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256_2000 AT

256. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Der Straßenteil

1. der B 24 Hochschwab Straße von km 20,37 bis km 20,57 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1991

bestimmten – Abschnitt „Lawinengalerie Schüttbrückenlahn“,

2. der B 24 Hochschwab Straße von km 34,32 bis km 34,36 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1994

bestimmten – Abschnitt „Tunnel Dippelbauerlahn“,

3. der B 24 Hochschwab Straße von km 47,00 bis km 47,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 637/1990

bestimmten – Abschnitt „Lawinentunnel Hesslahn“,

4. der B 114 Triebener Straße von km 5,50 bis km 5,76 wird, soweit er durch die Umlegung auf den

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 270/1982

bestimmten – Abschnitt „Brodjäger Triebenbachbrücke“,

5. der B 117 Buchauer Straße von km 5,68 bis km 9,149 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 330/1981

bestimmten – Abschnitt „St. Gallen“ und

6. der B 117 Buchauer Straße von km 1,40 bis km 2,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 761/1990

bestimmten – Abschnitt „Altenmarkt-Weißenbach“

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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