256. Verordnung: Verschlußsachenordnung für die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 149m Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1997 wird verordnet
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Vorschriften, nach denen Geschäftsstücke, solange
sie nach § 149m Abs. 2 und 3 StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, getrennt und unter
Verschluß aufzubewahren sind (Verschlußsachen). Solche Verschlußsachen sind Anträge auf Anordnung
einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach
§ 149d Abs. 1 Z 3 StPO und über solche Anträge ergehende Beschlüsse sowie Aufnahmen, Bilder,
schriftliche Aufzeichnungen und andere mit der Überwachung im unmittelbaren Zusammenhang stehende
Aktenstücke.
(2) Diese Verordnung ist von allen im Justizressort tätigen Personen anzuwenden. Soweit im
einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
anzuwenden. Im Bundesministerium für Justiz (Zentralstelle) gilt überdies die Verschlußsachenordnung
der Bundesregierung vom 1. April 1970, BKA-Zl. 41.371-2a/70.
Allgemeines
§ 2. (1) Der Inhalt von Verschlußsachen darf außer dem Leiter der Gerichtsabteilung und den mit der
Strafsache befaßten Staatsanwälten nur so vielen Personen zur Kenntnis gelangen, wie dies zur
Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist. Die in Betracht kommenden
Bediensteten müssen besonders verläßlich sein; sie sind vom Präsidenten des Gerichtes, vom Leiter der
Staatsanwaltschaft und der Präsidialsektion der Zentralstelle nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen
und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren.
(2) Verschlußsachen sind stets so zu behandeln und zu verwahren, daß ihr Inhalt unbefugten
Personen nicht zur Kenntnis gelangt.
Aktenbildung
§ 3. (1) Alle Verschlußsachen, die dieselbe Sache betreffen, sind zu einem Verschlußakt zu
vereinigen; die §§ 371 bis 384 in Verbindung mit § 507 Abs. 1 Geo in der jeweils geltenden Fassung sind
hiebei sinngemäß anzuwenden. Der Verschlußakt und alle Verschlußsachen sind rechts oben, der
Verschlußakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk „Verschluß“ zu bezeichnen. Der Verschlußakt ist in
einen Aktendeckel (§ 381 Abs. 2 und 3 Geo) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und
dem Vermerk „Verschluß“ oder „Unterliegt nicht der Akteneinsicht“ zu kennzeichnen ist.
(2) Über jeden Verschlußakt ist bei Gericht ein Verfügungsbogen zu führen, der über den Lauf des
Aktes, über die mit ihm befaßten und über diejenigen Personen Aufschluß gibt, denen Akteneinsicht
gewährt wurde oder denen Abschriften (Ablichtungen) ausgefolgt wurden. Der Verfügungsbogen hat in
der zuständigen Geschäftsabteilung zu verbleiben.
Aufbewahrung und Übergabe von Verschlußakten
§ 4. (1) Verschlußakten und Verschlußsachen sind samt dem Verfügungsbogen in einem verschlossenen
Umschlag in einem gesicherten Aktenschrank (Safe) versperrt aufzubewahren. Der Schlüssel
ist vom Leiter der Geschäftsabteilung oder seinem Stellvertreter versperrt zu verwahren und darf
außerhalb der Dienstzeit nur dem zuständigen Richter (Journalrichter) zugänglich gemacht werden.
(2) Verschlußakten sind über die Geschäftsabteilung weiterzugeben. Sie sind nur gegen Empfangsbestätigung
und nur an Personen auszufolgen, die ihre Berechtigung zur Übernahme des Aktes
nachweisen können. Der Empfang des Verschlußaktes ist vom anfordernden Bediensteten auf dem
Verfügungsbogen durch eigenhändige Unterschrift samt Angabe von Datum und Zeit zu bestätigen.
§ 5. (1) Verschlußakten dürfen nur unter Verwendung eines Verschlußumschlages weitergegeben
oder befördert werden. Bei Beförderung innerhalb desselben Hauses oder im Verkehr zwischen Gericht
und Staatsanwaltschaft ist der Verschlußumschlag nicht zuzukleben, sondern bloß mit einer Verschlußmarke
aus gummiertem Papier zu verschließen, die durch Unterschrift und Datum zu kennzeichnen ist.
