256. Bundesgesetz: Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Persönliche Voraussetzungen der Berufung
§ 1. (1). Das Amt eines Geschworenen oder
Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist
Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und
in der demokratischen Republik Österreich allgemeine
Bürgerpflicht.
(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen
sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu
Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen,
das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 2. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen
sind Personen ausgeschlossen,
1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen
Zustandes die Pflichten des Amtes nicht
erfüllen können,
2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig
sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung
verläßlich zu folgen vermögen,
3. die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die
nicht der beschränkten Auskunft aus dem
Strafregister unterliegen, oder
4. gegen die ein Strafverfahren wegen des
Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung
anhängig ist, die von Amts wegen zu
verfolgen und mit mehr als sechs Monaten
Freiheitsstrafe bedroht ist.
§ 3. Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu
berufen
1. der Bundespräsident,
2. die Mitglieder der Bundesregierung, die
Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung
sowie der gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes und der Länder,
3. der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
5. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte,
die Anwärter dieser Berufe, andere in
die Verteidigerliste eingetragene Personen
und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres
und für Justiz sowie deren nachgeordneter
Bundesdienststellen und Angehörige eines
Gemeindewachkörpers,
7. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz
im Inland haben.
Befreiungsgründe
§ 4. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen
sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens
zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach
§ 12 Abs. 2) zu befreien
1. Personen, die während der Geltungsdauer der
vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung
als Geschworene oder Schöffen nachgekommen
sind;
2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht
als Geschworene oder Schöffen mit einer
unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen
Belastung für sie selbst oder Dritte
oder mit einer schwerwiegenden und nicht
anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher
Interessen verbunden wäre.
Verfahren der Gemeinden
§ 5. (1) Der Bürgermeister oder eine von ihm
bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte
Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in
Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz
(§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.
Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren
zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu
geschehen, daß die Auswahl einer jeden in Betracht
kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit
möglich ist. Sie hat entweder durch
ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder
auf eine andere, willkürliche Beeinflussung aus-
schließende Weise zu erfolgen. Personen, die die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht erfüllen oder
keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben (§ 3
Z 7), sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die im Abs. 1 genannte Amtshandlung ist
zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch
öffentlichen Anschlag, kundzumachen. Die Amtshandlung
ist öffentlich; über sie ist eine Niederschrift
abzufassen.
(3) Der Bürgermeister hat ein fortlaufend
numeriertes, alphabetisch geordnetes Verzeichnis
der ausgelosten Personen in einem allgemein
zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht
Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Es
hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und
Wohnanschrift der eingetragenen Personen zu
enthalten. Die Auflegung des Verzeichnisses ist
vorher in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch
öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung
hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht
und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu
machen, zu enthalten.
(4) Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist
wegen der Eintragung von Personen, die die
persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines
Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht
erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch
erheben. Die eingetragenen Personen können
überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag
(§ 4) stellen.
(5) Der Bürgermeister hat nach der Auflegung
des Verzeichnisses bei ausgelosten Personen, bei
denen das Vorliegen einer persönlichen Voraussetzung
der Berufung zweifelhaft erscheint, entsprechende
Bemerkungen anzubringen.
(6) Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen
sind in einer Niederschrift fortlaufend zu
numerieren und im Verzeichnis ersichtlich zu
machen.
§ 6. Spätestens im September des Jahres der
Auslosung hat der Bürgermeister das Verzeichnis
unter Anschluß aller Schriftstücke, die sich auf
Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen
beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die
von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse
und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung
und Wiedervorlage binnen angemessener Frist
zurück, wenn sie Verstöße gegen die gesetzlichen
Vorschriften über die Anlegung oder sonstige
Mängel wahrnimmt.
(2) Kommt der Bürgermeister den ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat
die Bezirksverwaltungsbehörde die rückständige
Amtshandlung auf Kosten der säumigen Gemeinde
vorzunehmen.
§ 8. Nach Einholung von Strafregisterauskünften
streicht die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres
Verfahren diejenigen Personen in den Verzeichnissen,
die nach § 2 Z 3 vom Amt eines Geschworenen
oder Schöffen ausgeschlossen sind, und
unterrichtet die übrigen allgemein über die mit dem
Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen
Rechte und Pflichten sowie über die Vorschriften
der §§ 1 bis 4.
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet
über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der
Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen
angebracht (§ 5 Abs. 5), so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid
festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung
der Berufung zum Geschworenen oder
Schöffen fehlt.
(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer
eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist
diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis
zu streichen.
