

Anmeldedaten;

2. Bestellung der Koster;

3. Abberufung von Kostern auf Grund einer Mitteilung gemäß § 7;

4. Genehmigung der im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA vorzusehenden Maßnahmen

gemäß den §§ 5 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 und 9 Abs. 8.

(2) Dem Gremium gehören folgende Mitglieder an

1. je ein Bediensteter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

als Vorsitzender, des BAWB, der HBLA und der Bundeskellereiinspektion;

2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs.

(3) Die Mitglieder werden von der entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Jedes Mitglied kann sich

vertreten lassen. Das Amt eines Mitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Funktion der Mitglieder

endet durch schriftliche Rücktrittserklärung eines Mitgliedes oder der entsendungsberechtigten Stelle.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Einladung zu Sitzungen, Festlegung der Tagesordnung und Weiterleitung

der Protokolle. Die für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Gremiums erforderlichen

Unterlagen sind – jeweils für ihren Bereich – vom BAWB und von der HBLA zur Verfügung zu stellen.

Sitzungen des Gremiums

§ 4. (1) Die Einladung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem

Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit, der Tagesordnung und der eingeladenen Personen

unter Beifügung allfälliger Sachunterlagen.

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf allfällige von anderen Mitgliedern

vorgeschlagene Tagesordnungspunkte festgelegt.

(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Das Gremium ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens

vier Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einer

qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Über den Verlauf jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Tag der Sitzung, die Namen

der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse

zu enthalten hat. Bei Erstellung des Protokolls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Auffassung

der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt. Das Protokoll hat auch jene

Ausführungen zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wurde. Jedem

Mitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls samt allfälliger Beilagen zeitgerecht vor der nächsten

Sitzung zu übersenden. Über die Genehmigung des Protokolls und allfällige Berichtigungen ist bei der

nächsten Sitzung Beschluss zu fassen.

Kosterschulung, Kosterprüfung und Kosterevaluierung

§ 5. (1) Die Durchführung der Kosterschulungen und Kosterprüfungen sowie die Führung der Ergebnislisten

über die Kosterprüfungen obliegt der HBLA. Das Ergebnis der Kosterprüfung ist jedem

Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen.

(2) Personen, welche die Kosterprüfung erfolgreich absolviert haben, können vorschlagen, welcher

Weinkostkommission sie zugeteilt werden wollen. Die endgültige Zuteilung der Koster zu den einzelnen

Weinkostkommissionen erfolgt im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA. Ein Rechtsanspruch auf

den Einsatz als Koster besteht nicht. Die Führung der Evidenzliste der aktiv tätigen Koster in den jeweiligen

Weinkostkommissionen obliegt – jeweils für ihren Bereich – dem BAWB und der HBLA.

(3) Im Sinne der Qualitätssicherung ist regelmäßig vorzusehen

1. eine Vorstellung von Schulungsweinen vor Beginn der Verkostung und die Verwendung von

Evaluierungsweinen während der Verkostung, wobei diese Weine von der HBLA zur Verfügung

zu stellen sind, und

2. eine Bewertung der Koster durch Kosterevaluierung anhand des Kostverhaltens nach einem im

Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA erstellten und einheitlich anzuwendenden System

sowie allenfalls eine Nachschulung des betreffenden Kosters.

Gelöbnis und sonstige Pflichten

§ 6. (1) Die Vorsitzenden der Weinkostkommissionen und deren Stellvertreter haben vor dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die übrigen Mitglieder vor dem

Vorsitzenden der jeweiligen Weinkostkommission zu geloben, dass sie ihre Tätigkeit unparteiisch und

nach bestem Wissen und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit jedermann gegenüber Verschwiegenheit

wahren werden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist es den Mitgliedern einer Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut

oder zugänglich geworden ist.

(3) Die Mitglieder einer Weinkostkommission sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr jeden Hinweis

auf ihre Tätigkeit als Mitglied einer Weinkostkommission zu unterlassen.

Mitteilung an das Gremium

§ 7. (1) Der Vorsitzende einer Kostkommission hat dem Gremium gemäß § 3 über einen Koster Mitteilung

zu machen, wenn

1. er wegen eines Vorsatzdeliktes zu einer Freiheitsstrafe oder einer nach dem Weingesetz 1999

gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. er – trotz allfälliger Nachschulung – nachweislich anhaltende Fehlleistungen erbringt,

3. er bei Verkostungen wiederholt unentschuldigt ferngeblieben ist oder

4. er sonstigen Pflichten gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.

(2) Die Koster sind verpflichtet, den Vorsitzenden von einer Verurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 unverzüglich

in Kenntnis zusetzen.

Einreichung der Proben

§ 8. (1) Die Einreichung von Proben im Rahmen der Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist beim

BAWB und dessen Außenstellen und bei der HBLA möglich. Im Einvernehmen zwischen BAWB und

HBLA ist ein Probenplan zu erstellen, der nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Einfachheit

eine möglichst schnelle Bearbeitung der Proben unter möglichst guter Auslastung der vorhandenen

Kapazitäten und Berücksichtigung der geografischen Eigenschaften der Proben zu gewährleisten hat. In

den Kostkommissionen beim BAWB und bei der HBLA können sämtliche Proben unabhängig von ihrer

Herkunft verkostet werden.

(2) Die Proben sind nach ihrer Einreichung derart aufzubewahren, dass Veränderungen möglichst

ausgeschlossen werden.

Verkostung

§ 9. (1) Eine Verkostung setzt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von sechs Kostern voraus. Die

Verkostung ist in nicht öffentlicher Sitzung durchzuführen; der Vorsitzende ist jedoch berechtigt, anderen

Personen die Anwesenheit im Verkostungsraum zu gestatten.

