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256_1980 AT

256. Beschluß Nr. 3/79 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Beschluß Nr. 3/79 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung der Anlagen I, II und III des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3

Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren sind geändert worden, damit

die Europäische Rechnungseinheit ab 1. Juli 1980

im Rahmen des Systems der Pauschalbürgschaft

angewendet werden kann. Das Abkommen sowie

seine Anlagen müssen daher angepaßt werden.

Die Änderungen des Abkommens sind Gegenstand

der Empfehlung Nr. 1/79 des Gemischten

Ausschusses an die Vertragsparteien.

Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen

der Anlagen stehen in unmittelbarem

Zusammenhang mit der in der Empfehlung vorgeschlagenen

Änderung des Abkommens. Es

erscheint deshalb angezeigt, die Änderungen

der Anlagen zu demselben Zeitpunkt wirksam

werden zu lassen wie die Änderungen des Abkommens

selbst —

BESCHLIESST

Artikel 1

Die Anlage I des Abkommens zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

wird wie folgt geändert

a) Artikel 32 erhält folgende Fassung

„Artikel 32

(1) Jeder Mitgliedstaat kann zulassen, daß die

natürliche oder juristische dritte Person, die nach

Maßgabe der Artikel 27 und 28 die Bürgschaft

übernimmt, sich — gleichgültig, wer Hauptverpflichteter

ist — in einer einzigen Urkunde in

Höhe eines Pauschbetrages von siebentausend

Europäischen Rechnungseinheiten je Anmeldung

zur Zahlung der Zölle und anderen Abgaben

verpflichtet, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung

durchgeführten Versandverfahren gegebenenfalls

beansprucht werden können. Der

Pauschbetrag wird von der Abgangszollstelle

höher festgesetzt, wenn die Beförderung der

Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist

insbesondere die Belastung durch Zölle und

andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die

Waren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten

unterliegen.

[Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist

in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster III

im Anhang entspricht.]

(2) Die im Rahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens anwendbare Europäische

Rechnungseinheit wird einmal jährlich in die

einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

[(3) Nach dem Verfahren des Artikels 57 werden

festgelegt

a) die Warenbeförderungen, für die eine Erhöhung

des Pauschbetrages in Betracht

kommen könnte, sowie die Voraussetzungen,

unter denen die Erhöhung vorgenommen

wird;

b) die Bedingungen, unter denen der Nachweis

erbracht wird, daß die Sicherheit nach

Absatz 1 für ein bestimmtes gemeinschaftliches

Versandverfahren gilt;

c) die Bedingungen für die Anwendung des

Gegenwerts der Europäischen Rechnungseinheit

in einzelstaatlichen Währungen.]"

b) Artikel 49 erhält folgende Fassung

„Artikel 49

(1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist

für die Beförderung von Waren, die Reisende

mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck

enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben,

wenn es sich um Waren handelt, die

nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.

(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über den freien Warenverkehr sind auf Waren,

die auf Grund von Absatz 1 nicht im gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden,

anzuwenden,

a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß

es sich um Gemeinschaftswaren handelt und

kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung

besteht;

b) in anderen Fällen, wenn ein internes gemeinschaftliches

Versandpapier vorgelegt wird,

das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters

der Waren ausgestellt worden

ist."

Artikel 2

Die Anlage II des Abkommens wird wie folgt

geändert

a) In Artikel 23 Absatz 2 und in Artikel 24 Absätze

1, 2, 3 und 4 werden die Worte

„5000 Rechnungseinheiten" durch die Worte

„7000 Europäische Rechnungseinheiten" ersetzt.

b) Dem Artikel 24 wird folgender Absatz 5

angefügt

„(5) Die in dieser Verordnung in Europäischen

Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge werden

zu dem am ersten Arbeitstag des Monats

Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung

vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die

einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

Ist für eine bestimmte Landeswährung ein

Kurs nicht bekannt, so gilt für diese Währung

der Kurs des Tages, für den zuletzt ein Kurs

veröffentlicht worden ist. [Für die Anwendung

dieser Bestimmung sind die im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten

Kurse maßgebend.]

Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes

ist derjenige Gegenwert der Europäischen Rechnungseinheit

maßgebend, der zum Zeitpunkt der

Eintragung der Anmeldung zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren gilt, für welche der oder

die Sicherheitstitel vorgelegt werden."

c) Anhang X wird durch das Muster in Anhang A

zu diesem Beschluß ersetzt.

d) Anhang XIII wird durch Anhang B zu diesem

Beschluß ersetzt.

Artikel 3

Muster III der Anlage III des Abkommens wird

durch das Muster in Anhang C zu diesem Beschluß

ersetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt gleichzeitig mit den

Änderungen des Abkommens in Kraft, die

Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/79 Kundgemacht in BGBl. Nr. 255/1980 vom

9. November 1979 sind.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 1979

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

Dr. Paul Steiger

ANHANG A

ANHANG B

ANHANG C

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