(3) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 steht dem
Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel
der Berufung an den Präsidenten des örtlich
zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes
erster Instanz zu. Die Berufung ist binnen zwei
Wochen nach Zustellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen.
(4) Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide
ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im
Verzeichnis zu streichen.
§ 10. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet
die Verzeichnisse samt erhobenen Berufungen dem
Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen
tätigen Gerichtshofes erster Instanz.
Verfahren in Städten mit eigenem Statut
§ 11. Für Städte mit eigenem Statut gilt § 5 Abs. 1
bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach
ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen
und diese im jeweiligen Gemeindebezirk
zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in
allen Städten mit eigenem Statut die Vorschriften
der §§ 8 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde
dem Bürgermeister obliegen.
Verfahren bei Gericht
§ 12. (1) Der Präsident des in Strafsachen tätigen
Gerichtshofes erster Instanz entscheidet über
Berufungen (§ 9 Abs. 3) endgültig und veranlaßt
eine allenfalls erforderliche Berichtigung der
Verzeichnisse.
(2) Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren
bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke)
der Umgebung des Amtsgebäudes des
Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen
Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat
der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in
der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die
Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd
einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste
aufgenommenen entspricht.
§ 13. (1) Vor Beginn der Geltungsdauer der
Jahresliste bildet der Präsident des Gerichtshofes
erster Instanz spätestens in der ersten Dezemberwoche
in öffentlicher, durch öffentlichen Anschlag
kundzumachender Sitzung durch Auslosen (§ 5
Abs. 1) aus den Jahreslisten zunächst die Dienstlisten
(Haupt- und Ergänzungsliste) der Geschworenen
und sodann jene der Schöffen, die jeweils für
das erste Jahresviertel der beiden folgenden Jahre
gelten. Die Dienstlisten für die weiteren Jahresviertel
sind entweder in derselben oder in weiteren
Sitzungen, die spätestens vier Wochen vor Beginn
des jeweiligen Jahresviertels des ersten Jahres der
Geltungsdauer abzuhalten sind, durch Auslosen zu
bilden.
(2) Von den Sitzungen zur Bildung der
Dienstlisten sind der Landeshauptmann, die Staatsanwaltschaft
und die Rechtsanwaltskammer wegen
der Entsendung von Vertretern zu verständigen.
Diese können in der Sitzung gegen die Aufnahme
von Personen in eine Dienstliste wegen Fehlens
einer persönlichen Voraussetzung Einspruch erheben.
Über Einsprüche sowie über Befreiungsanträge,
die nach Übersendung der Verzeichnisse
gestellt werden, entscheidet der Präsident des
Gerichtshofes.
(3) Der Präsident des Gerichtshofes kann auch
von Amts wegen erheben, ob bei einer der für die
Jahres- oder Dienstlisten ausgelosten Personen die
persönlichen Voraussetzungen der Berufung vorliegen;
er hat so vorzugehen, wenn ihm Umstände, die
daran zweifeln lassen, auf andere Weise als durch
einen Einspruch zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls
hat er die betroffene Person aus der Liste zu
streichen.
(4) Gegen einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 ist
ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) In die Hauptdienstlisten sollen mindestens um
die Hälfte mehr Personen aufgenommen werden als
nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage
erforderlich sind, wenn jeder Geschworene
und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im
Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Zahl der
in die Ergänzungsdienstlisten eingetragenen Personen
soll annähernd der Hälfte der Zahl der in die
Hauptdienstlisten aufgenommenen entsprechen.
Jede Person darf nur in eine Dienstliste der
Geschworenen oder Schöffen (Haupt- oder Ergänzungsliste)
aufgenommen werden.
(6) Enthält eine Dienstliste infolge nachträglicher
Streichungen nicht mehr die erforderliche Anzahl
an Personen oder ist sie sonst vorzeitig erschöpft, so
ist sie vom Präsidenten des Gerichtshofes erster
Instanz durch neuerliches Auslosen (Abs. 1) aus der
entsprechenden Jahresliste zu ergänzen. Ist auch
diese erschöpft, so sind die Geschworenen oder
Schöffen nach der ursprünglichen Reihenfolge der
Dienstliste neuerlich zum Dienst heranzuziehen.
§ 14. (1) Die Geschworenen und Schöffen sind in
der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur
ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen.
Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die
weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an
denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen
werden sollen, und eine eingehende Belehrung über
die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen
verbundenen Rechte und Pflichten zu erteilen.
(2) Ladungen sind den Geschworenen und
Schöffen zu eigenen Handen und tunlichst nicht
später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung
zuzustellen. In der Ladung sind sie über die
persönlichen Voraussetzungen der Berufung (§§ 1
bis 3), die Befreiungsgründe (§ 4) und die
gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe
(§§ 67, 68, 71 erster Satz und 72 StPO) zu
belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände
gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich
anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines
Ausbleibens aufmerksam zu machen.
