256. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Deutschkreutz und Horitschon
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 62
Deutschkreutzer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Deutschkreutz und Horitschon wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 15,266, überquert in der Folge die Bahnlinie
der ÖBB „Deutschkreutz-Rattersdorf—
Liebing" bei Bahn-km 11,590 und bindet, die
Ortschaft Girm umfahrend, — nach zweimaliger
Kreuzung der alten Trasse — bei km 17,350
wieder in die bestehende Bundesstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Deutschkreutz und Horitschon aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf
diesen Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.