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256_1996 AT

256. Verordnung: 1. Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: 1. Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren

Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung

BGBl. Nr. 298/1995 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren,

BGBl. Nr. 1022/1994, wird wie folgt geändert

Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt

„Zusätzliche Nachweise

§ 6a. Als zusätzlicher Nachweis zur Erfüllung der Hauptpflicht für die Freigabe der Sicherheiten bei

Anwendung des Art. 31 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist anzusehen

1. Das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Ausgangszollstelle

über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder

2. im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages das Exemplar

3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Österreichischen Bundesbahnen

über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.“

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