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256_1998 AT

256. Verordnung: Verschlußsachenordnung für die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Verschlußsachenordnung für die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung

Auf Grund des § 149m Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1997 wird verordnet

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Vorschriften, nach denen Geschäftsstücke, solange

sie nach § 149m Abs. 2 und 3 StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, getrennt und unter

Verschluß aufzubewahren sind (Verschlußsachen). Solche Verschlußsachen sind Anträge auf Anordnung

einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach

§ 149d Abs. 1 Z 3 StPO und über solche Anträge ergehende Beschlüsse sowie Aufnahmen, Bilder,

schriftliche Aufzeichnungen und andere mit der Überwachung im unmittelbaren Zusammenhang stehende

Aktenstücke.

(2) Diese Verordnung ist von allen im Justizressort tätigen Personen anzuwenden. Soweit im

einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

anzuwenden. Im Bundesministerium für Justiz (Zentralstelle) gilt überdies die Verschlußsachenordnung

der Bundesregierung vom 1. April 1970, BKA-Zl. 41.371-2a/70.

Allgemeines

§ 2. (1) Der Inhalt von Verschlußsachen darf außer dem Leiter der Gerichtsabteilung und den mit der

Strafsache befaßten Staatsanwälten nur so vielen Personen zur Kenntnis gelangen, wie dies zur

Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist. Die in Betracht kommenden

Bediensteten müssen besonders verläßlich sein; sie sind vom Präsidenten des Gerichtes, vom Leiter der

Staatsanwaltschaft und der Präsidialsektion der Zentralstelle nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen

und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren.

(2) Verschlußsachen sind stets so zu behandeln und zu verwahren, daß ihr Inhalt unbefugten

Personen nicht zur Kenntnis gelangt.

Aktenbildung

§ 3. (1) Alle Verschlußsachen, die dieselbe Sache betreffen, sind zu einem Verschlußakt zu

vereinigen; die §§ 371 bis 384 in Verbindung mit § 507 Abs. 1 Geo in der jeweils geltenden Fassung sind

hiebei sinngemäß anzuwenden. Der Verschlußakt und alle Verschlußsachen sind rechts oben, der

Verschlußakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk „Verschluß“ zu bezeichnen. Der Verschlußakt ist in

einen Aktendeckel (§ 381 Abs. 2 und 3 Geo) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und

dem Vermerk „Verschluß“ oder „Unterliegt nicht der Akteneinsicht“ zu kennzeichnen ist.

(2) Über jeden Verschlußakt ist bei Gericht ein Verfügungsbogen zu führen, der über den Lauf des

Aktes, über die mit ihm befaßten und über diejenigen Personen Aufschluß gibt, denen Akteneinsicht

gewährt wurde oder denen Abschriften (Ablichtungen) ausgefolgt wurden. Der Verfügungsbogen hat in

der zuständigen Geschäftsabteilung zu verbleiben.

Aufbewahrung und Übergabe von Verschlußakten

§ 4. (1) Verschlußakten und Verschlußsachen sind samt dem Verfügungsbogen in einem verschlossenen

Umschlag in einem gesicherten Aktenschrank (Safe) versperrt aufzubewahren. Der Schlüssel

ist vom Leiter der Geschäftsabteilung oder seinem Stellvertreter versperrt zu verwahren und darf

außerhalb der Dienstzeit nur dem zuständigen Richter (Journalrichter) zugänglich gemacht werden.

(2) Verschlußakten sind über die Geschäftsabteilung weiterzugeben. Sie sind nur gegen Empfangsbestätigung

und nur an Personen auszufolgen, die ihre Berechtigung zur Übernahme des Aktes

nachweisen können. Der Empfang des Verschlußaktes ist vom anfordernden Bediensteten auf dem

Verfügungsbogen durch eigenhändige Unterschrift samt Angabe von Datum und Zeit zu bestätigen.

§ 5. (1) Verschlußakten dürfen nur unter Verwendung eines Verschlußumschlages weitergegeben

oder befördert werden. Bei Beförderung innerhalb desselben Hauses oder im Verkehr zwischen Gericht

und Staatsanwaltschaft ist der Verschlußumschlag nicht zuzukleben, sondern bloß mit einer Verschlußmarke

aus gummiertem Papier zu verschließen, die durch Unterschrift und Datum zu kennzeichnen ist.

