256. Verordnung: Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird verordnet
Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV), BGBl. Nr. 278/1995, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Z 1 lautet
„1. integrierte jugendliche Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, sofern sie das letzte
volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.
Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 768/1996, in Österreich absolviert haben
und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75,
niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
erwerbstätig war; eine Überschreitung der genannten Altersgrenze wegen Absolvierung
einer anschließenden schulischen oder universitären Ausbildung im Bundesgebiet ist zulässig;“
2. In § 1 Z 2 wird das Zitat „§ 12 AufG“ durch das Zitat „§ 29 des Fremdengesetzes 1997“, in Z 5 das
Zitat „§ 7 Abs. 1 AufG“ durch das Zitat „§ 9 des Fremdengesetzes 1997“ und in Z 8 das Zitat „der §§ 1
Abs. 3 Z 2 und 13 Abs. 3 AufG“ durch das Zitat „des § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997“ ersetzt.
3. Der Punkt am Ende des § 1 Z 8 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 bis 11 werden
angefügt
„9. integrierte Ausländer, die seit mindestens acht Jahren vor der Antragstellung im Bundesgebiet
gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;
10. gemäß dem Fremdengesetz 1997 in Österreich niedergelassene Ausländer, denen wegen eines
gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit
einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden
Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus
einem der genannten Gründe
a) der Ehegatte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde oder
b) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896,
in der Fassung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG, BGBl.
Nr. 759/1996, oder ein gerichtlicher Beschluß auf gesonderte Wohnungnahme gemäß § 92
Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1975, erwirkt wurde oder
c) die Ehe gemäß den §§ 49 oder 50 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1995, geschieden wurde;
11. Asylwerber, die gemäß den §§ 8 und 15 des Asylgesetzes 1997 – AsylG, BGBl. I Nr. 76, zum
Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.“
4. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt
„§ 3. § 1 Z 1, 2, 5 und 8 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/1997 treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft.“