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256. Bundesgesetz: Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Bundesgesetz: Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG

Der Nationalrat hat beschlossen

Persönliche Voraussetzungen der Berufung

§ 1. (1). Das Amt eines Geschworenen oder

Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist

Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und

in der demokratischen Republik Österreich allgemeine

Bürgerpflicht.

(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen

sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu

Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen,

das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet

haben.

§ 2. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen

sind Personen ausgeschlossen,

1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen

Zustandes die Pflichten des Amtes nicht

erfüllen können,

2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig

sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung

verläßlich zu folgen vermögen,

3. die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die

nicht der beschränkten Auskunft aus dem

Strafregister unterliegen, oder

4. gegen die ein Strafverfahren wegen des

Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung

anhängig ist, die von Amts wegen zu

verfolgen und mit mehr als sechs Monaten

Freiheitsstrafe bedroht ist.

§ 3. Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu

berufen

1. der Bundespräsident,

2. die Mitglieder der Bundesregierung, die

Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung

sowie der gesetzgebenden Körperschaften

des Bundes und der Länder,

3. der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,

4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

5. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte,

die Anwärter dieser Berufe, andere in

die Verteidigerliste eingetragene Personen

und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,

6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres

und für Justiz sowie deren nachgeordneter

Bundesdienststellen und Angehörige eines

Gemeindewachkörpers,

7. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz

im Inland haben.

Befreiungsgründe

§ 4. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen

sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens

zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach

§ 12 Abs. 2) zu befreien

1. Personen, die während der Geltungsdauer der

vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung

als Geschworene oder Schöffen nachgekommen

sind;

2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht

als Geschworene oder Schöffen mit einer

unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen

Belastung für sie selbst oder Dritte

oder mit einer schwerwiegenden und nicht

anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher

Interessen verbunden wäre.

Verfahren der Gemeinden

§ 5. (1) Der Bürgermeister oder eine von ihm

bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte

Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in

Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz

(§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.

Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren

zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu

geschehen, daß die Auswahl einer jeden in Betracht

kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit

möglich ist. Sie hat entweder durch

ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder

auf eine andere, willkürliche Beeinflussung aus-

schließende Weise zu erfolgen. Personen, die die

Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht erfüllen oder

keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben (§ 3

Z 7), sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Die im Abs. 1 genannte Amtshandlung ist

zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch

öffentlichen Anschlag, kundzumachen. Die Amtshandlung

ist öffentlich; über sie ist eine Niederschrift

abzufassen.

(3) Der Bürgermeister hat ein fortlaufend

numeriertes, alphabetisch geordnetes Verzeichnis

der ausgelosten Personen in einem allgemein

zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht

Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Es

hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und

Wohnanschrift der eingetragenen Personen zu

enthalten. Die Auflegung des Verzeichnisses ist

vorher in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch

öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung

hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht

und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu

machen, zu enthalten.

(4) Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist

wegen der Eintragung von Personen, die die

persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines

Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht

erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch

erheben. Die eingetragenen Personen können

überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag

(§ 4) stellen.

(5) Der Bürgermeister hat nach der Auflegung

des Verzeichnisses bei ausgelosten Personen, bei

denen das Vorliegen einer persönlichen Voraussetzung

der Berufung zweifelhaft erscheint, entsprechende

Bemerkungen anzubringen.

(6) Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen

sind in einer Niederschrift fortlaufend zu

numerieren und im Verzeichnis ersichtlich zu

machen.

§ 6. Spätestens im September des Jahres der

Auslosung hat der Bürgermeister das Verzeichnis

unter Anschluß aller Schriftstücke, die sich auf

Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen

beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die

von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse

und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung

und Wiedervorlage binnen angemessener Frist

zurück, wenn sie Verstöße gegen die gesetzlichen

Vorschriften über die Anlegung oder sonstige

Mängel wahrnimmt.

(2) Kommt der Bürgermeister den ihm obliegenden

Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat

die Bezirksverwaltungsbehörde die rückständige

Amtshandlung auf Kosten der säumigen Gemeinde

vorzunehmen.

§ 8. Nach Einholung von Strafregisterauskünften

streicht die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres

Verfahren diejenigen Personen in den Verzeichnissen,

die nach § 2 Z 3 vom Amt eines Geschworenen

oder Schöffen ausgeschlossen sind, und

unterrichtet die übrigen allgemein über die mit dem

Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen

Rechte und Pflichten sowie über die Vorschriften

der §§ 1 bis 4.

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet

über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der

Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen

angebracht (§ 5 Abs. 5), so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid

festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung

der Berufung zum Geschworenen oder

Schöffen fehlt.

(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer

eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist

diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis

zu streichen.

(3) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 steht dem

Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel

der Berufung an den Präsidenten des örtlich

zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes

erster Instanz zu. Die Berufung ist binnen zwei

Wochen nach Zustellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen.

(4) Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide

ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im

Verzeichnis zu streichen.

§ 10. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet

die Verzeichnisse samt erhobenen Berufungen dem

Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen

tätigen Gerichtshofes erster Instanz.

Verfahren in Städten mit eigenem Statut

§ 11. Für Städte mit eigenem Statut gilt § 5 Abs. 1

bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach

ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen

und diese im jeweiligen Gemeindebezirk

zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in

allen Städten mit eigenem Statut die Vorschriften

der §§ 8 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde

dem Bürgermeister obliegen.

Verfahren bei Gericht

§ 12. (1) Der Präsident des in Strafsachen tätigen

Gerichtshofes erster Instanz entscheidet über

Berufungen (§ 9 Abs. 3) endgültig und veranlaßt

eine allenfalls erforderliche Berichtigung der

Verzeichnisse.

(2) Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren

bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke)

der Umgebung des Amtsgebäudes des

Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen

Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat

der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in

der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die

Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd

einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste

aufgenommenen entspricht.

§ 13. (1) Vor Beginn der Geltungsdauer der

Jahresliste bildet der Präsident des Gerichtshofes

erster Instanz spätestens in der ersten Dezemberwoche

in öffentlicher, durch öffentlichen Anschlag

kundzumachender Sitzung durch Auslosen (§ 5

Abs. 1) aus den Jahreslisten zunächst die Dienstlisten

(Haupt- und Ergänzungsliste) der Geschworenen

und sodann jene der Schöffen, die jeweils für

das erste Jahresviertel der beiden folgenden Jahre

gelten. Die Dienstlisten für die weiteren Jahresviertel

sind entweder in derselben oder in weiteren

Sitzungen, die spätestens vier Wochen vor Beginn

des jeweiligen Jahresviertels des ersten Jahres der

Geltungsdauer abzuhalten sind, durch Auslosen zu

bilden.

(2) Von den Sitzungen zur Bildung der

Dienstlisten sind der Landeshauptmann, die Staatsanwaltschaft

und die Rechtsanwaltskammer wegen

der Entsendung von Vertretern zu verständigen.

Diese können in der Sitzung gegen die Aufnahme

von Personen in eine Dienstliste wegen Fehlens

einer persönlichen Voraussetzung Einspruch erheben.

Über Einsprüche sowie über Befreiungsanträge,

die nach Übersendung der Verzeichnisse

gestellt werden, entscheidet der Präsident des

Gerichtshofes.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes kann auch

von Amts wegen erheben, ob bei einer der für die

Jahres- oder Dienstlisten ausgelosten Personen die

persönlichen Voraussetzungen der Berufung vorliegen;

er hat so vorzugehen, wenn ihm Umstände, die

daran zweifeln lassen, auf andere Weise als durch

einen Einspruch zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls

hat er die betroffene Person aus der Liste zu

streichen.

(4) Gegen einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 ist

ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) In die Hauptdienstlisten sollen mindestens um

die Hälfte mehr Personen aufgenommen werden als

nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage

erforderlich sind, wenn jeder Geschworene

und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im

Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Zahl der

in die Ergänzungsdienstlisten eingetragenen Personen

soll annähernd der Hälfte der Zahl der in die

Hauptdienstlisten aufgenommenen entsprechen.

Jede Person darf nur in eine Dienstliste der

Geschworenen oder Schöffen (Haupt- oder Ergänzungsliste)

aufgenommen werden.

(6) Enthält eine Dienstliste infolge nachträglicher

Streichungen nicht mehr die erforderliche Anzahl

an Personen oder ist sie sonst vorzeitig erschöpft, so

ist sie vom Präsidenten des Gerichtshofes erster

Instanz durch neuerliches Auslosen (Abs. 1) aus der

entsprechenden Jahresliste zu ergänzen. Ist auch

diese erschöpft, so sind die Geschworenen oder

Schöffen nach der ursprünglichen Reihenfolge der

Dienstliste neuerlich zum Dienst heranzuziehen.

§ 14. (1) Die Geschworenen und Schöffen sind in

der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur

ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen.

Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die

weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an

denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen

werden sollen, und eine eingehende Belehrung über

die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen

verbundenen Rechte und Pflichten zu erteilen.

