256. Bundesgesetz: Errichtung einer Innovationsagentur
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bund hat als Mehrheitsgesellschafter
an der Errichtung einer Gesellschaft mit Firma
„Innovationsagenturgesellschaft m. b. H.", im fol-
genden kurz Gesellschaft genannt, mit dem Sitz in
Wien und mit einem Stammkapital von 500000 S
teilzunehmen.
(2) Der Geschäftsanteil des Bundes an der
Gesellschaft hat 51 vH des Stammkapitals zu betragen.
(3) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen
Aufgaben des Bundes nach diesem Bundesgesetz
obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie.
§ 2. Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Innovationsvermittlung,
Innovationsberatung und die
Innovationskoordinierung zum Nutzen der österreichischen
Wirtschaft sowie die Fortführung der
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft für Patentförderung
(AGP), das ist die Förderung österreichischer
Patentwerber oder Patentinhaber.
§ 3. (1) Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie
eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft
sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
befreit.
(3) Die Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von
Grundstücken für die Gesellschaft nicht zu erheben,
wenn die erworbenen Grundstücke zur Ausübung
des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft
bestimmt sind.
§ 4. Die Gesellschaft hat bei der Führung ihrer
Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit zu beachten.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.