(2) An Stellen außerhalb des Hauses sind Verschlußakten oder Verschlußstücke (Ausfertigungen)
grundsätzlich unter „Doppelverschluß“ zu befördern oder zuzustellen. Der Verschlußumschlag ist in
diesem Fall in einen größeren Umschlag zu stecken, der neutral zu adressieren ist. Mit der Zustellung sind
Gerichtsbedienstete oder gemäß § 80 Abs. 3 StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach § 6 Abs. 3
des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 zu beauftragen.
(3) Sofern dem Umschlag entnommen werden kann, daß es sich bei einem Einlaufstück um eine
Verschlußsache handelt, darf der Umschlag weder von der Einlaufstelle noch von der Geschäftsabteilung
geöffnet werden. Das Einlaufstück ist vielmehr unverzüglich dem Leiter der Gerichtsabteilung zuzuleiten.
Falls dieser aus der Anschrift nicht erkennbar ist, ist das Einlaufstück dem Präsidenten des Landesgerichtes
zu übergeben.
§ 6. (1) Alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen dem Staatsanwalt,
dem Untersuchungsrichter und dem Vorsitzenden der Ratskammer im Zusammenhang mit der Überwachung
nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO ergeben, alle Verfügungen und Beschlüsse des Untersuchungsrichters
und der Ratskammer sowie alle Berichte über die Durchführung der Überwachung und alle
Stellungnahmen hiezu sind – entgegen § 508 Geo – nicht auf den Antrags- und Verfügungsbogen zu
setzen, sondern ihrer zeitlichen Reihenfolge nach in den Verschlußakt einzuordnen.
(2) Reinschriften sind innerhalb des Hauses in verschlossenen Briefumschlägen zu befördern, die
rechts oben den Vermerk „Verschluß“ zu tragen haben und mit dem Vermerk „zur eigenhändigen
Eröffnung durch den Leiter der Gerichtsabteilung/den Referatsleiter/Gruppenleiter/Behördenleiter“ zu
versehen sind. Nach Fertigstellung der Reinschriften sind ADV-unterstützt hergestellte Dokumente
unverzüglich zu löschen.
Akteneinsicht
§ 7. (1) Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen von Verschlußsachen dürfen nur durch
besonders verläßliche Bedienstete und nur auf Grund einer Genehmigung des Leiters der Gerichtsabteilung
oder des Referatsleiters der Staatsanwaltschaft hergestellt werden.
(2) Ablichtungen und Vervielfältigungen eines Verschlußstückes dürfen nur in der erforderlichen
Anzahl hergestellt werden; ihre Anzahl und ihre Verwendung sind im Verfügungsbogen zu vermerken.
Auf jedem Verschlußstück, von dem mehrere Ausfertigungen oder Ablichtungen hergestellt werden, muß
unter dem Verschlußvermerk rechts oben angeführt sein
1. wieviele Ausfertigungen oder Ablichtungen hergestellt wurden,
2. um die wievielte Ausfertigung oder Ablichtung es sich handelt (zB „6 Ausfertigungen; 3. Ausfertigung“).
(3) Die Namen jener Personen, die Akteneinsicht genommen haben, sowie die Anzahl und die
Verwendung der hergestellten Ablichtungen eines Verschlußstückes sind unter Beifügung des Datums im
Verfügungsbogen zu vermerken. Werden Ablichtungen nach Anweisung des Referatsleiters der Staatsanwaltschaft
hergestellt, so ist der zuständigen Geschäftsabteilung des Gerichtes bei der Rückstellung des
Aktes die Anzahl und die Verwendung der hergestellten Ablichtungen schriftlich mitzuteilen.
Aufhebung des Verschlußvermerks
§ 8. Sobald der Verschlußakt nach § 149m Abs. 2 StPO zum Akt zu nehmen ist, ist der Vermerk
„Verschluß“ zu streichen und der Verschlußakt in den Strafakt als eigene Ordnungsnummer einzureihen.