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256_1988 AT

256. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 236/1987 in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung

für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte,

BGBl. Nr. 502/1976, wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. (1) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

sind im ersten Studienabschnitt

54 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes

zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

2. § 5 lautet

„§ 5. Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt die Anfertigung einer Proseminararbeit aus

den in § 4 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern voraus."

3. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Einführung in die Methoden der Ur- und

Frühgeschichte;

b) Einführung in die Urgeschichte mit besonderer

Berücksichtigung Österreichs;

c) Einführung in die Frühgeschichte mit besonderer

Berücksichtigung Österreichs."

4. § 7 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

sind, sofern sie als erste Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach

Maßgabe des Studienplanes insgesamt 45 Wochenstunden

aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

sind, sofern sie als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach

Maßgabe des Studienplanes insgesamt 25 Wochen-

stunden aus den in Abs. 6 genannten Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren."

5. § 7 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

als zweite Studienrichtung gewählt, so sind

während des zweiten Studienabschnittes aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

6. § 7 Abs. 7 und § 8 entfallen.

7. Die bisherigen §§ 9 und 10 erhalten die

Bezeichnung 8 und 9.

8. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung sind

a) Methoden der Ur- und Frühgeschichte;

b) Urgeschichte mit besonderer Berücksichtigung

Europas;

c) Frühgeschichte mit besonderer Berücksichtigung

Europas."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1988 in

Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten

dieser Verordnung begonnen haben, sind

berechtigt, den jeweiligen Studienabschnitt nach

dem vor Inkrafttreten geltenden Studienplan fortzusetzen.

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