256. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Von dem Wunsch geleitet, den Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über den
Karawankenstraßentunnel vom 15. September
1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 441/1978 (im folgenden Vertrag) zu ändern und zu
ergänzen, sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen
Artikel I
1. Artikel 4 des Vertrages hat zu lauten
„Artikel 4
Finanzierung
Die Vertragsstaaten kommen überein
1. Jede Seite übernimmt für den auf ihrem
Staatsgebiet gelegenen Teil des Bauwerkes
die Finanzierung des Baues, der Erhaltung,
der Verwaltung und des Betriebes. Dies gilt
auch für die bisher angefallenen beiderseitigen
Kosten.
2. Die Projektierungskosten für das Bauwerk,
soweit die Projektierung in einem von beiden
Seiten erfolgten gemeinsamen Auftrag bereits
vergeben ist, werden im Verhältnis 50 : 50
geteilt.
3. Die Mauteinnahmen verbleiben dem Vertragsstaat,
der sie einhebt."
2. Nach Artikel 5 wird ein Artikel 5 a eingefügt
„Artikel 5 a
Ein- und Ausfuhr von Waren für den Tunnel
(1) Materialien und Betriebsmittel, die in Erfüllung
der Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 1
aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates unter zollamtlicher
Überwachung für Zwecke der Projektierung,
des Baues, der Erhaltung und des Betriebes des
Karawankenstraßentunnels samt den zugehörigen
Objekten eingeführt und verwendet werden, sind
von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit; diese
Regelung gilt auch für Projekte und für die
gesamte technische Dokumentation.
(2) Werden Waren der im Absatz 1 genannten
Art, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, in den
Vertragsstaat, aus dem sie ausgeführt worden sind,
wieder eingeführt, so ist diese anläßlich der Wiedereinfuhr
insoweit zu erheben, als die Ausfuhr
einen Anspruch auf Befreiung oder Entlastung von
der Abgabe begründete.
(3) Fahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge,
Meßinstrumente und dergleichen) für die im
Absatz 1 genannten Zwecke bleiben unter der
Bedingung, daß sie dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung
gestellt und innerhalb der vom Zollamt
festgesetzten Frist wieder rückgeführt werden, frei
von allen Ein- und Ausgangsabgaben; dabei entfällt
auch die Leistung einer Sicherstellung. Sofern solche
Waren nicht rückgeführt werden, sind die
Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung
ist wegen völliger Abnützung oder Unterganges
der Waren unterblieben.
(4) Waren, die nach den Absätzen 1 und 3 abgabenfrei
bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und
Ausfuhrverboten sowie -beschränkungen befreit.
(5) Die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit
gemäß den Absätzen 1 und 3 sind mittels Aufzeichnungen
und Belegen gegenüber den Zollbehörden
der Vertragsstaaten nachzuweisen."
3. Artikel 6 Absatz 1 hat zu lauten
„(1) Die Ausführungspläne und -entwürfe für das
Bauwerk sind durch die Gesellschaft bzw. Organisation
zu erstellen. Sie sind zum Zwecke der
Genehmigung dem jeweiligen Vertragsstaat mit
allen zweckdienlichen Erläuterungen zuzuleiten.
Eine Kalkulation der Ausgaben ist diesen Unterlagen
anzuschließen."
4. Artikel 8 Absatz 2 hat zu lauten
„(2) Hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft
bzw. Organisation hat die Kommission während
der Zeit des Betriebes die Beachtung der für den
Betrieb maßgeblichen Bestimmungen zu überwachen."
5. Artikel 12 Absatz 1 hat zu lauten
„(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, für die
Benützung des Bauwerkes ein Entgelt einzuheben
und mit dessen Einhebung die Gesellschaft bzw.
Organisation zu betrauen."
6. Nach Artikel 25 wird ein Artikel 25 a eingefügt
„Artikel 25 a
Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen
Hinsichtlich der Tätigkeit von Speditionsunternehmungen
bzw. Speditionsorganisationen im
Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden
Verkehr durch den Karawankenstraßentunnel gelten
die Bestimmungen des Anhanges, welcher ein
integrierender Bestandteil des Vertrages ist."
7. Dem Vertrag wird folgender Anhang angeschlossen
„Anhang
Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen
Artikel 1
(1) In Ansehung der im Artikel 2 Absatz 2 des
Vertrages angeführten Art der Grenzabfertigung
dürfen Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen
(im folgenden Spediteure
genannt), die in einem der Vertragsstaaten einen
Standort haben und dort nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Ausübung der Spediteurtätigkeit
berechtigt sind, auch in der auf dem
Hoheitsgebiet des andern Vertragsstaates gelegenen
Zone die mit der Eingangsabfertigung unmittelbar
zusammenhängenden Spediteurtätigkeiten
ausüben.
