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256_1992 AT

256. GATT; Protokolle betreffend das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. GATT; Protokolle betreffend das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien

(Übersetzung)

Die Parteien des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/ 1974

, UNTER BERUFUNG auf den Beschluß des Textilausschusses vom 26. April 1989, modifiziert durch seinen Beschluß vom 20. Juli 1989,

KOMMEN HIERMIT überein wie folgt

1. Absatz 23 des Protokolls von 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987

wird durch den nachstehenden Text wie folgt ersetzt

„Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 und für den restlichen Zeitraum des Protokolls von 1986, setzt sich das Textilüberwachungsorgan aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern zusammen."

2. Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft, es sei denn, daß eine Partei des Übereinkommens dem Generaldirektor des GATT als Depositar des

Übereinkommens seinen Einspruch zu diesem Protokoll bis spätestens 1. Dezember 1989 mitteilt.

Geschehen zu Genf am zweiten Dezember eintausendneunhundertachtzigneun, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jede Fassung authentisch ist.

(Übersetzung)

PROTOKOLL BETREFFEND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN

Die PARTEIEN des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/ 1974

(in der Folge als „Übereinkommen" oder „MFA" bezeichnet),

IN ANWENDUNG des Artikels 10 Absatz 5 des Übereinkommens,

NEUERLICH VERSICHERND, daß die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Zuständigkeit des Textilausschusses und des Textilüberwachungsorganes beibehalten werden, und

FOLGEND dem Beschluß des Textilausschusses vom 31. Juli 1991;

KOMMEN HIERMIT

ÜBEREIN wie folgt

1. Das Übereinkommen einschließlich der Schlußfolgerungen des Textilausschusses vom 31. Juli 1986, geändert durch das Protokoll von 1989, betreffend die Änderung des Protokolls von 1986 über die Erweiterung des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit Textilien bleibt für einen weiteren Zeitraum von 17 Monaten bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft.

2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VER-

TRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt. Es liegt zur Annahme durch Unterschrift oder in anderer Form durch die Parteien des Übereinkommens, durch andere Regierungen, die das Übereinkommen gemäß Artikel 13 desselben annehmen oder ihm beitreten, und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

3. Dieses Protokoll tritt am 1. August 1991 für jene Parteien in Kraft, welche es mit diesem Zeitpunkt angenommen haben, und tritt für die Partei, welche dieses Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt annimmt, zum Zeitpunkt dieser Annahme in Kraft. Es wird ab 1. August 1991 unter Berücksichtigung ihrer verfassungsmäßigen und/oder legistischen Verfahren zur Ratifizierung von jenen Parteien provisorisch angewendet, die es vorbehaltlich des Abschlusses der verfassungsmäßigen Verfahren unterzeichnet haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt dem Depositar ihre Absicht, es mit diesem Datum provisorisch anzuwenden, mitgeteilt haben, und von anderen Parteien ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Notifikation der provisorischen Anwendung.

GESCHEHEN zu Genf am einunddreißigsten Juli eintausendneunhundertneunzigeins, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jede Fassung authentisch ist.

Das Protokoll vom 2. Dezember 1989 ist gemäß seinem Punkt 2 mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde betreffend das Protokoll vom 31. Juli 1991 wurde am 8. April 1992 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; dieses Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.

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