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256_1983 AT

256. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Von dem Wunsch geleitet, den Vertrag zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über den

Karawankenstraßentunnel vom 15. September

1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 441/1978 (im folgenden Vertrag) zu ändern und zu

ergänzen, sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen

Artikel I

1. Artikel 4 des Vertrages hat zu lauten

„Artikel 4

Finanzierung

Die Vertragsstaaten kommen überein

1. Jede Seite übernimmt für den auf ihrem

Staatsgebiet gelegenen Teil des Bauwerkes

die Finanzierung des Baues, der Erhaltung,

der Verwaltung und des Betriebes. Dies gilt

auch für die bisher angefallenen beiderseitigen

Kosten.

2. Die Projektierungskosten für das Bauwerk,

soweit die Projektierung in einem von beiden

Seiten erfolgten gemeinsamen Auftrag bereits

vergeben ist, werden im Verhältnis 50 : 50

geteilt.

3. Die Mauteinnahmen verbleiben dem Vertragsstaat,

der sie einhebt."

2. Nach Artikel 5 wird ein Artikel 5 a eingefügt

„Artikel 5 a

Ein- und Ausfuhr von Waren für den Tunnel

(1) Materialien und Betriebsmittel, die in Erfüllung

der Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 1

aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates unter zollamtlicher

Überwachung für Zwecke der Projektierung,

des Baues, der Erhaltung und des Betriebes des

Karawankenstraßentunnels samt den zugehörigen

Objekten eingeführt und verwendet werden, sind

von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit; diese

Regelung gilt auch für Projekte und für die

gesamte technische Dokumentation.

(2) Werden Waren der im Absatz 1 genannten

Art, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, in den

Vertragsstaat, aus dem sie ausgeführt worden sind,

wieder eingeführt, so ist diese anläßlich der Wiedereinfuhr

insoweit zu erheben, als die Ausfuhr

einen Anspruch auf Befreiung oder Entlastung von

der Abgabe begründete.

(3) Fahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge,

Meßinstrumente und dergleichen) für die im

Absatz 1 genannten Zwecke bleiben unter der

Bedingung, daß sie dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung

gestellt und innerhalb der vom Zollamt

festgesetzten Frist wieder rückgeführt werden, frei

von allen Ein- und Ausgangsabgaben; dabei entfällt

auch die Leistung einer Sicherstellung. Sofern solche

Waren nicht rückgeführt werden, sind die

Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung

ist wegen völliger Abnützung oder Unterganges

der Waren unterblieben.

(4) Waren, die nach den Absätzen 1 und 3 abgabenfrei

bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und

Ausfuhrverboten sowie -beschränkungen befreit.

(5) Die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit

gemäß den Absätzen 1 und 3 sind mittels Aufzeichnungen

und Belegen gegenüber den Zollbehörden

der Vertragsstaaten nachzuweisen."

3. Artikel 6 Absatz 1 hat zu lauten

„(1) Die Ausführungspläne und -entwürfe für das

Bauwerk sind durch die Gesellschaft bzw. Organisation

zu erstellen. Sie sind zum Zwecke der

Genehmigung dem jeweiligen Vertragsstaat mit

allen zweckdienlichen Erläuterungen zuzuleiten.

Eine Kalkulation der Ausgaben ist diesen Unterlagen

anzuschließen."

4. Artikel 8 Absatz 2 hat zu lauten

„(2) Hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft

bzw. Organisation hat die Kommission während

der Zeit des Betriebes die Beachtung der für den

Betrieb maßgeblichen Bestimmungen zu überwachen."

5. Artikel 12 Absatz 1 hat zu lauten

„(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, für die

Benützung des Bauwerkes ein Entgelt einzuheben

und mit dessen Einhebung die Gesellschaft bzw.

Organisation zu betrauen."

6. Nach Artikel 25 wird ein Artikel 25 a eingefügt

„Artikel 25 a

Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen

Hinsichtlich der Tätigkeit von Speditionsunternehmungen

bzw. Speditionsorganisationen im

Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden

Verkehr durch den Karawankenstraßentunnel gelten

die Bestimmungen des Anhanges, welcher ein

integrierender Bestandteil des Vertrages ist."

7. Dem Vertrag wird folgender Anhang angeschlossen

„Anhang

Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen

Artikel 1

(1) In Ansehung der im Artikel 2 Absatz 2 des

Vertrages angeführten Art der Grenzabfertigung

dürfen Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen

(im folgenden Spediteure

genannt), die in einem der Vertragsstaaten einen

Standort haben und dort nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zur Ausübung der Spediteurtätigkeit

berechtigt sind, auch in der auf dem

Hoheitsgebiet des andern Vertragsstaates gelegenen

Zone die mit der Eingangsabfertigung unmittelbar

zusammenhängenden Spediteurtätigkeiten

ausüben.