(2) Spediteurtätigkeiten bei der Eingangsabfertigung
dürfen nur von Spediteuren jenes Staates
durchgeführt werden, dessen Grenzabfertigungsorgane
die Eingangsabfertigung vollziehen.
Artikel 2
Die Spediteurtätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses
Anhanges gelten als auf dem Hoheitsgebiet jenes
Vertragsstaates ausgeübt, in dem der Standort liegt,
an dem der Spediteur zur Ausübung dieser Tätigkeiten
berechtigt ist.
Artikel 3
Ist ein Spediteur nach den Rechtsvorschriften des
eigenen Staates nicht oder nicht mehr zur Ausübung
der Spediteurtätigkeiten gemäß Artikel 1
dieses Anhanges berechtigt, wird der Gebietsstaat
auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die weitere
Ausübung dieser Tätigkeiten auf seinem
Hoheitsgebiet unterbinden.
Artikel 4
(1) Die bei den Spediteuren beschäftigten Personen
sind für die im Zug ihrer Spediteurtätigkeiten
(Artikel 1 dieses Anhanges) notwendigen Grenzübertritte
und den jeweils anschließenden Aufenthalt
in der Zone vom Sichtvermerkszwang befreit;
sie müssen jedoch einen gültigen Reisepaß oder
einen anderen amtlichen Lichtbildausweis und in
beiden Fällen eine in deutscher und slowenischer
Sprache ausgestellte Bescheinigung des Spediteurs,
aus der das Beschäftigungsverhältnis hervorgeht,
besitzen.
(2) Die Behörden des Gebietsstaates können einzelne
Personen vom Aufenthalt in der auf dessen
Hoheitsgebiet gelegenen Zone aus Gründen der
Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit oder sonstiger öffentlicher Interessen
ausschließen.
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten gestatten den Spediteuren
des eigenen Staates auf der in ihrem Hoheitsgebiet
gelegenen Plattform die Benützung der erforderlichen
Grundflächen für den von den Spediteuren
selbst vorzunehmenden Bau von Speditionsgebäuden
mit der Auflage, daß sie den Spediteuren des
Nachbarstaates die für die Ausübung der im Artikel
1 dieses Anhanges umschriebenen Tätigkeiten
benötigten Bauten zur Verfügung stellen.
(2) Die Bauten werden im Rahmen der Rechtsvorschriften
des Gebietsstaates unter Berücksichti-
gung der Vorschläge der Spediteure des Nachbarstaates
nach von den Spediteuren beider Staaten
gemeinsam auszuarbeitenden Grundsätzen im üblichen
Standard errichtet.
(3) Die Vertragsstaaten sehen für die Tätigkeit
der jugoslawischen Spediteure in der auf österreichischem
Hoheitsgebiet gelegenen Zone ein
Gebäude mit einer Nutzfläche von 300 m², für die
Tätigkeit der österreichischen Spediteure in der auf
jugoslawischem Hoheitsgebiet gelegenen Zone ein
Gebäude mit einer Nutzfläche von 600 m² vor.
Artikel 6
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der für
die Tätigkeiten der Spediteure des Nachbarstaates
im Gebietsstaat erforderlichen telefonischen und
telegrafischen Anlagen, einschließlich der Fernschreiber
und Datenferneingabegeräte, und den
Anschluß dieser Anlagen an die entsprechenden
Einrichtungen des Nachbarstaates gestatten.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren — soweit wie
möglich — alle Erleichterungen, die die Verwendung
anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens
betreffen.
Artikel 7
(1) Die für die Tätigkeit der Spediteure des
Nachbarstaates und deren Bediensteten gemäß
Artikel 1 dieses Anhanges in der Zone benötigten
und unter zollamtlicher Überwachung eingeführten
Sachen sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben
befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten.
Auf diese Sachen sind die wirtschaftlichen Verbote
und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr
nicht anzuwenden.
(2) Die Spediteure des Nachbarstaates dürfen einbehaltene
Sachen sowie die im Rahmen ihrer Tätigkeit
erforderlichen bzw. eingenommenen Geldbeträge
und Werte ungehindert auf das Hoheitsgebiet
ihres Staates verbringen.
(3) Die Bediensteten der Spediteure des Nachbarstaates
sind im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
in der Zone von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen
Dienst- und Sachleistungen gegenüber dem
Gebietsstaat befreit.
(4) Für die Dienst- und Privatfahrzeuge der im
Artikel 4 dieses Anhanges erwähnten Personen gelten
die Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 4 des
Vertrages sinngemäß."
Artikel II
Der Vertrag ist zu ratifizieren und tritt am ersten
Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird
sobald wie möglich in Belgrad stattfinden.
Geschehen zu Wien am 20. Oktober 1980 in
zwei Urschriften in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Bogen m. p.
Für die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien
Grahor m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. März 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel II am 1. Juni 1983.
in Kraft.