(2) Der Vorsitzende hat die Koster unter Bedachtnahme auf eine Ausgewogenheit gemäß § 1 Z 4

rechtzeitig einzuberufen. Der Einberufung ist grundsätzlich Folge zu leisten, es sei denn, dass eine begründete

Verhinderung vorliegt. Eine solche ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Sofern

Koster trotz Einladung nicht zur anberaumten Sitzung erscheinen, ist der Vorsitzende berechtigt, im kurzen

Wege verfügbare Ersatzkoster einzuberufen.

(3) Die Koster haben sich mindestens zwei Stunden vor Beginn der Verkostung scharf gewürzter

Speisen, alkoholischer Getränke und des Rauchens zu enthalten.

(4) Die Verkostung der Proben ist in einem hiefür geeigneten und von störenden äußeren Einwirkungen

freigehaltenen Raum durchzuführen. Die Kostkabinen sind einheitlich und zweckmäßig auszustatten;

eine gegenseitige Beeinflussung der Koster ist auszuschließen. Eine Ausstattung der Kostkabinen

mit EDV ist anzustreben; diesen falls hat eine direkte Eingabe der Beurteilungsdaten in die EDV durch

den Koster und eine direkte automationsunterstützte Auswertung durch den Vorsitzenden zu erfolgen.

(5) Die Reihung der Proben für die Verkostung erfolgt nach einem im Einvernehmen zwischen

BAWB und HBLA erstellten und einheitlich anzuwendenden System; die Proben sind den Kostern entsprechend

temperiert vorzustellen. Es ist ein einheitliches, fachlich entsprechendes Kostglas zu verwenden.

(6) Die Gesamtprobenanzahl pro Verkostung soll nicht mehr als 60 Proben betragen. An einem Tag

sollen höchstens zwei Verkostungen durchgeführt werden; zwischen zwei Verkostungen ist eine entsprechende

Regenerationszeit vorzusehen.

(7) Der Vorsitzende hat die für die Verkostung erforderlichen Daten über die Bezeichnung der Proben

anhand einer Kostliste, die inhaltlich der Kostliste im Sinne der Anlage zu entsprechen hat, zur Verfügung

zu stellen. Die Bezeichnung der Proben muss den weinrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Angaben über den Produzenten, den Abfüller, den Händler oder einen anderen Vermarktungsteilnehmer

sowie Marken oder sonstige personenbezogenen Angaben, die Rückschlüsse auf diese Personen und

damit eine Befangenheit des Kosters bewirken können, haben jedoch zu unterbleiben. Erlangt ein Koster

Kenntnis von derartigen Angaben, hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen; dieser hat den Koster von

der Verkostung der betreffenden Probe auszuschließen.

(8) Die Koster haben die vorgelegte Probe einer sensorischen Beurteilung zu unterziehen und die

Frage „Ist das Erzeugnis unter dieser Bezeichnung verkehrsfähig?“ mit JA oder NEIN zu beantworten.

Eine negative Beurteilung ist anhand einer im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA erstellten und

einheitlich anzuwendenden Liste über Fehler in Aussehen, Geruch oder Geschmack, die in jeder Kostkabine

aufzulegen ist, zu begründen.

(9) Der Vorsitzende gibt keine Beurteilung ab. Er hat

1. auf Grund der gemäß Abs. 8 vorliegenden Einzelergebnisse das Kosturteil für jede Probe zu

ermitteln,

2. über jede Sitzung ein Protokoll zu führen, in das Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der

Anwesenden und die Abstimmungsverhältnisse der Kosturteile einzutragen sowie die Einzelergebnisse

der Koster als Beilage anzuschließen sind, und

3. den Kostern die Kosturteile nach Beendigung der Verkostung mündlich mitzuteilen.

Kosturteil

§ 10. (1) Bei Verkostungen von Wein im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer gemäß

§ 31 des Weingesetzes 1999 und von Privatproben aller Erzeugnisse gemäß Weingesetz hat die Beurteilung

folgende Konsequenzen

1. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier

der sechs Koster mit JA beantwortet wurde;

2. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens

vier der sechs Koster mit NEIN beantwortet wurde;

3. wird die gestellte Frage von drei Kostern mit JA und von drei Kostern mit NEIN beantwortet, ist

die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen; das Erzeugnis entspricht in

sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage bei dieser zweiten Verkostung von mindestens

vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde; widrigenfalls resultiert ein negatives Kosturteil.

(2) Amtliche Proben und Gegenproben (§ 53 Abs. 2 des Weingesetzes 1999) sind jeweils zwei verschiedenen

Weinkostkommissionen vorzulegen; diesen falls hat die Beurteilung folgende Konsequenzen

1. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens sieben

der zwölf Koster mit JA beantwortet wurde (positives Kosturteil: 7 JA – 5 NEIN, 8 JA – 4

NEIN, 9 JA – 3 NEIN, 10 JA – 2 NEIN, 11 JA – 1 NEIN, 12 JA);

2. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens

sechs der zwölf Koster mit NEIN beantwortet wurde (negatives Kosturteil: 6 NEIN – 6 JA, 7

NEIN – 5 JA, 8 NEIN – 4 JA, 9 NEIN – 3 JA, 10 NEIN – 2 JA, 11 NEIN – 1 JA, 12 NEIN).

(3) Im Gutachten ist anzugeben, ob das Erzeugnis in sensorischer Hinsicht entspricht oder nicht, und

das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

Aufwandersatz

§ 11. (1) Die Tätigkeit der Koster ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen

ist vom BAWB oder von der HBLA eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Koster und Verkostung

zu entrichten.

(2) Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Kostern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der

Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.

(3) Soweit gemäß Abs. 2 eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens

vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.

In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit Aufhebung der im Gesetzesrang stehenden Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für

Weinkostkommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 470/1972, in Kraft.

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