(2) Spediteurtätigkeiten bei der Eingangsabfertigung

dürfen nur von Spediteuren jenes Staates

durchgeführt werden, dessen Grenzabfertigungsorgane

die Eingangsabfertigung vollziehen.

Artikel 2

Die Spediteurtätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses

Anhanges gelten als auf dem Hoheitsgebiet jenes

Vertragsstaates ausgeübt, in dem der Standort liegt,

an dem der Spediteur zur Ausübung dieser Tätigkeiten

berechtigt ist.

Artikel 3

Ist ein Spediteur nach den Rechtsvorschriften des

eigenen Staates nicht oder nicht mehr zur Ausübung

der Spediteurtätigkeiten gemäß Artikel 1

dieses Anhanges berechtigt, wird der Gebietsstaat

auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die weitere

Ausübung dieser Tätigkeiten auf seinem

Hoheitsgebiet unterbinden.

Artikel 4

(1) Die bei den Spediteuren beschäftigten Personen

sind für die im Zug ihrer Spediteurtätigkeiten

(Artikel 1 dieses Anhanges) notwendigen Grenzübertritte

und den jeweils anschließenden Aufenthalt

in der Zone vom Sichtvermerkszwang befreit;

sie müssen jedoch einen gültigen Reisepaß oder

einen anderen amtlichen Lichtbildausweis und in

beiden Fällen eine in deutscher und slowenischer

Sprache ausgestellte Bescheinigung des Spediteurs,

aus der das Beschäftigungsverhältnis hervorgeht,

besitzen.

(2) Die Behörden des Gebietsstaates können einzelne

Personen vom Aufenthalt in der auf dessen

Hoheitsgebiet gelegenen Zone aus Gründen der

Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und

Sicherheit oder sonstiger öffentlicher Interessen

ausschließen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten gestatten den Spediteuren

des eigenen Staates auf der in ihrem Hoheitsgebiet

gelegenen Plattform die Benützung der erforderlichen

Grundflächen für den von den Spediteuren

selbst vorzunehmenden Bau von Speditionsgebäuden

mit der Auflage, daß sie den Spediteuren des

Nachbarstaates die für die Ausübung der im Artikel

1 dieses Anhanges umschriebenen Tätigkeiten

benötigten Bauten zur Verfügung stellen.

(2) Die Bauten werden im Rahmen der Rechtsvorschriften

des Gebietsstaates unter Berücksichti-

gung der Vorschläge der Spediteure des Nachbarstaates

nach von den Spediteuren beider Staaten

gemeinsam auszuarbeitenden Grundsätzen im üblichen

Standard errichtet.

(3) Die Vertragsstaaten sehen für die Tätigkeit

der jugoslawischen Spediteure in der auf österreichischem

Hoheitsgebiet gelegenen Zone ein

Gebäude mit einer Nutzfläche von 300 m², für die

Tätigkeit der österreichischen Spediteure in der auf

jugoslawischem Hoheitsgebiet gelegenen Zone ein

Gebäude mit einer Nutzfläche von 600 m² vor.

Artikel 6

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der für

die Tätigkeiten der Spediteure des Nachbarstaates

im Gebietsstaat erforderlichen telefonischen und

telegrafischen Anlagen, einschließlich der Fernschreiber

und Datenferneingabegeräte, und den

Anschluß dieser Anlagen an die entsprechenden

Einrichtungen des Nachbarstaates gestatten.

(2) Die Vertragsstaaten gewähren — soweit wie

möglich — alle Erleichterungen, die die Verwendung

anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens

betreffen.

Artikel 7

(1) Die für die Tätigkeit der Spediteure des

Nachbarstaates und deren Bediensteten gemäß

Artikel 1 dieses Anhanges in der Zone benötigten

und unter zollamtlicher Überwachung eingeführten

Sachen sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben

befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten.

Auf diese Sachen sind die wirtschaftlichen Verbote

und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr

nicht anzuwenden.

(2) Die Spediteure des Nachbarstaates dürfen einbehaltene

Sachen sowie die im Rahmen ihrer Tätigkeit

erforderlichen bzw. eingenommenen Geldbeträge

und Werte ungehindert auf das Hoheitsgebiet

ihres Staates verbringen.

(3) Die Bediensteten der Spediteure des Nachbarstaates

sind im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit

in der Zone von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen

Dienst- und Sachleistungen gegenüber dem

Gebietsstaat befreit.

(4) Für die Dienst- und Privatfahrzeuge der im

Artikel 4 dieses Anhanges erwähnten Personen gelten

die Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 4 des

Vertrages sinngemäß."

Artikel II

Der Vertrag ist zu ratifizieren und tritt am ersten

Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der

Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird

sobald wie möglich in Belgrad stattfinden.

Geschehen zu Wien am 20. Oktober 1980 in

zwei Urschriften in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Bogen m. p.

Für die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien

Grahor m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. März 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel II am 1. Juni 1983.

in Kraft.

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