(2) An Stellen außerhalb des Hauses sind Verschlußakten oder Verschlußstücke (Ausfertigungen)

grundsätzlich unter „Doppelverschluß“ zu befördern oder zuzustellen. Der Verschlußumschlag ist in

diesem Fall in einen größeren Umschlag zu stecken, der neutral zu adressieren ist. Mit der Zustellung sind

Gerichtsbedienstete oder gemäß § 80 Abs. 3 StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach § 6 Abs. 3

des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 zu beauftragen.

(3) Sofern dem Umschlag entnommen werden kann, daß es sich bei einem Einlaufstück um eine

Verschlußsache handelt, darf der Umschlag weder von der Einlaufstelle noch von der Geschäftsabteilung

geöffnet werden. Das Einlaufstück ist vielmehr unverzüglich dem Leiter der Gerichtsabteilung zuzuleiten.

Falls dieser aus der Anschrift nicht erkennbar ist, ist das Einlaufstück dem Präsidenten des Landesgerichtes

zu übergeben.

§ 6. (1) Alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen dem Staatsanwalt,

dem Untersuchungsrichter und dem Vorsitzenden der Ratskammer im Zusammenhang mit der Überwachung

nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO ergeben, alle Verfügungen und Beschlüsse des Untersuchungsrichters

und der Ratskammer sowie alle Berichte über die Durchführung der Überwachung und alle

Stellungnahmen hiezu sind – entgegen § 508 Geo – nicht auf den Antrags- und Verfügungsbogen zu

setzen, sondern ihrer zeitlichen Reihenfolge nach in den Verschlußakt einzuordnen.

(2) Reinschriften sind innerhalb des Hauses in verschlossenen Briefumschlägen zu befördern, die

rechts oben den Vermerk „Verschluß“ zu tragen haben und mit dem Vermerk „zur eigenhändigen

Eröffnung durch den Leiter der Gerichtsabteilung/den Referatsleiter/Gruppenleiter/Behördenleiter“ zu

versehen sind. Nach Fertigstellung der Reinschriften sind ADV-unterstützt hergestellte Dokumente

unverzüglich zu löschen.

Akteneinsicht

§ 7. (1) Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen von Verschlußsachen dürfen nur durch

besonders verläßliche Bedienstete und nur auf Grund einer Genehmigung des Leiters der Gerichtsabteilung

oder des Referatsleiters der Staatsanwaltschaft hergestellt werden.

(2) Ablichtungen und Vervielfältigungen eines Verschlußstückes dürfen nur in der erforderlichen

Anzahl hergestellt werden; ihre Anzahl und ihre Verwendung sind im Verfügungsbogen zu vermerken.

Auf jedem Verschlußstück, von dem mehrere Ausfertigungen oder Ablichtungen hergestellt werden, muß

unter dem Verschlußvermerk rechts oben angeführt sein

1. wieviele Ausfertigungen oder Ablichtungen hergestellt wurden,

2. um die wievielte Ausfertigung oder Ablichtung es sich handelt (zB „6 Ausfertigungen; 3. Ausfertigung“).

(3) Die Namen jener Personen, die Akteneinsicht genommen haben, sowie die Anzahl und die

Verwendung der hergestellten Ablichtungen eines Verschlußstückes sind unter Beifügung des Datums im

Verfügungsbogen zu vermerken. Werden Ablichtungen nach Anweisung des Referatsleiters der Staatsanwaltschaft

hergestellt, so ist der zuständigen Geschäftsabteilung des Gerichtes bei der Rückstellung des

Aktes die Anzahl und die Verwendung der hergestellten Ablichtungen schriftlich mitzuteilen.

Aufhebung des Verschlußvermerks

§ 8. Sobald der Verschlußakt nach § 149m Abs. 2 StPO zum Akt zu nehmen ist, ist der Vermerk

„Verschluß“ zu streichen und der Verschlußakt in den Strafakt als eigene Ordnungsnummer einzureihen.

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