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256_1974 AT

256. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Deutschkreutz und Horitschon

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Deutschkreutz und Horitschon

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 62

Deutschkreutzer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Deutschkreutz und Horitschon wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 15,266, überquert in der Folge die Bahnlinie

der ÖBB „Deutschkreutz-Rattersdorf—

Liebing" bei Bahn-km 11,590 und bindet, die

Ortschaft Girm umfahrend, — nach zweimaliger

Kreuzung der alten Trasse — bei km 17,350

wieder in die bestehende Bundesstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Deutschkreutz und Horitschon aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf

diesen Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen

des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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