256. Beschluß Nr. 3/79 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren sind geändert worden, damit
die Europäische Rechnungseinheit ab 1. Juli 1980
im Rahmen des Systems der Pauschalbürgschaft
angewendet werden kann. Das Abkommen sowie
seine Anlagen müssen daher angepaßt werden.
Die Änderungen des Abkommens sind Gegenstand
der Empfehlung Nr. 1/79 des Gemischten
Ausschusses an die Vertragsparteien.
Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen
der Anlagen stehen in unmittelbarem
Zusammenhang mit der in der Empfehlung vorgeschlagenen
Änderung des Abkommens. Es
erscheint deshalb angezeigt, die Änderungen
der Anlagen zu demselben Zeitpunkt wirksam
werden zu lassen wie die Änderungen des Abkommens
selbst —
BESCHLIESST
Artikel 1
Die Anlage I des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
wird wie folgt geändert
a) Artikel 32 erhält folgende Fassung
„Artikel 32
(1) Jeder Mitgliedstaat kann zulassen, daß die
natürliche oder juristische dritte Person, die nach
Maßgabe der Artikel 27 und 28 die Bürgschaft
übernimmt, sich — gleichgültig, wer Hauptverpflichteter
ist — in einer einzigen Urkunde in
Höhe eines Pauschbetrages von siebentausend
Europäischen Rechnungseinheiten je Anmeldung
zur Zahlung der Zölle und anderen Abgaben
verpflichtet, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung
durchgeführten Versandverfahren gegebenenfalls
beansprucht werden können. Der
Pauschbetrag wird von der Abgangszollstelle
höher festgesetzt, wenn die Beförderung der
Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist
insbesondere die Belastung durch Zölle und
andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die
Waren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
unterliegen.
[Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist
in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster III
im Anhang entspricht.]
(2) Die im Rahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens anwendbare Europäische
Rechnungseinheit wird einmal jährlich in die
einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
[(3) Nach dem Verfahren des Artikels 57 werden
festgelegt
a) die Warenbeförderungen, für die eine Erhöhung
des Pauschbetrages in Betracht
kommen könnte, sowie die Voraussetzungen,
unter denen die Erhöhung vorgenommen
wird;
b) die Bedingungen, unter denen der Nachweis
erbracht wird, daß die Sicherheit nach
Absatz 1 für ein bestimmtes gemeinschaftliches
Versandverfahren gilt;
c) die Bedingungen für die Anwendung des
Gegenwerts der Europäischen Rechnungseinheit
in einzelstaatlichen Währungen.]"
b) Artikel 49 erhält folgende Fassung
„Artikel 49
(1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist
für die Beförderung von Waren, die Reisende
mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck
enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben,
wenn es sich um Waren handelt, die
nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.
(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den freien Warenverkehr sind auf Waren,
die auf Grund von Absatz 1 nicht im gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden,
anzuwenden,
a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß
es sich um Gemeinschaftswaren handelt und
kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung
besteht;
b) in anderen Fällen, wenn ein internes gemeinschaftliches
Versandpapier vorgelegt wird,
das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters
der Waren ausgestellt worden
ist."
Artikel 2
Die Anlage II des Abkommens wird wie folgt
geändert
a) In Artikel 23 Absatz 2 und in Artikel 24 Absätze
1, 2, 3 und 4 werden die Worte
„5000 Rechnungseinheiten" durch die Worte
„7000 Europäische Rechnungseinheiten" ersetzt.
b) Dem Artikel 24 wird folgender Absatz 5
angefügt
„(5) Die in dieser Verordnung in Europäischen
Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge werden
zu dem am ersten Arbeitstag des Monats
Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung
vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die
einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein
Kurs nicht bekannt, so gilt für diese Währung
der Kurs des Tages, für den zuletzt ein Kurs
veröffentlicht worden ist. [Für die Anwendung
dieser Bestimmung sind die im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Kurse maßgebend.]
Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes
ist derjenige Gegenwert der Europäischen Rechnungseinheit
maßgebend, der zum Zeitpunkt der
Eintragung der Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren gilt, für welche der oder
die Sicherheitstitel vorgelegt werden."
c) Anhang X wird durch das Muster in Anhang A
zu diesem Beschluß ersetzt.
d) Anhang XIII wird durch Anhang B zu diesem
Beschluß ersetzt.
Artikel 3
Muster III der Anlage III des Abkommens wird
durch das Muster in Anhang C zu diesem Beschluß
ersetzt.
Artikel 4
Dieser Beschluß tritt gleichzeitig mit den
Änderungen des Abkommens in Kraft, die
Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/79 Kundgemacht in BGBl. Nr. 255/1980 vom
9. November 1979 sind.
Geschehen zu Brüssel am 9. November 1979
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
Dr. Paul Steiger
ANHANG A
ANHANG B
ANHANG C