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256_1976 AT

256. Bundesgesetz: Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft im Jahre 1976 und über die zugehörigen budgetären Maßnahmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Bundesgesetz: Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals der Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft im Jahre 1976 und über die zugehörigen budgetären Maßnahmen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, in den Hauptversammlungen der

Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen

Länderbank Aktiengesellschaft so zu stimmen,

daß für die gemäß § 2 des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 274, verkauften

und auf Grund dieser Aktien bezogenen

Vorzugsaktien der Creditanstalt-Bankverein und

der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft

die Vorzugsdividende von 21/2% auf 6%

erhöht wird.

(2) Für die im Zuge der Erhöhung des Grundkapitals

der Creditanstalt-Bankverein und der

Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft

bezogenen neuen Vorzugsaktien gelten folgende

Sonderbestimmungen

1. Mit diesen Vorzugsaktien ist kein Anspruch

auf das Stimmrecht gemäß § 116 Abs. 2 Aktiengesetz

1965 verknüpft.

2. Die Vorzugsdividende ist jedenfalls auszuschütten,

soweit sie im Jahresreingewinn gedeckt

ist; wird die Vorzugsdividende für ein Geschäftsjahr

nicht oder nicht voll ausgeschüttet, so ist

ihre Ausschüttung aus den Reingewinnen der

folgenden zwei Geschäftsjahre nachzuholen. Dieser

Rechtsanspruch darf nicht durch Rücklagenbildung

geschmälert werden.

3. Mit diesen Vorzugsaktien ist nur das Bezugsrecht

auf Aktien ohne Stimmrecht verbunden.

§ 2. Rechte aus Aktien, die auf Grund der

gemäß §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1956, BGBl. Nr. 274, verkauften Aktien

bezogen werden, stehen nur österreichischen

Staatsbürgern und juristischen Personen mit dem

Sitz im Inland zu.

§ 3. (1) Beim Ansatz 1/54033 „Verstaatlichte

Banken" des Bundesfinanzgesetzes 1976, BGBl.

Nr. 1, wird eine Ausgabenüberschreitung im Betrage

von 972 Millionen Schilling genehmigt.

(2) Die im Art. I Abs. 1 des Bundesfinanzgesetzes

1976, BGBl. Nr. 1, für die ordentliche

Gebarung und für die Gesamtgebarung ausgewiesenen

Abgangbeträge werden um je 972 Millionen

Schilling erhöht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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