Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
256_1981 AT

256. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/

1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 252/1973, 429/1975 und 626/1978 wird wie

folgt geändert

§ 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Hochschule für Musik und

darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg

gliedert sich in folgende Abteilungen

1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;

2. Tasteninstrumente;

3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;

4. Blas- und Schlaginstrumente;

5. Musikpädagogik;

6. Kirchenmusik;

7. Sologesang und musikdramatische Darstellung;

8. Darstellende Kunst;

9. Kunsterziehung;

10. Musikerziehung.

(2) Die Abteilung Musikerziehung hat ihren

Sitz in Innsbruck.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

sind auch Gastprofessoren österreichischer

Staatsbürgerschaft, die gemäß § 33

Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

zum Leiter einer Klasse bestellt wurden,

zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter

des Abteilungsleiters wählbar."

Artikel II

(1) Bis zur Wahl des Abteilungsleiters der Abteilung

Musikerziehung sind dessen Obliegenheiten

vom Abteilungsleiter der Abteilung Musikpädagogik

wahrzunehmen.

(2) Bis zur Konstituierung des Abteilungskollegiums

der Abteilung Musikerziehung sind Angelegenheiten

gemäß § 28 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

vom Abteilungskollegium der

Abteilung Musikpädagogik zu besorgen.

(3) Bis zu dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt

sind Angelegenheiten gemäß § 22 Abs. 3

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes vom

Gesamtkollegium gemeinsam mit dem Abteilungskollegium

der Abteilung Musikpädagogik

zu besorgen.

(4) Der Direktor des Konservatoriums der

Stadt Innsbruck, sein Stellvertreter sowie ein

Vertreter der Studierenden des Institutes für

Musikwissenschaft an der Universität Innsbruck

sind zu jenen Sitzungen des erweiterten Gesamtkollegiums

(Abs. 3), in denen Angelegenheiten

der Abteilung Musikerziehung behandelt werden

sollen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung

rechtzeitig einzuladen; nehmen sie an der

Sitzung teil, so gehören sie dem erweiterten Gesamtkollegium

mit Sitz und Stimme an. Der Vertreter

der Studierenden ist von der Studienrichtungsvertretung

Musikwissenschaft an der

Universität Innsbruck namhaft zu machen. Es

darf nur ein österreichischer Staatsbürger nominiert

werden, der seit mindestens einem Jahr

auch den Lehrgang für Musikerziehung am Konservatorium

der Stadt Innsbruck besucht.

Artikel III

(1) Der Art. I dieses Bundesgesetzes tritt mit

1. Oktober 1981, die übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes treten mit dem auf seine

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →