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256_1984 AT

256. Bundesgesetz: Errichtung einer Innovationsagentur

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Bundesgesetz: Errichtung einer Innovationsagentur

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund hat als Mehrheitsgesellschafter

an der Errichtung einer Gesellschaft mit Firma

„Innovationsagenturgesellschaft m. b. H.", im fol-

genden kurz Gesellschaft genannt, mit dem Sitz in

Wien und mit einem Stammkapital von 500000 S

teilzunehmen.

(2) Der Geschäftsanteil des Bundes an der

Gesellschaft hat 51 vH des Stammkapitals zu betragen.

(3) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen

Aufgaben des Bundes nach diesem Bundesgesetz

obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie.

§ 2. Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Innovationsvermittlung,

Innovationsberatung und die

Innovationskoordinierung zum Nutzen der österreichischen

Wirtschaft sowie die Fortführung der

Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft für Patentförderung

(AGP), das ist die Förderung österreichischer

Patentwerber oder Patentinhaber.

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie

eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft

sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

befreit.

(3) Die Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von

Grundstücken für die Gesellschaft nicht zu erheben,

wenn die erworbenen Grundstücke zur Ausübung

des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft

bestimmt sind.

§ 4. Die Gesellschaft hat bei der Führung ihrer

Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit zu beachten.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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