256. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich
um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert
mit Verordnung BGBl. Nr. 142/1979,
wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Nach „Dänemark (einschließlich der Färöer)"
wird eingefügt: „Dominica"; statt „Nigerien
(Bundesrepublik Nigeria)" hat es zu lauten
„Nigerien"; nach „Rwanda (Ruanda)" wird eingefügt
„Salomon Inseln"; statt „Sambia
(Zambia)" hat es zu lauten: „Sambia", danach
wird „St. Lucia" eingefügt; statt „Südafrika
(Republik)" hat es zu lauten: „Südafrika"; statt
„Tansania (Vereinigte Republik)" hat es zu
lauten: „Tansania"; nach „Türkei" wird eingefügt
„Tuvalu (Ellice Inseln)". Unter den abhängigen
Gebieten des Vereinigten Königreiches
Großbritannien und Nordirland sind zu streichen
„Dominica", „St. Lucia" und „Britisch
Salomon Inseln"; statt „Gilbert und Ellice
Inseln" hat es zu lauten: „Gilbert Inseln".
2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt geändert
3. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1979 in
Kraft.