256. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 236/1987 in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung
für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte,
BGBl. Nr. 502/1976, wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„§ 4. (1) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
sind im ersten Studienabschnitt
54 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes
zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
2. § 5 lautet
„§ 5. Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt die Anfertigung einer Proseminararbeit aus
den in § 4 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern voraus."
3. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Einführung in die Methoden der Ur- und
Frühgeschichte;
b) Einführung in die Urgeschichte mit besonderer
Berücksichtigung Österreichs;
c) Einführung in die Frühgeschichte mit besonderer
Berücksichtigung Österreichs."
4. § 7 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
sind, sofern sie als erste Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes insgesamt 45 Wochenstunden
aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
sind, sofern sie als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes insgesamt 25 Wochen-
stunden aus den in Abs. 6 genannten Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren."
5. § 7 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
als zweite Studienrichtung gewählt, so sind
während des zweiten Studienabschnittes aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
6. § 7 Abs. 7 und § 8 entfallen.
7. Die bisherigen §§ 9 und 10 erhalten die
Bezeichnung 8 und 9.
8. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung sind
a) Methoden der Ur- und Frühgeschichte;
b) Urgeschichte mit besonderer Berücksichtigung
Europas;
c) Frühgeschichte mit besonderer Berücksichtigung
Europas."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1988 in
Kraft.
(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen haben, sind
berechtigt, den jeweiligen Studienabschnitt nach
dem vor Inkrafttreten geltenden Studienplan fortzusetzen.