256. Bundesgesetz: Kompetenzbereinigungsgesetz 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1993, wird wie folgt geändert
1. In Abschnitt H Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden nach dem Wort „Kartellrecht." nach einem Absatz die Worte „Angelegenheiten der juristischen Personen des Privatrechts." eingefügt.
2. Abschnitt M Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet
„13. Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus"
3. Nach § 17 wird als § 17 a eingefügt
„§ 17 a. Abschnitt H Z 1 und Abschnitt M Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 2
Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1991, wird wie folgt geändert
1. Die Bezeichnung „Artikel I" vor dem ersten Abschnitt, Artikel II samt seiner Überschrift und die Bezeichnung „Artikel III" werden aufgehoben.
2. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Umweltbundesamtes zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einem Tarif festzusetzen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes."
3. Nach § 18 wird die Überschrift „4. ABSCHNITT' und darunter die Überschrift „Vollziehung und Inkrafttreten" eingefügt, vor der Bezeichnung „(1)" wird die Paragraphenbezeichnung „§ 19" eingefügt.
4. § 19 (neu bezeichnet) Abs. 2 Z 1 lautet
„1. hinsichtlich des §2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;"
5. § 19 Abs. 3 entfällt.
6. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt
„§ 20. (1) Die Änderungen der Artikelbezeichnungen, die neue Bezeichnung des § 19, § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft."
Artikel 3
Das Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1991, wird wie folgt geändert
1. §2 Abs. 4 lautet
„(4) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung und die Entstehung des Abfertigungsanspruches maßgeblichen Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Abs. 1 und 2 aufgezählten Betriebsarten."
2. § 3 Abs. 5 lautet:.
„(5) Ist eine Einheitlichkeit der Urlaubs- und Abfertigungsregelungen aus Gründen der betrieblichen Verwaltungsarbeit erforderlich und führt sie zur Beseitigung von sich sonst ergebenden Härten für die Arbeitnehmer, können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1, die in einem Mischbetrieb beschäftigt werden, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden. Die Einbeziehung ist auf gemeinsamen Antrag der genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehung weggefallen sind."
3. § 41 lautet
„§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 12 und 28 Abs. 1 der Bundesminister für Justiz,
2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales."
4. Als § 42 wird angefügt
„§ 42. § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die sich daraus ergebende Änderung der Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnungen gilt für die Erlassung von Verordnungen nach dem 30. Juni 1993 und die Aufhebung von vor dem 1. Juli 1993 erlassenen Verordnungen."
Artikel 4
Das Bundesgesetz über Stiftungen und Fonds (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz), BGBl. Nr. 11/1975, wird wie folgt geändert
1. § 43 Z 2 lit. c lautet
,,c) für Stiftungen und Fonds für Zwecke des Gesundheitswesens und des Sports der
Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;"
2. In § 43 Z 2 lit. d wird das Wort „und" durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. e wird angefügt
„e) für Stiftungen und Fonds für Zwecke des Umweltschutzes der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und".
3. § 43 Z 3 lautet
„3. für alle übrigen Stiftungen und Fonds und hinsichtlich des § 40 für alle Stiftungen und Fonds der Bundesminister für Inneres."
4. Der bisherige Wortlaut des § 44 erhält die Bezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 43 Z 2 lit. c bis e und § 43 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 5
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen", BGBl. Nr. 63/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1987, wird wie folgt geändert
1. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „vierzehn" durch „dreizehn" ersetzt.
2. § 5 Abs. 1 Z 4 entfällt; die Z 5 bis 10 werden als Z „4" bis „9" bezeichnet.
3. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des §5 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
2. des § 5 Abs. 1 Z 3 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,
3. des § 5 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
4. des § 5 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und
5. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut."
4. § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 5 Abs. 1 erster Satz, der Entfall des § 5 Abs. 1 Z 4 und die Änderung der Gliederungsbezeichnungen in § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 6
Das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/ 1989, wird wie folgt geändert
1. §2 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung kundzumachen, welche Waren nach der Gliederung des Zolltarifes, Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, in der jeweils geltenden Fassung, als Teile oder Erzeugnisse einer geschützten Art in Frage kommen."
2. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut."
3. Als § 14 wird angefügt
„§ 14. § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 7
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 60 Abs. 2 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler".
2. § 160 Abs. 2 lautet
„(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
1. § 74 (Sonderurlaub) oder
2. § 75 (Karenzurlaub)
vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate und im Fall der Z 2 länger als drei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen."
3. Im § 194 Abs. 4 erster Satz entfallen die Worte „dem Bundeskanzler und".
4. Dem §246 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 60 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 194 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/ 1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 8
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/ 1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993, wird wie folgt geändert
1. §4 Abs. 9 lautet
„(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn
1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und
2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen."
2. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."
3. Im § 15 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „Die Pauschalierung bedarf" die Worte „in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10" eingefügt.
4. Nach §15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 weder der Zustimmung des Bundeskanzlers noch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wenn
1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und
2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind."