(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in
jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens
fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind
aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer
Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der
Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13
Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.
(4) Ein Ergänzungsgeschworener oder Ergänzungsschöffe
tritt an die Stelle eines Hauptgeschworenen
oder Hauptschöffen, wenn dieser der Ladung
keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung
nicht teilnehmen kann, ohne daß ein anderer
Hauptgeschworener oder Hauptschöffe rechtzeitig
(Abs. 2) verständigt werden könnte.
§ 15. (1) Wird das Fehlen einer persönlichen
Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der
Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst
nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so
entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes
oder Schöffengerichtes mit Beschluß.
(2) Bis zum Beginn der Vernehmung des
Angeklagten über den Inhalt der Anklage können
der Angeklagte und der Staatsanwalt die Amtsenthebung
eines Geschworenen oder Schöffen beantragen,
wenn sie Umstände darlegen, die geeignet sind,
eine persönliche Voraussetzung der Berufung des
Geschworenen oder Schöffen in Zweifel zu ziehen.
Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende mit
Beschluß.
(3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 oder 2 ist
ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Ein des Amtes enthobener Geschworener oder
Schöffe ist vom Vorsitzenden aus der Dienstliste zu
streichen, ein befreiter nur dann, wenn sich der
Befreiungsgrund auf die gesamte verbleibende
Geltungsdauer der Dienstliste erstreckt.
§ 16. (1) Über einen Geschworenen oder
Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder
sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten
entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu
bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe
bis zu 10000 S, enthebt ihn seines
Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies
kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen
der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten
vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung
auferlegt werden. Eine Umwandlung der
Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der
Uneinbringlichkeit findet nicht statt.
(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 kann der
Geschworene oder Schöffe binnen vierzehn Tagen
beim Vorsitzenden Einspruch erheben und unter
Bescheinigung, daß ihn ein unabwendbares Hindernis
vom Erscheinen abgehalten habe oder daß die
ausgesprochene Strafe oder der ihm auferlegte
Kostenbetrag unrichtig bemessen sei oder nicht im
richtigen Verhältnis zu seinem Versäumnis stehe,
die Aufhebung des Beschlusses oder eine Minderung
der Strafe oder des Kostenbetrages durch den
Vorsitzenden beantragen.
(3) Gegen die Entscheidung über einen Einspruch
nach Abs. 2 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 17. Die Ansprüche der Geschworenen und
Schöffen auf Gebühren sind im Gebührenanspruchsgesetz
1975 geregelt.
Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen
§ 18. (1) Geschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen
müssen die Voraussetzungen der §§ 1
bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher
oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt
oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig
gewesen sein (§ 28 JGG).
(2) Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen
holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen
befaßten Gerichtshöfe erster Instanz spätestens
im September eines jeden zweiten Jahres
Vorschläge des Landesschulrates (des Stadtschulrates
für Wien) und des mit Angelegenheiten der
Jugendwohlfahrt betrauten Mitgliedes der Landesregierung
ein.
(3) Die Vorschläge sollen insgesamt annähernd
dreimal so viele Personen enthalten, wie nach der
voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage
erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und
Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum
Dienst herangezogen wird. Die Vorschläge haben
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung
und Wohnanschrift der namhaft gemachten
Personen anzuführen.
(4) Für das weitere Verfahren gelten die
Bestimmungen der §§ 12 Abs. 2 und 13 bis 17
sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge
wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß
gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und
Schöffen zu bilden sind.
Anwendung der Verfahrensgesetze
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren der
Verwaltungsbehörden nach diesem Bundesgesetz
die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, auf das gerichtliche
Verfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung
1975 anzuwenden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch
insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf
die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die
Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der
Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren
tätig sein sollen, anzuwenden sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.
Nr. 135, über die Bildung der Geschwornen- und
Schöffenlisten (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz)
in seiner geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens mit 1. Jänner 1991, soweit sie sich aber
auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen
beziehen, frühestens mit 1. Juli 1990 in Kraft treten.
(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als
Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu
verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen
wirksam werden, so sind diese Verweisungen
auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu
beziehen.
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 19 die
Bundesminister für Inneres und für Justiz je
nach ihrem Wirkungsbereich,
2. hinsichtlich der §§ 5 bis 11 der Bundesminister
für Inneres,
3. hinsichtlich der §§ 12 bis 18 der Bundesminister
für Justiz.