256. Bundesgesetz: Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft im Jahre 1976 und über die zugehörigen budgetären Maßnahmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, in den Hauptversammlungen der
Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen
Länderbank Aktiengesellschaft so zu stimmen,
daß für die gemäß § 2 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 274, verkauften
und auf Grund dieser Aktien bezogenen
Vorzugsaktien der Creditanstalt-Bankverein und
der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft
die Vorzugsdividende von 21/2% auf 6%
erhöht wird.
(2) Für die im Zuge der Erhöhung des Grundkapitals
der Creditanstalt-Bankverein und der
Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft
bezogenen neuen Vorzugsaktien gelten folgende
Sonderbestimmungen
1. Mit diesen Vorzugsaktien ist kein Anspruch
auf das Stimmrecht gemäß § 116 Abs. 2 Aktiengesetz
1965 verknüpft.
2. Die Vorzugsdividende ist jedenfalls auszuschütten,
soweit sie im Jahresreingewinn gedeckt
ist; wird die Vorzugsdividende für ein Geschäftsjahr
nicht oder nicht voll ausgeschüttet, so ist
ihre Ausschüttung aus den Reingewinnen der
folgenden zwei Geschäftsjahre nachzuholen. Dieser
Rechtsanspruch darf nicht durch Rücklagenbildung
geschmälert werden.
3. Mit diesen Vorzugsaktien ist nur das Bezugsrecht
auf Aktien ohne Stimmrecht verbunden.
§ 2. Rechte aus Aktien, die auf Grund der
gemäß §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1956, BGBl. Nr. 274, verkauften Aktien
bezogen werden, stehen nur österreichischen
Staatsbürgern und juristischen Personen mit dem
Sitz im Inland zu.
§ 3. (1) Beim Ansatz 1/54033 „Verstaatlichte
Banken" des Bundesfinanzgesetzes 1976, BGBl.
Nr. 1, wird eine Ausgabenüberschreitung im Betrage
von 972 Millionen Schilling genehmigt.
(2) Die im Art. I Abs. 1 des Bundesfinanzgesetzes
1976, BGBl. Nr. 1, für die ordentliche
Gebarung und für die Gesamtgebarung ausgewiesenen
Abgangbeträge werden um je 972 Millionen
Schilling erhöht.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.