5. Im § 19 zweiter Satz entfallen die Worte „des Bundeskanzlers und".
6. § 19 a Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
7. § 19 b Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
8. § 20 a Abs. 2 lautet
„(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."
9. § 20 d Abs. 2 lautet
„(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59 a Abs. 2 angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."
10. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist."
11. § 55 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
12. § 65 Abs. 2 lautet
„(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre."
13. §71 Abs. 2 lautet
„(2) Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen
1. dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und
2. dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,
nicht übersteigen. Bei Fachinspektoren der Verwendungsgruppe L 3 tritt an die Stelle des Gehaltes des Beamten des Schulaufsichtsdienstes das Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe."
14. Im § 71 a Abs. 1 werden die Worte „Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen" durch die Worte „Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen" ersetzt.
15. § 73 b Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."
16. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4 Abs. 9, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 2 a, § 19, § 19 a Abs. 2, § 19 b Abs. 2, § 20 a Abs. 2, § 20 d Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 71 a Abs. 1 und § 73 b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 9
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993, wird wie folgt geändert
1. § 26 Abs. 3 lautet
„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."
2. § 36 lautet
„Sonderverträge
§ 36. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist."
3. Im § 51 Abs. 5 erster Satz entfallen die Worte „und des Bundesministers für Finanzen".
4. Der bisherige § 76 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 26 Abs. 3, § 36 samt Überschrift und § 51 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 10
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 21 Abs. 1 werden die Worte „das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen" durch die Worte „der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen" ersetzt.
2. § 25 c Abs. 4 lautet
„(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen."
3. Dem § 76 werden folgende §§ 77 und 78 angefügt
„Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 77. § 21 Abs. 1 und § 25 c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Vollziehung
§ 78. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut."
Artikel 11
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird wie folgt geändert
1. § 6 lautet
„§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern
1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
2. Fernunterricht
vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen."
2. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Unterrichtsgegenstände, die
1. vom § 2 nicht erfaßt sind oder
2. neu eingeführt werden,
das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen."
3. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Inwieweit Nebenleistungen, die
1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
2. durch die Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen."
4. § 10 Abs. 10 lautet
„(10) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb
1. der gemäß Abs. 1 bis 7 und 9 genannten Leistungen und
2. der durch die Erzieherzulage gemäß § 60 a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungen
erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür
ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im § 9 angeführten Leistungen."
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt
,,(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/ 1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 12
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 wird die Zitierung „§ 70 Abs. 2" durch die Zitierung „§ 70 Abs. 4" ersetzt.
2. An die Stelle des $ 70 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen
„(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist."
3. § 70 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(4)".
4. Der bisherige § 95 d erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 13
Das Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/ 1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 53 Abs. 3 entfallen die Worte „mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen".
2. Dem § 53 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitäts(Hochschul)assistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen."
3. Im § 56 Abs. 5 entfallen die Worte „mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen".
4. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 53 Abs. 3 und 6 und § 56 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 14
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 466/1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) Wenn es im Interesse der Bundestheater gelegen ist, können auf Antrag der Bundestheater und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch Bundes theaterbedienstete dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen oder
2. im Abs. 3 lit. n angeführt sind."
2. § 2 a Abs. 4 lautet
„(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt
1. die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit aufweist und
2. bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen."
3. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 4 und § 2 a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 15
Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/ 1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 7 c Abs. 4 entfallen die Worte „und dem Bundesminister für Finanzen".
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 7 c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel 16
Das Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 452/1992, wird wie folgt geändert
Artikel XII Abs. 1 lautet
„(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem Güterbeförderungsgesetz, welche nach Ablauf des 31. Dezember 1990 in erster Instanz anhängig gemacht wurden, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen."
Artikel 17
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/ 1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1993, wird wie folgt geändert
§ 36 lautet
„§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974, 399/1974, 475/1974, 232/1978, 381/1986 und 563/1986 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.
(2) Der § 2 Abs. 5 lit. f, § 2 Abs. 5 lit. g, § 2 a, § 2 Abs. 7, § 2 Abs. 8, § 3 a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 4 lit. d und e, § 4 Abs. 6, § 4 Abs. 10, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 5, 6, 7 und 8, § 7 Abs. 1 lit. c, d und e, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Z 6 lit. b, § 12 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 13 Abs. 2 lit. e, § 13 Abs. 2 lit. f und g, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 3 lit. e, f und g, § 15 Abs. 4 lit. f, g und h, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3 lit. g, h und i, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 lit. a, § 23 Abs. 5 lit. b, § 23 Abs. 8, § 27 Abs. 2, §§ 27 a, 27 b und 28, § 29 a Abs. 5, § 29 g Abs. 1, § 29 h Abs. 3, § 30 a, §31 Abs. 2, § 31 Abs. 4 a, § 31 a Abs. 2 Z 1 lit. d, § 31 a Abs. 2 Z 5, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 1 a, § 34 a, § 35 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 13 Abs. 1 lit. b und des § 24 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft."