256. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenteil
1. der B 24 Hochschwab Straße von km 20,37 bis km 20,57 wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1991
bestimmten – Abschnitt „Lawinengalerie Schüttbrückenlahn“,
2. der B 24 Hochschwab Straße von km 34,32 bis km 34,36 wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1994
bestimmten – Abschnitt „Tunnel Dippelbauerlahn“,
3. der B 24 Hochschwab Straße von km 47,00 bis km 47,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 637/1990
bestimmten – Abschnitt „Lawinentunnel Hesslahn“,
4. der B 114 Triebener Straße von km 5,50 bis km 5,76 wird, soweit er durch die Umlegung auf den
bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 270/1982
bestimmten – Abschnitt „Brodjäger Triebenbachbrücke“,
5. der B 117 Buchauer Straße von km 5,68 bis km 9,149 wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 330/1981
bestimmten – Abschnitt „St. Gallen“ und
6. der B 117 Buchauer Straße von km 1,40 bis km 2,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den
bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 761/1990
bestimmten – Abschnitt „Altenmarkt-Weißenbach“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.