256. Bundesgesetz: Änderung des Sonderabfallgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/1983, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 373/
1986 und BGBl. Nr. 376/1988 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Nicht als Sonderabfallsammler gilt, wer Sonderabfälle
im direkten Auftrag des Sonderabfallbesitzers
nur befördert und hiezu nach den einschlägigen
gewerbe-, eisenbahn- und schiffahrtsrechtlichen
Bestimmungen befugt ist."
2. § 9 a Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen,
wenn eine Erklärung des Einfuhrstaates vorgelegt
wird, daß gegen die Einfuhr kein Einwand besteht.
(4) Liegt die Erklärung des Einfuhrstaates gemäß
Abs. 3 vor, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die
Entsorgung im Inland nicht möglich ist."
3. Nach § 9 a Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Ist die Übernahme von Sonderabfällen, die
im Inland angefallen sind, im Einfuhrstaat nicht
innerhalb von sechs Monaten nach dem Verbringen
der Sonderabfälle in das Ausland möglich, so ist
der Sonderabfallbesitzer, der die Sonderabfälle aus
dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Sonderabfälle
unverzüglich in das Inland zurückzubringen
und schadlos (§ 5 Abs. 1 und 2) zu beseitigen.
Die nach § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung
ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese
Sonderabfälle nach Art und Menge mit den
ursprünglich ausgeführten Sonderabfällen identisch
sind. Eine Zurückbringung dieser Sonderabfälle in
das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der
Sonderabfallbesitzer innerhalb von sechs Monaten
nach dem Verbringen der Sonderabfälle in das Ausland
diese Sonderabfälle in einem anderen Staat
schadlos beseitigen läßt und dies dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich
meldet."
4. § 18 lautet
„§ 18. Für die Beförderung von Sonderabfällen
gilt § 5 Abs. 1 sinngemäß. Wer Sonderabfälle befördert,
hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen,
für welche Sonderabfallbesitzer und wohin er Sonderabfälle
befördert. Während der Beförderung
gefährlicher Sonderabfälle sind die dazugehörigen
Begleitpapiere mitzuführen und jederzeit der
Behörde auf deren Verlangen zur Einsicht vorzuweisen."
5. § 21 a Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat unter Bedachtnahme auf das Sonderabfallbeseitigungskonzept
(§ 21) mit Verordnung
geeignete Standorte für Anlagen zur Lagerung
und Beseitigung (§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen
festzulegen, soweit dies zur Erlangung eines
Standortes notwendig oder zweckmäßig ist. Die
Standorte sind insbesondere nach einer die
Umweltverträglichkeit und
1. die Geologie und Hydrologie,
2. die Hydrographie,
3. die klimatischen Bedingungen,
4. die Topographie,
5. die Infrastruktur
betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden
Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher
Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2) gesichert ist. Die
Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem
Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden."
6. § 22 Abs. 1 lit. f lautet
„f) entgegen dem § 9 a Abs. 1 Sonderabfälle
ohne Bewilligung ausgeführt oder entgegen
dem § 9 a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten
nach dem Verbringen der Sonderabfälle
in das Ausland der Verpflichtung zur
Zurückbringung der Abfälle in das Inland
und deren schadlosen Beseitigung oder zur
schadlosen Beseitigung in einem anderen
Staat nicht nachkommt;"
7. Im § 22 Abs. 1 wird nach lit. k folgende lit. 1
angefügt
„1) entgegen dem § 18 Sonderabfälle befördert,
die Auskunft nicht erteilt oder die Begleitscheine
auf Verlangen nicht vorweist,"
8. In § 22 Abs. 1 wird im letzten Satz der Betrag
„300000 S" durch „500000 S" ersetzt.
Artikel II
Schlußbestimmungen
(1) Art. I tritt — sofern Abs. 2 nicht anderes
bestimmt — mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Art. I Z 1 tritt rückwirkend mit 1. Jänner
1984 in Kraft.