256. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/
1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 252/1973, 429/1975 und 626/1978 wird wie
folgt geändert
§ 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Hochschule für Musik und
darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg
gliedert sich in folgende Abteilungen
1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
2. Tasteninstrumente;
3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
4. Blas- und Schlaginstrumente;
5. Musikpädagogik;
6. Kirchenmusik;
7. Sologesang und musikdramatische Darstellung;
8. Darstellende Kunst;
9. Kunsterziehung;
10. Musikerziehung.
(2) Die Abteilung Musikerziehung hat ihren
Sitz in Innsbruck.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
sind auch Gastprofessoren österreichischer
Staatsbürgerschaft, die gemäß § 33
Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
zum Leiter einer Klasse bestellt wurden,
zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter
des Abteilungsleiters wählbar."
Artikel II
(1) Bis zur Wahl des Abteilungsleiters der Abteilung
Musikerziehung sind dessen Obliegenheiten
vom Abteilungsleiter der Abteilung Musikpädagogik
wahrzunehmen.
(2) Bis zur Konstituierung des Abteilungskollegiums
der Abteilung Musikerziehung sind Angelegenheiten
gemäß § 28 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
vom Abteilungskollegium der
Abteilung Musikpädagogik zu besorgen.
(3) Bis zu dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt
sind Angelegenheiten gemäß § 22 Abs. 3
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes vom
Gesamtkollegium gemeinsam mit dem Abteilungskollegium
der Abteilung Musikpädagogik
zu besorgen.
(4) Der Direktor des Konservatoriums der
Stadt Innsbruck, sein Stellvertreter sowie ein
Vertreter der Studierenden des Institutes für
Musikwissenschaft an der Universität Innsbruck
sind zu jenen Sitzungen des erweiterten Gesamtkollegiums
(Abs. 3), in denen Angelegenheiten
der Abteilung Musikerziehung behandelt werden
sollen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
rechtzeitig einzuladen; nehmen sie an der
Sitzung teil, so gehören sie dem erweiterten Gesamtkollegium
mit Sitz und Stimme an. Der Vertreter
der Studierenden ist von der Studienrichtungsvertretung
Musikwissenschaft an der
Universität Innsbruck namhaft zu machen. Es
darf nur ein österreichischer Staatsbürger nominiert
werden, der seit mindestens einem Jahr
auch den Lehrgang für Musikerziehung am Konservatorium
der Stadt Innsbruck besucht.
Artikel III
(1) Der Art. I dieses Bundesgesetzes tritt mit
1. Oktober 1981, die übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes treten mit dem auf seine
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.