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256_1985 AT

256. Verordnung: Modisten-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Modisten-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport — verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Modisten (§ 94 Z 59 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Maßnehmen,

2. Zuschneiden von Hilfsmaterialien,

3. Formen eines Typs (Sparterieform),

4. Appretieren,

5. Spannen,

6. Bügeln,

7. Zuschneiden eines Hutmaterials,

8. Steppen, Endeln (auch von Pelzmaterial),

9. Eindrahten, Einfassen,

10. Rollieren,

11. Behandeln der Oberfläche,

12. Garnieren,

13.. Handnähen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung dreier

Prüfungsstücke dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 24 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand

Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen

jeweils in 30 Minuten erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 20 Minuten und nicht länger als

30 Minuten dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Modeschule der

Stadt Wien, Fachabteilung für Modell-Modisterei

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation

hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,

Anboterstellung) zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze eines

Hutmodells zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Materialkunde

a) Gewebe und Stoffe,

b) Strohgeflechte,

c) Filze,

d) Fellarten,

e) Erkennen der Materialien und ihrer Qualitätsmerkmale;

2. Arbeitskunde

a) Standardbegriffe der Hutformen,

b) Fertigungsmethoden der Hüteherstellung;

3. Werkstatteinrichtung

a) Werkzeuge,

b) Arbeitsgeräte und sonstige Einrichtungen

einer Modistenwerkstatt.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Modisten

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Hutmacher (§ 94 Z 34 GewO 1973)

verwandte Handwerk der Modisten hat sich auf

jene für das Handwerk der Modisten erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die

nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Hutmacher nachzuweisen

waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen

Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen

Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Maßnehmen,

2. Zuschneiden der Hilfsmaterialien,

3. Spannen,

4. Zuschneiden des Hutmaterials,

5. Steppen und Endeln,

6. Eindrahten,

7. Rollieren.

Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist

nach 18 Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer mündlichen Prüfung im

Gegenstand Fachkunde — Sachgebiet Materialkunde

— Bereiche Gewebe und Stoffe, Fellarten

und Erkennen der Materialien und ihrer Qualitätsmerkmale

(§ 6 Z 1 lit. a, d und e). Die mündliche

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als

30 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1985 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Modisten beziehen, gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1985

außer Kraft.

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