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256_1997 AT

256. Verordnung: Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV)

Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird verordnet

Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV), BGBl. Nr. 278/1995, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Z 1 lautet

„1. integrierte jugendliche Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, sofern sie das letzte

volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.

Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 768/1996, in Österreich absolviert haben

und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75,

niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet

erwerbstätig war; eine Überschreitung der genannten Altersgrenze wegen Absolvierung

einer anschließenden schulischen oder universitären Ausbildung im Bundesgebiet ist zulässig;“

2. In § 1 Z 2 wird das Zitat „§ 12 AufG“ durch das Zitat „§ 29 des Fremdengesetzes 1997“, in Z 5 das

Zitat „§ 7 Abs. 1 AufG“ durch das Zitat „§ 9 des Fremdengesetzes 1997“ und in Z 8 das Zitat „der §§ 1

Abs. 3 Z 2 und 13 Abs. 3 AufG“ durch das Zitat „des § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997“ ersetzt.

3. Der Punkt am Ende des § 1 Z 8 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 bis 11 werden

angefügt

„9. integrierte Ausländer, die seit mindestens acht Jahren vor der Antragstellung im Bundesgebiet

gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;

10. gemäß dem Fremdengesetz 1997 in Österreich niedergelassene Ausländer, denen wegen eines

gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit

einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden

Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus

einem der genannten Gründe

a) der Ehegatte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde oder

b) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896,

in der Fassung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG, BGBl.

Nr. 759/1996, oder ein gerichtlicher Beschluß auf gesonderte Wohnungnahme gemäß § 92

Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1975, erwirkt wurde oder

c) die Ehe gemäß den §§ 49 oder 50 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1995, geschieden wurde;

11. Asylwerber, die gemäß den §§ 8 und 15 des Asylgesetzes 1997 – AsylG, BGBl. I Nr. 76, zum

Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.“

4. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt

„§ 3. § 1 Z 1, 2, 5 und 8 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/1997 treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft.“

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