256. Verordnung: 1. Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung
BGBl. Nr. 298/1995 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren,
BGBl. Nr. 1022/1994, wird wie folgt geändert
Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt
„Zusätzliche Nachweise
§ 6a. Als zusätzlicher Nachweis zur Erfüllung der Hauptpflicht für die Freigabe der Sicherheiten bei
Anwendung des Art. 31 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist anzusehen
1. Das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Ausgangszollstelle
über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder
2. im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages das Exemplar
3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Österreichischen Bundesbahnen
über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.“