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256_1979 AT

256. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich

um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert

mit Verordnung BGBl. Nr. 142/1979,

wird wie folgt geändert

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Nach „Dänemark (einschließlich der Färöer)"

wird eingefügt: „Dominica"; statt „Nigerien

(Bundesrepublik Nigeria)" hat es zu lauten

„Nigerien"; nach „Rwanda (Ruanda)" wird eingefügt

„Salomon Inseln"; statt „Sambia

(Zambia)" hat es zu lauten: „Sambia", danach

wird „St. Lucia" eingefügt; statt „Südafrika

(Republik)" hat es zu lauten: „Südafrika"; statt

„Tansania (Vereinigte Republik)" hat es zu

lauten: „Tansania"; nach „Türkei" wird eingefügt

„Tuvalu (Ellice Inseln)". Unter den abhängigen

Gebieten des Vereinigten Königreiches

Großbritannien und Nordirland sind zu streichen

„Dominica", „St. Lucia" und „Britisch

Salomon Inseln"; statt „Gilbert und Ellice

Inseln" hat es zu lauten: „Gilbert Inseln".

2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt geändert

3. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1979 in

Kraft.

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