(2) Ladungen sind den Geschworenen und

Schöffen zu eigenen Handen und tunlichst nicht

später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung

zuzustellen. In der Ladung sind sie über die

persönlichen Voraussetzungen der Berufung (§§ 1

bis 3), die Befreiungsgründe (§ 4) und die

gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe

(§§ 67, 68, 71 erster Satz und 72 StPO) zu

belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände

gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich

anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines

Ausbleibens aufmerksam zu machen.

(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in

jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens

fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind

aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer

Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der

Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13

Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.

(4) Ein Ergänzungsgeschworener oder Ergänzungsschöffe

tritt an die Stelle eines Hauptgeschworenen

oder Hauptschöffen, wenn dieser der Ladung

keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung

nicht teilnehmen kann, ohne daß ein anderer

Hauptgeschworener oder Hauptschöffe rechtzeitig

(Abs. 2) verständigt werden könnte.

§ 15. (1) Wird das Fehlen einer persönlichen

Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der

Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst

nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so

entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes

oder Schöffengerichtes mit Beschluß.

(2) Bis zum Beginn der Vernehmung des

Angeklagten über den Inhalt der Anklage können

der Angeklagte und der Staatsanwalt die Amtsenthebung

eines Geschworenen oder Schöffen beantragen,

wenn sie Umstände darlegen, die geeignet sind,

eine persönliche Voraussetzung der Berufung des

Geschworenen oder Schöffen in Zweifel zu ziehen.

Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende mit

Beschluß.

(3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 oder 2 ist

ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Ein des Amtes enthobener Geschworener oder

Schöffe ist vom Vorsitzenden aus der Dienstliste zu

streichen, ein befreiter nur dann, wenn sich der

Befreiungsgrund auf die gesamte verbleibende

Geltungsdauer der Dienstliste erstreckt.

§ 16. (1) Über einen Geschworenen oder

Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder

sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten

entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu

bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe

bis zu 10000 S, enthebt ihn seines

Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies

kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen

der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten

vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung

auferlegt werden. Eine Umwandlung der

Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der

Uneinbringlichkeit findet nicht statt.

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 kann der

Geschworene oder Schöffe binnen vierzehn Tagen

beim Vorsitzenden Einspruch erheben und unter

Bescheinigung, daß ihn ein unabwendbares Hindernis

vom Erscheinen abgehalten habe oder daß die

ausgesprochene Strafe oder der ihm auferlegte

Kostenbetrag unrichtig bemessen sei oder nicht im

richtigen Verhältnis zu seinem Versäumnis stehe,

die Aufhebung des Beschlusses oder eine Minderung

der Strafe oder des Kostenbetrages durch den

Vorsitzenden beantragen.

(3) Gegen die Entscheidung über einen Einspruch

nach Abs. 2 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 17. Die Ansprüche der Geschworenen und

Schöffen auf Gebühren sind im Gebührenanspruchsgesetz

1975 geregelt.

Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen

§ 18. (1) Geschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen

müssen die Voraussetzungen der §§ 1

bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher

oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt

oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig

gewesen sein (§ 28 JGG).

(2) Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen

holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen

befaßten Gerichtshöfe erster Instanz spätestens

im September eines jeden zweiten Jahres

Vorschläge des Landesschulrates (des Stadtschulrates

für Wien) und des mit Angelegenheiten der

Jugendwohlfahrt betrauten Mitgliedes der Landesregierung

ein.

(3) Die Vorschläge sollen insgesamt annähernd

dreimal so viele Personen enthalten, wie nach der

voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage

erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und

Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum

Dienst herangezogen wird. Die Vorschläge haben

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung

und Wohnanschrift der namhaft gemachten

Personen anzuführen.

(4) Für das weitere Verfahren gelten die

Bestimmungen der §§ 12 Abs. 2 und 13 bis 17

sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge

wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß

gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und

Schöffen zu bilden sind.

Anwendung der Verfahrensgesetze

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren der

Verwaltungsbehörden nach diesem Bundesgesetz

die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, auf das gerichtliche

Verfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung

1975 anzuwenden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch

insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf

die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die

Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der

Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren

tätig sein sollen, anzuwenden sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.

Nr. 135, über die Bildung der Geschwornen- und

Schöffenlisten (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz)

in seiner geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen

frühestens mit 1. Jänner 1991, soweit sie sich aber

auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen

beziehen, frühestens mit 1. Juli 1990 in Kraft treten.

(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf

andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als

Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu

verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf

Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen

wirksam werden, so sind diese Verweisungen

auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu

beziehen.

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 19 die

Bundesminister für Inneres und für Justiz je

nach ihrem Wirkungsbereich,

2. hinsichtlich der §§ 5 bis 11 der Bundesminister

für Inneres,

3. hinsichtlich der §§ 12 bis 18 der Bundesminister

für Justiz.

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