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256_1989 AT

256. Bundesgesetz: Änderung des Sonderabfallgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Bundesgesetz: Änderung des Sonderabfallgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/1983, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 373/

1986 und BGBl. Nr. 376/1988 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Nicht als Sonderabfallsammler gilt, wer Sonderabfälle

im direkten Auftrag des Sonderabfallbesitzers

nur befördert und hiezu nach den einschlägigen

gewerbe-, eisenbahn- und schiffahrtsrechtlichen

Bestimmungen befugt ist."

2. § 9 a Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen,

wenn eine Erklärung des Einfuhrstaates vorgelegt

wird, daß gegen die Einfuhr kein Einwand besteht.

(4) Liegt die Erklärung des Einfuhrstaates gemäß

Abs. 3 vor, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die

Entsorgung im Inland nicht möglich ist."

3. Nach § 9 a Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Ist die Übernahme von Sonderabfällen, die

im Inland angefallen sind, im Einfuhrstaat nicht

innerhalb von sechs Monaten nach dem Verbringen

der Sonderabfälle in das Ausland möglich, so ist

der Sonderabfallbesitzer, der die Sonderabfälle aus

dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Sonderabfälle

unverzüglich in das Inland zurückzubringen

und schadlos (§ 5 Abs. 1 und 2) zu beseitigen.

Die nach § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung

ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese

Sonderabfälle nach Art und Menge mit den

ursprünglich ausgeführten Sonderabfällen identisch

sind. Eine Zurückbringung dieser Sonderabfälle in

das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der

Sonderabfallbesitzer innerhalb von sechs Monaten

nach dem Verbringen der Sonderabfälle in das Ausland

diese Sonderabfälle in einem anderen Staat

schadlos beseitigen läßt und dies dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich

meldet."

4. § 18 lautet

„§ 18. Für die Beförderung von Sonderabfällen

gilt § 5 Abs. 1 sinngemäß. Wer Sonderabfälle befördert,

hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen,

für welche Sonderabfallbesitzer und wohin er Sonderabfälle

befördert. Während der Beförderung

gefährlicher Sonderabfälle sind die dazugehörigen

Begleitpapiere mitzuführen und jederzeit der

Behörde auf deren Verlangen zur Einsicht vorzuweisen."

5. § 21 a Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat unter Bedachtnahme auf das Sonderabfallbeseitigungskonzept

(§ 21) mit Verordnung

geeignete Standorte für Anlagen zur Lagerung

und Beseitigung (§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen

festzulegen, soweit dies zur Erlangung eines

Standortes notwendig oder zweckmäßig ist. Die

Standorte sind insbesondere nach einer die

Umweltverträglichkeit und

1. die Geologie und Hydrologie,

2. die Hydrographie,

3. die klimatischen Bedingungen,

4. die Topographie,

5. die Infrastruktur

betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden

Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher

Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2) gesichert ist. Die

Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem

Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden."

6. § 22 Abs. 1 lit. f lautet

„f) entgegen dem § 9 a Abs. 1 Sonderabfälle

ohne Bewilligung ausgeführt oder entgegen

dem § 9 a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten

nach dem Verbringen der Sonderabfälle

in das Ausland der Verpflichtung zur

Zurückbringung der Abfälle in das Inland

und deren schadlosen Beseitigung oder zur

schadlosen Beseitigung in einem anderen

Staat nicht nachkommt;"

7. Im § 22 Abs. 1 wird nach lit. k folgende lit. 1

angefügt

„1) entgegen dem § 18 Sonderabfälle befördert,

die Auskunft nicht erteilt oder die Begleitscheine

auf Verlangen nicht vorweist,"

8. In § 22 Abs. 1 wird im letzten Satz der Betrag

„300000 S" durch „500000 S" ersetzt.

Artikel II

Schlußbestimmungen

(1) Art. I tritt — sofern Abs. 2 nicht anderes

bestimmt — mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Art. I Z 1 tritt rückwirkend mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

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